Anpassung des Krankentagegeldes

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Einseitige Entscheidung des Versicherers darf nicht zur Verminderung des Krankentagegeldes führen

Das OLG Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung vom 23.12.2014 festgehalten, dass Versicherungsnehmer eine Herabsetzung Ihres Krankentagegeldes durch den Versicherer nicht hinnehmen müssen.

Für eine mögliche Anpassung der Höhe des Krankentagegeldes und des Beitrages beim Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages einseitig durch den Versicherer ist von vornherein kein Raum, wenn beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden ist.

Die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinkens des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 IV MB/KT ist unwirksam, weil die Regelung in § 4 IV auch i. V. m. § 2 II MB/KT einer AGB rechtlichen Kontrolle nicht standhält.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichstehend und unterliegen der AGB-Kontrolle. Für die Beurteilung ihrer Wirksamkeit sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind, ist von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (s. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 305c Rn. 15, 18), weil die kundenfeindlichste Auslegung in diesem Falle in Wahrheit die dem Versicherungsnehmer günstigste Auslegung ist, § 305c Abs. 2 BGB.