Anordnung des Wechselmodells, wenn dieses dem Kindeswohl entspricht

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Wechselmodell widerspricht dem Kindeswohls, wenn dieses nicht im Interesse des Kindes praktiziert wird, sondern vorrangig dazu dient, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrecht zu erhalten

Die Kindseltern sind in der Gestaltung des Umgangs frei. Es besteht grundsätzlich einer freier Spielraum der Gestaltung, prägende Stichworte sind: das Residenzmodell – das Nestmodell – das Wechselmodell.
Beim Wechselmodell kümmern sich die getrennt lebenden Kindseltern um die gemeinsamen Kinder, in der Regel im wöchentlichen Wechsel. Das Wechselmodell weist Vorteile als auch Nachteile auf.
Auf der einen Seite entlasten sich z.B. die Eltern wechselseitig hinsichtlich der die gemeinsamen Kinder anfallenden Aufgaben und Pflichten. Auf der anderen Seite treten mit dem Wechselmodell häufig Belastungen für die Kinder auf, da diese z.B. den Verlust eines Lebensmittelpunktes zu ertragen haben. Dieses ist in der Summe im Einzelfall zu prüfen.

Die Diskussion zum Wechselmodell ist stark umstritten und wird zum Teil auch recht dogmatisch und emotional geführt.

Steffen Bußler
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Die Praxis weist es immer wieder auf, dass für das Funktionieren des Wechselmodells einige wesentliche Voraussetzungen auf beiden Seiten der Eltern und beim Kind erfüllt sein müssen.

Genehmigung einer Regelung zum Umgang in Form des Wechselmodells, nur unter Berücksichtigung des Kindeswohls

In einer Entscheidung des OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004, Az. 21 UF 144/04, ging es um die Regelung des Umgangs, speziell in Form des Wechselmodells. Im Ergebnis haben die Kindseltern eine Regelung zum Umgang in Form des Wechselmodells getroffen, welche durch das Familiengericht genehmigt wurde.

Das Gericht stellte in dem Verfahren zu den Voraussetzungen des Wechselmodells fest:

"Es lassen sich folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:
  • Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
  • Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
  • Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.

Gegen das Wechselmodell spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt.

Deutlich wird aus alledem, dass eine gemeinsame tatsächliche Sorge, d.h. die Durchführung eines regelmäßigen Wechsels des Aufenthalts der Kinder an die Eltern höhere Anforderungen bezüglich der Kommunikation, Kompromissbereitschaft, aber auch des Kontakts miteinander stellt als ein dauernder Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil mit Umgangskontakten zu dem anderen. Das Wechselmodell scheint somit „weder eine gute noch eine schlechte Lösung (zu sein), sondern ein Engagement, das unter bestimmten Bedingungen funktionieren kann.

Im vorliegenden Fall erscheint das Wechselmodell dem Kindeswohl am dienlichsten zu sein. Bereits seit Trennung der Parteien haben die Kinder Kontakte zu beiden Elternteilen in ungefähr gleichem Umfang, ohne dass dies ihre Entwicklung negativ beeinflusst hätte. Aus den Stellungnahmen des Kindergartens, des Jugendamtes sowie aus der Anhörung der Kinder durch den Senat ergibt sich Entgegengesetztes nicht. Bei der Anhörung haben die Kinder vielmehr durchaus bekundet, sie seien nunmehr längere Zeit bei ihrem Vater und dann bei ihrer Mutter, was sie auch in Ordnung finden. Es ließ sich allerdings eine gewisse Präferenz des Vaters heraushören, die nach Auffassung des Senats aber auch darin begründet sein mag, dass die Kinder das Haus des Vaters, in dem sie bis zum Auszug in das Haus der Großeltern groß geworden sind, als ihr Zuhause begreifen."

Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erfahrungen der Kinder

"Die Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen sind ausgesprochen gut, ebenso wie beide Eltern ein enges Verhältnis zu den Kindern haben. Anlass, an der Erziehungsgeeignetheit eines der beiden Elternteile zu zweifeln, bestehen für den Senat nicht. Beide Eltern akzeptieren grundsätzlich, dass auch der andere Elternteil wichtig für die Kinder ist. Dies wurde auch insbesondere dadurch deutlich, dass sie übereinstimmend die Auffassung vertraten, es bedürfe keiner konkreten Vereinbarung hinsichtlich der hohen Feiertage sowie der Eltern- und Kindergeburtstage, da man sich darüber auch im vorigen Jahr kurzfristig verständigt habe. Damit weisen beide Elternteile die für den regelmäßigen Wechsel in besonderem Maß erforderliche Bindungstoleranz auf.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität ist die Elternvereinbarung zu genehmigen. Im Rahmen der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten hat sich der Senat davon überzeugt, dass alle für die Kinder wesentlichen Örtlichkeiten fußläufig voneinander zu erreichen sind; das Haus des Vaters, das der Großeltern mütterlicherseits, die künftige Wohnung der Mutter, der Kindergarten und die von dem älteren Sohn ab Sommer zu besuchende Schule liegen räumlich dicht beieinander. Auch bei dem wöchentlichen Wechsel bleibt den Kindern damit ihr übriges gewohntes Umfeld erhalten. Hinsichtlich der ggf. unterschiedlichen Erziehungsstile ist der Senat der Auffassung, dass die Kinder mit abweichenden Regeln bei Mutter bzw. Vater umgehen können, wie sie es auch bereits seit ca. einem Jahr unbeschadet zeigen."

Hätte das Familiengericht festgestellt, dass es ganz offensichtlich an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für das Wechselmodells fehlt, hätte das Gericht die Regelung des Umgangs nicht genehmigen können.

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