"Anlernvertrag" ist nichtig
AFP VOM 27.7.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 405 Aufrufe Mehr zum Thema:Anlernverhältnis
BAG: Entweder Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
Unternehmen können den gesetzlichen Schutz für Arbeitnehmer und Auszubildende nicht durch ein "Anlernverhältnis" umgehen. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unwirksam, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Arbeitgeber müssen sich danach zwischen Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis entscheiden. (Az: 3 AZR 317/08)
Im Streitfall hatte eine junge Frau eine reguläre Ausbildung abgelehnt, weil sie nicht die Berufsschule besuchen wollte. Mit einem Handwerksbetrieb schloss sie daraufhin einen "Anlernvertrag" für den Beruf der Malerin und Lackiererin ab. Die Vergütung sollte 550 Euro brutto betragen. Mit ihrer Klage verlangte sie nun einen Nachschlag: Der Arbeitgeber müsse sie wie eine Hilfsarbeiterin mit 7,85 Euro pro Stunde bezahlen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sprach ihr 3800 Euro für zwei Jahre zu.
Dies hat das BAG nun bestätigt. Ohne Erfolg hatte der Handwerker argumentiert, er habe lediglich "einer ziellosen Jugendlichen" den Einstieg ins Arbeitsleben ermöglichen wollen. Wie nun jedoch das BAG entschied, ist ein "Anlernvertrag" unabhängig von seinen Zielen nichtig. Die Beschäftigung sei daher wie ein "faktisches Arbeitsverhältnis" zu behandeln und mit dem Mindestlohn oder dem üblichen Lohn der jeweiligen Branche zu vergüten.
27. Juli 2010 - 17.05 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


