>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Entschuldigung, ich will nicht besserwisserisch erscheinen, aber wenn man schon mit juristischer Terminologie loslegt, sollte die zutreffend sein. Nach dem Gesetz gibt es nur einen Grund, der gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens spricht: es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten (
§ 203 StPO), also eine Verurteilung aufgrund der Hauptverhandlung erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.
Das kann allerdings aus verschiedenen Gründen der Fall sein, allerdings dürfte auch hier die juristische Einordnung für einen Laien kaum zu schaffen sein. Ist auch nicht erforderlich, wenn man denn auf einen Anwalt verzichtet, aber Einwände vorbringen will, warum man nicht verurteilt werden will/soll, kann man das auch als Laie einfach schriftlich mitteilen. Die juristische Einsortierung kann man schon dem Gericht überlassen. Allerdings müßte es schon was neues sein, was nicht ohnehin schon vorher zur Akte gelangt ist.
Im übrigen ist dies ein leider typisch zu beobachtendes Anzeichnen des Niedergangs der Justiz, daß Richter Anklagen eröffnen, ohne wirklich die Akten gelesen zu haben und ohne wirklich nachgedacht zu haben.
Aber davon ab, Richter, die die Hauptverhandlung eröffnen, "um sich den Angeklagten mal selbst anzuschauen" würde ich ziemlich schnell aus dem Verfahren entfernen.
von Thomas.Newton am 13.10.2005 18:00
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