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Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens

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Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens

Hallo an Alle,

was bedeutet es, wenn in der Anklageschrift steht: "... Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen." ? Bzw. was sind rechtfertigende Einwände, die gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens sprechen?

Vielen Dank schon mal!


von mala_fides am 13.10.2005 13:09
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Rechtfertigende Einwände können z.B. sein, dass ein Verfahrenshindernis besteht, die Tat also zum Beispiel verjährt ist, oder auch ein Schuldausschließungsgrund usw. Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Hauptverfahren mangels Tatverdacht nicht eröffnet wird, die meisten Richter lassen es aber trotzdem auf eine Hauptverhandlung ankommen, um sich den Angeklagten mal "selbst anzuschauen".


von rainmuenchen am 13.10.2005 13:36
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Seit wann stellt das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes denn eine Rechtfertigung dar?

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"fiat justitia et pereat mundus..."


von Bob.Vila am 13.10.2005 13:39
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
@Bob.Vila:
nicht nur das, sondern auch Rechtfertigungs-, und Strafaufhebungsgründe. Deren Vorliegen führt ja dazu, dass eine Verurteilung entfallen würde. Wie ich aber bereits geschrieben habe, sind die meisten Richter hiervon unbeeindruckt und sprechen dann lieber in der HV frei. Meine Erfahrung zumindest.


von rainmuenchen am 13.10.2005 13:58
Status: Praktikant (16 Beiträge)
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Ja, aber sind nicht Rechtfertigungsgründe dogmatisch von Schuldausschließungsgründen zu unterscheiden? Nicht umsonst folgt der klassische Deliktsaufbau ja dem dreigliedrigen Modell (TB, RW, Schuld).

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"fiat justitia et pereat mundus..."


von Bob.Vila am 13.10.2005 14:04
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Ja natürlich, Hier geht es aber um "rechtfertigende Einwände" gegen die Eröffnung des HV, nicht im Sinne von "Rechtfertigungsgründe" des Tat. Der Einwand, dass der Täter schuldunfähig war, ist ein "rechtfertigender Einwand" im Sinne des § §204 StPO.


von rainmuenchen am 13.10.2005 14:08
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Jetzt stellt sich mir wieder die Frage: Wann ist ein Täter schuldunfähig? Okay, wenn geistige Behinderung vorliegt und dergleichen. Aber was ist mit Trunkenheit? Könnte man das als Einwand vorbringen?


von mala_fides am 13.10.2005 14:20
Status: Praktikant (27 Beiträge)
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Schuldunfähig (im Strafrechtl. Sinne) ist z.B. ein Kind unter 14.

Eine mögliche Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB wegen Alkohol würde in diesem Fall sicherlich erst im Prozess geklärt werden (wenn das überhaupt noch geht - schwierig wenn keine Blutprobe zum Tatzeitpunkt genommen wurde)


Nur wenn die Schuldunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt schon feststehen würde, wäre das m.E. ein Einwand gegen die Eröffnung.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 13.10.2005 14:45
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Entschuldigung, ich will nicht besserwisserisch erscheinen, aber wenn man schon mit juristischer Terminologie loslegt, sollte die zutreffend sein. Nach dem Gesetz gibt es nur einen Grund, der gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens spricht: es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten (§ 203 StPO), also eine Verurteilung aufgrund der Hauptverhandlung erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.
Das kann allerdings aus verschiedenen Gründen der Fall sein, allerdings dürfte auch hier die juristische Einordnung für einen Laien kaum zu schaffen sein. Ist auch nicht erforderlich, wenn man denn auf einen Anwalt verzichtet, aber Einwände vorbringen will, warum man nicht verurteilt werden will/soll, kann man das auch als Laie einfach schriftlich mitteilen. Die juristische Einsortierung kann man schon dem Gericht überlassen. Allerdings müßte es schon was neues sein, was nicht ohnehin schon vorher zur Akte gelangt ist.
Im übrigen ist dies ein leider typisch zu beobachtendes Anzeichnen des Niedergangs der Justiz, daß Richter Anklagen eröffnen, ohne wirklich die Akten gelesen zu haben und ohne wirklich nachgedacht zu haben.
Aber davon ab, Richter, die die Hauptverhandlung eröffnen, "um sich den Angeklagten mal selbst anzuschauen" würde ich ziemlich schnell aus dem Verfahren entfernen.


von Thomas.Newton am 13.10.2005 18:00
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Entschuldigung, ich will nicht besserwisserisch erscheinen, aber wenn man schon mit juristischer Terminologie loslegt, sollte die zutreffend sein. Nach dem Gesetz gibt es nur einen Grund, der gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens spricht: es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten (§ 203 StPO), also eine Verurteilung aufgrund der Hauptverhandlung erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich.

Das stimmt ja nun so auch nicht.

Dem Gesetz nach gibt es 2 Gründe, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 204, Abs. 1 StPO ergibt:


§ 204 StPO
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.


Auch die Kommentarliteratur unterscheidet ganz deutlich zwischen rechtlichen und tatsächlichen Gründen:

Der 'nicht hinreichende Tatverdacht' ist ein 'tatsächlicher Grund' das HV nicht zu eröffnen.[vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 44., 703, Rn.3]

Daneben gibt es noch die 'rechtlichen Gründe' zur Nicht-Eröffnung, wie z.B. einen Schuldausschliessungsgrund oder einen Strafaufhebungsgrund oder auch Verjährung. [Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44., 702, Rn.2]

Um bei dem Beispiel mit dem unter 14jährigen zu bleiben:

Bei einem z.B. 13jährigen, der eine Tat unzweilfelhaft und unbestritten begangen hat kann man doch wohl kaum von 'nicht hinreichendem Tatverdacht' sprechen. Trotzdem ist die Eröffnung der HV -aus rechtlichen Gründen (Schuldausschliessungsgrund)- abzulehnen.





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 13.10.2005 19:10
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Anklageschrift / Einwendungen gegen Eröffnung des Hauptverfahrens
Wobei mir wieder der hübsche Fall einfällt, in dem Anklage erhoben wurde, die auch zugestellt wurde. Worauf die Mutter des Angesch. schrieb, es tue ihm leid, er sei doch auch erst 13...
Die gute Trixi0703 könnte da sicher noch was zu sagen *hähä*



von wastl am 13.10.2005 22:09
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