Guten Tag,
Gegen mich wurde im November 2016 wegen des Verdachts auf 184b ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesem Zuge gab es natürlich eine Hausdurchsuchung.
Nach Auswertung sämtlicher Speichermedien und einem 180seitigen Auswertebericht fanden sich keinerlei Hinweise auf Kinderpornografie wohl aber Material das unter den 184c fällt. Insgesamt handelt es sich wohl um 8 Videos und 2 Bilder.
Mein Anwalt hat die Einstellung des Verfahrens nach 153a Stpo gegen eine Auflage angeregt. Dies lehnte der Staatsanwalt Stand heute ab da er meinte er könne nur bis 10 Bildern das Verfahren einstellen wohl aber nicht bei Videos. Der nächste Schritt war die Auflage zu erhöhen und eine freiwillige Therapie anzutreten. Auch dies lehnte der Staatsanwalt ab.
Ich habe dem Anwalt den Hinweis gegeben das ich das Material auf legalen seiten heruntergeladen habe (was auch der Wahrheit entspricht) und ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann das legale Anbieter Material nach 184c anbieten und selbst wenn es sich um junge Darstellerinnen handelt diese zumindest alle 18 jahre alt sind.
Nach erneutem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft lehnt diese weiterhin eine Einstellung nach 153a ab und will einen Strafbefehl erheben. Mein Anwalt meinte er könnte da nichts weiter machen. Dann wäre es eben so.
Meine Frage(n):
-soll ich das so stehen lassen? Ist das jetzt wirklich alles was der Anwalt noch tun kann?
-soll ich es auf eine Verhandlung ankommen lassen? Kann ich denn im Vorfeld herausbekommen um welche Videos es sich handelt? Ich könnte diese garantiert ausschließen...
-wenn es tatsächlich einen Strafbefehl werden wird kann ich mit einer Strafe unter 90 TS rechnen? Und müsste ich die Kosten des Auswertberichts auch tragen? Dieser wurde von der Kripo vor Ort gemacht also keine externe IT Forensik-Firma. Ich lese immer wieder solche "Horrorgeschichten" das dann nochmals mehrere 1000 EUR für die Auswertung auf mich zukommen. :-(
Ich danke schon im voraus für eine Antwort(en)
Mit freundlichen Grüssen,
Geralt32
Anklage wegen Jugendpornografie
19. Februar 2017
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Frage vom 19. Februar 2017 | 22:38
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage wegen Jugendpornografie
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#1
Antwort vom 20. Februar 2017 | 00:04
Von
Status: Weiser (16551 Beiträge, 9319x hilfreich)
Zitat:-soll ich das so stehen lassen? Ist das jetzt wirklich alles was der Anwalt noch tun kann?
Ja.
Zitat:-soll ich es auf eine Verhandlung ankommen lassen?
Wenn Sie sicher sind, dass es sich nicht um §184c-Material handelt: Ja
Zitat:Kann ich denn im Vorfeld herausbekommen um welche Videos es sich handelt?
Ihr Anwalt kann das zumindest.
Zitat:-wenn es tatsächlich einen Strafbefehl werden wird kann ich mit einer Strafe unter 90 TS rechnen?
Meine Glaskugel ist derzeit leider defekt. Tendenz aber eher Ja.
Zitat:Und müsste ich die Kosten des Auswertberichts auch tragen?
Theoretisch Ja. Praktisch ist es (zumindest in meinem Bundesland) so, dass Kosten von polizei-internen Auswertungsstellen nicht in Rechnung gestellt werden. D.h. die Kosten müssen nur dann vom Verurteilten getragen werden, wenn private Firmen an der Auswertung beteiligt sind.
#2
Antwort vom 20. Februar 2017 | 00:36
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Zitatund ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann das legale Anbieter Material nach 184c anbieten :
Die Grenzen der Vorstellungskraft des Angeklagten sind irrelevant. Es zählen nur die Fakten.
Zitatund selbst wenn es sich um junge Darstellerinnen handelt diese zumindest alle 18 jahre alt sind. :
Sofern die Darstellerinnen von einem objektiven Betrachter durch Aufmachung und Verhalten jünger eingeschätzt würde, ist das reale Alter nicht relevant.
Zitat-soll ich das so stehen lassen? :
Man sollte es tunlichst unterlassen, durch eigene Aussagen dem Anwalt in die Parade zu fahren.
ZitatIst das jetzt wirklich alles was der Anwalt noch tun kann? :
Klar.
Der Staatanwalt will offenbar nicht, was also soll der Anwalt machen?
Zitat-soll ich es auf eine Verhandlung ankommen lassen? :
Sollte man den Anwalt fragen.
ZitatKann ich denn im Vorfeld herausbekommen um welche Videos es sich handelt? Ich könnte diese garantiert ausschließen... :
Der Anwalt bekommt Akteneinsicht.
Zitat-wenn es tatsächlich einen Strafbefehl werden wird kann ich mit einer Strafe unter 90 TS rechnen? :
Klar.
Oder mit einer über 90 Tage?
Sollte man den Anwalt fragen, der kann das am besten einschätzen.
ZitatUnd müsste ich die Kosten des Auswertberichts auch tragen? :
Kommt wohl auf das Bundesland an, was die in der Gebührenordnung festgelegt haben.
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#3
Antwort vom 20. Februar 2017 | 02:16
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Zitat:-soll ich das so stehen lassen? Ist das jetzt wirklich alles was der Anwalt noch tun kann?
Den Strafbefehl kann er jedenfalls nicht abwenden. Er kann Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und in die Hauptverhandlung gehen.
Zitat:-soll ich es auf eine Verhandlung ankommen lassen?
Das müssen Sie selbst wissen
Zitat:Kann ich denn im Vorfeld herausbekommen um welche Videos es sich handelt? .
Ihr Anwalt hatte doch wohl Akteneinsicht, wo die Beweismittel genau bezeichnet waren?!
Zitat:-wenn es tatsächlich einen Strafbefehl werden wird kann ich mit einer Strafe unter 90 TS rechnen?
Rechnen kann man mit allem, ... was man bekommt, ist die 2te Frage. Ein fähiger Anwalt lockt einem StA in der Regel raus, was der für ein Strafmaß zu beantragen gedenkt und wird ggf. versuchen ihn bei 90 TS einzubremsen. Was aber für das normale Führungszeugnis nur etwas bringt, wenn es keine weitere Verurteilung gibt (älter oder neuer) und für's erweiterte Führungszeugnis gar nichts bringt, da bei § 184c StGB auch Strafen unter 90 TS dort aufgenommen werden.
Zitat:Und müsste ich die Kosten des Auswertberichts auch tragen?
Wenn die Polizei ihn selbst erstellt hat, hier bei uns im BL nicht.
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