Anklage wegen Betruges durch 17 selbstständige Handlungen wobei es in 5 Fällen bei einem Versuch bli

7. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb374018-35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anklage wegen Betruges durch 17 selbstständige Handlungen wobei es in 5 Fällen bei einem Versuch bli

Person A wird wegen gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen wobei es bei 5 Fällen bei einem Versuch blieb angeklagt. In der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Person A ist wegen Erschleichen von Leistungen zu 40 Tagessätzen im Jahre 2010 betraft worden. Bestellt wurde immer auf falschen Namen.
Nun komme ich aber zum eigentlichen Problem.
Person A war gar nicht der Täter, sondern nur Mitwisser. Person B ist einschlägig vorbestraft, mit Verurteilung zur Haftstrafe (Strafmaß leider nicht mehr bekannt), welche zur Bewährung (Bewährungszeit ist abgegolten) ausgesetzt wurde und 2x wegen Diebstahls zu Geldstrafen von 1x 120 Tagessätzen und 1x 130 Tagessätzen verurteilt wo diese Geldstrafen derzeit nicht beglichen sind und aufgrund der einen Geldstrafe von 120 Tagessätzen ein Haftbefehl bestand wo jetzt Haftaufschub gewährt wurde. Person B lebte mit Person A in einem Haushalt vom Gehalt der Person A. Das Gehalt belief sich mit Zusätzen und Spesen um die 1100€ netto wovon 530€ Miete gezahlt wurde. Zu damaliger Zeit bestand der Haftbefehl der Person B schon. Person A ist dann anderweitig verzogen und war auch eine zeitlang nicht gemeldet, nun nach erfolgter Anmeldung kam natürlich die unschöne Post.
Person B ist bisher nicht polizeilich gemeldet und verfügt auch bisher über kein Einkommen. Person B ist aber gerade tatkräftig dabei das alles zu ändern und sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken.
Jetzt meine Fragen. Was droht den beiden? Person A wird Person B spätestens beim Gerichtstermin als eigentlichen Täter benennen. Wie sollte sich Person B nun am besten verhalten?

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12 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Alles zugeben und Reue zeigen, das kann sich strafmindernd auswirken. Am besten schon damit anfangen, die wahrscheinlich noch offenen Vermögensschäden zu begleichen. Das zeigt dann, dass man es wirklich ernst meint.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, eine Mittäterschaft kommt ja durchaus in Betracht. Auch Beihilfe. Das wird dann das Gericht feststellen, soviel zu B. Dazu kommt dann die Anklage gegen A. Soviel Tatkraft in dem Augenblick, wo eine neue Anklage droht, wenn es also nicht mehr anders geht, wobei mir schleierhaft ist, wie jemand, der nicht gemeldet ist, Haftaufschub bekommt. Das passt doch alles vorne und hinten nicht zusammen, was uns hier erzählt wird.

wirdwerden

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#3
 Von 
fb374018-35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Haftaufschub bekommen weil kein Platz in der Haftanstalt frei. Es ist alles so wie oben geschrieben. Person B hat aber eine bekannte Adresse an der sie sich aufhält und auch anmelden wird

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

"Anmelden wird" hat noch nie jemanden beeindruckt. Müsste doch schon längst angemeldet sein. Tut er nicht, okay, nur eine Ordnungswidrigkeit, aber passt ins Bild, oder?

wirdwerden

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#5
 Von 
fb374018-35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Person B hat wie oben erwähnt keinerlei Ausweispapiere mehr und auch keine Geburtsurkunde. Das erschwert eine Anmeldung. Geburtsurkunde wurde jetzt angefordert und sobald diese vorhanden ist, erfolgt auch die Anmeldung.
Was die beiden Personen eigentlich interessiert, wäre ein zu erwartendes Strafmaß.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das können wir nicht abschätzen. Wirklich nicht. Einige Faktoren für die Strafmaßfindung sind: Vorstrafen, anderweitige Belastungen, kriminelle Intensität, Verhalten nach den Taten, Auftreten vor Gericht, und .... und..... und.

Der Strafrahmen steht im Gesetz.

wirdwerden

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Gewerbsmäßiger Betrug hat eine Mindeststrafe von 6 Monaten -pro Fall-. Daraus wird eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe gebildet. Ob die hier -aufgrund der einschlägigen Vorstrafen- noch im bewährungsfähigen Bereich bleiben kann (also bis 2 Jahre) hängt auch nicht unwesentlich von der Schadenshöhe ab (17 mal Betrug a 20 € ist was anderes als 17 mal Betrug a 2.000 €). Selbst wenn es von der Strafhöhe her noch passen sollte, ist die Frage, ob dann auch tatsächlich noch mal Bewährung gegeben wird.

A und B sollten sich anwaltlich beraten lassen. Falls A ohnehin als Mittäter einzustufen (irgendwie muß die StA ja auf A als Täter gekommen sein), bringt es weder A und natürliich erst recht nicht B irgend etwas, wenn B sich noch als Mittäter outet. Die Strafe wird ja nicht "geteilt" oder ähnliches.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, aber der Tatbeitrag kann unterschiedlich sein. Da kann es schon sinnvoll sein, den Mittäter zu benennen, für A.

wirdwerden

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#9
 Von 
fb374018-35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

der Gesamtschaden beläuft sich auf ca 2400€

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Na ja, aber der Tatbeitrag kann unterschiedlich sein. Da kann es schon sinnvoll sein, den Mittäter zu benennen, für A.


Deswegen sollen sie sich ja beraten lassen... ;)

Aber selbst wenn A durch die Nennung von B besser wegkommen würde, kann es Situtionen geben, wo es dennoch sinnvoll ist, B außen vor zu lassen. A ist nicht weiter vorbestraft. "Ohne B" würde A vielleicht (nur als Beispiel) 9 Monate zur Bew. bekommen. "Mit B" vielleicht z.B. 7 Monate. Macht für A den Kohl nicht wirklich fett. Für B steht aber ganz klar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum, wenn er als Täter bekannt wird. Wenn A und B z.B: ein Paar sind, oder gut befreundet, kann man sich da schon überlegen, ob man jemanden für 2-3 Monate weniger Bewährung ans Messer liefert. Aber das ist natürlich eine Entscheidung, die die Beteiligten selbst treffen müssen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.01.2016 14:58

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38386 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nun ja, wir sind ja gar nicht so weit auseinander. Ich dachte nur an die zivilrechtliche Seite gleich mit. Da ist es schon besser, einen zweiten Schuldner zu haben. Gerade wenn man wie es hier der Fall ist offensichtlich an der Grenze des Existenzminimums lebt. Und die Frage ist natürlich auch, was man in seinem BZR Auszug stehen haben möchte.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 07.01.2016 17:15

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#12
 Von 
fb374018-35
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ja A und B sind ein paar und leben gemeinsam

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