Ankaufsuntersuchung - Pferd

31. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Edel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Ankaufsuntersuchung - Pferd

Hallo,

habe im Dezember 2002 ein Pferd gekauf und bis jetzt die Ankaufsuntersuchung nicht bekommen. Laut Verkäufer hat die Tierklinik den Bericht noch nicht geschrieben.
Wir haben bei dem selben Verkäufer vor ca. 1 Jahr ohne Probleme ein Pferd gekauft (Ankaufsuntersuchung war dabei) .
Meine Frage, kann ich auf Kosten des Verkäufers eine Ankaufsuntersuchung vornehmen? Welche Rechte habe ich?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Edel

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwältin Birgit Raupers
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

hier ist die Frage, welchen Sinn die Ankaufsuntersuchung macht. Was für einen Kaufvertrag haben Sie denn abgeschlossen? In der Regel wird ein Kaufvertrag über ein Pferd unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Pferd "durch den Tüv kommt", d.h. in der Ankaufsuntersuchung keine gravierenden Beeinträchtigungen festgestellt werden. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Tierärztliche Klinik bei einer Ankaufsuntersuchung das Gutachten nicht unverzüglich übergibt.
Also: schauen Sie in den Kaufvertrag, und wenn dort eine solche Klausel aufgeführt ist, setzen Sie dem Verkäufer eine Frist zur Übergabe des tierärztlichen Gutachtens.

Aber wie gesagt, der Inhalt des Kaufvertrages ist entscheidend.

MfG

Birgit Raupers
-Rechtsanwältin-




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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Edel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Fr. Raupers,

der Kaufvertrag beinhaltet das das Pferd gesund ist. Laut Verkäufer ist das Pferd ohne Befund durch den TÜV gekommen.

Eine Frist habe ich gesetzt, die inzwischen abgelaufen ist.
Den Tierarzt konnte ich ausfindig machen, natürlich hat der Tierarzt das Gutachten gleich dem Verkäufer ausgehändigt und hat mir auch gesagt das er eine Stützbeinlahmheit festgestellt hat.
Das Pferd habe ich in der Schweiz gekauft.

Und was kann ich jetzt tun?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwältin Birgit Raupers
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

wenn Sie Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen wollen, weil das Pferd bspw lahmt, müssen Sie nachweisen, dass die Beeinträchtigung bereits bei Übergabe vorgelegen hat.
Da die einschlägige EU-Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf nicht für die Schweiz gilt, wäre nachzuprüfen, welches Gesetz anwendbar wäre.

Sie müßte bzgl dieser Fragen einen Anwalt beauftragen.

MfG
B.Raupers

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1x Hilfreiche Antwort

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