Anhörungsbogen und Aufhebungsbescheid von ALG 1

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Noelinger
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Anhörungsbogen und Aufhebungsbescheid von ALG 1

Guten Morgen,
ich bin seit dem 1.11.2009 Saisonbedingt arbeitslos. Nun habe ich vom 6.11.2009 bis zum 22.11.2009 ganz unvorbereitet einen Aushilfsjob angeboten bekommen. Ich wurde Freitags Mittags angerufen, und gefragt ob ich als Kraftfahrer aushelfen könnte. Gesagt getan. Ich wusste aber vorher nicht, wie lange diese Arbeit geht, noch was ich verdiene. Als ich am 22.11.2009 wieder aufgehört habe zu arbeiten, habe ich meine Verdienstbescheinigung, und die vom Arbeitgeber ausgefüllte Nebenverdienstbescheinigung direkt zum Arbeitsamt geschickt. Nun bekam ich am 23.12.2009 einen Anhörungsbogen, und einen Aufhebungsbescheid zugesandt. Darin stand: Ich hätte mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet, und ich hätte den Job vorher dem Amt melden müssen.
Nun muss ich fast 900€ zurückzahlen, bekomme kein ALG mehr, und muss mich neu Arbeitslos melden. Das ich zuviel Leistungen erhalten habe, ist mir schon klar, das mit dem zurückzahlen auch, aber hätte das zuviel gezahlte ALG nicht mit den laufenden Leistungen verrechnet werden können? Als ich beim Amt angerufen habe, sagte man mir, ich müsste mit der Leistungsabteilung sprechen. Man wollte mich aber weder verbinden, noch haben die sich trotz mehrfacher Anrufe meinerseits, nicht bei mir gemeldet. Ich habe eine schriftliche Stellungnahme, und einen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid auf den Weg gebracht. Aber mit mir sprechen will dort keiner. Meine Frage ist, wie soll ich mich nun verhalten? Muss ich mich wirklich neu arbeitslos melden, und ab wann gilt dann wieder meine Arbeitslosmeldung. Im Aufhebungsbescheid stand auch, das ich die zuviel gezahlten Leistungen auf einmal zurückzahlen muss, und eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Dürfen die das so?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Noelinger:

quote:
Darin stand: Ich hätte mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet, und ich hätte den Job vorher dem Amt melden müssen.


Wenn Du tatsächlich 15 Stunden oder mehr pro Woche gearbeitet hast, bestand für diese Zeit kein Anspruch auf ALG. Insofern ist diese Auskunft korrekt.

quote:
Nun muss ich fast 900€ zurückzahlen,


Auch das ist korrekt.

quote:
bekomme kein ALG mehr, und muss mich neu Arbeitslos melden.


Meines Erachtens wieder korrekt. Du warst offensichtlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und somit nicht mehr arbeitslos. Damit dürfte eine erneute Arbeitslosmeldung Leistungsvoraussetzung sein. Inwiefern es irgendeine Übergangsregelung gibt, für deren Dauer der ursprünliche Antrag fortwirkt, weiß ich nicht mit Sicherheit. Ich denke aber eher nicht.

quote:
aber hätte das zuviel gezahlte ALG nicht mit den laufenden Leistungen verrechnet werden können?


Die Aufrechnung dürfte schwierig sein, wenn kein laufender Leistungsanspruch besteht. Und dieses ist bei Dir der Fall, solange kein neuer Antrag gestellt wurde.

quote:
Als ich beim Amt angerufen habe, sagte man mir, ich müsste mit der Leistungsabteilung sprechen. Man wollte mich aber weder verbinden, noch haben die sich trotz mehrfacher Anrufe meinerseits, nicht bei mir gemeldet.


Sorry, aber mit der AA, und auch mit anderen Behörden, kommuniziert man nicht telefonisch. Erst Recht nicht in Leistungsangelegenheiten. Wie willst Du jemals einen Nachweis führen, was im Rahmen eines Telefonates besprochen und vereinbart wurde?

quote:
Ich habe eine schriftliche Stellungnahme, und einen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid auf den Weg gebracht.


Der Widerspruch dürfte erfolglos bleiben, weil die Aufhebung korrekt ist.

quote:
Aber mit mir sprechen will dort keiner. Meine Frage ist, wie soll ich mich nun verhalten?


Endlich einen neuen Antrag stellen. Und zwar nachweislich.

quote:
Muss ich mich wirklich neu arbeitslos melden, und ab wann gilt dann wieder meine Arbeitslosmeldung.


Wie bereits geschrieben: Meines Erachtens ist eine neue Arbeitslosmeldung und ein neuer Antrag erforderlich. Leistungsanspruch besteht dann wieder ab Tag der Antragstellung. Und darum solltest Du das jetzt schnell erledigen.

quote:
Im Aufhebungsbescheid stand auch, das ich die zuviel gezahlten Leistungen auf einmal zurückzahlen muss, und eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Dürfen die das so?


Das ist ein üblicher Textbaustein. Allerdings steht dort meines Wissens (sinngemäß), dass üblicherweise in einer Summe zurückgezahlt werden muss und Ratenzahlungen nur im Ausnahmefall möglich sind.

Der Forderungseinzug läuft dann über die zuständige Regionaldirektion der AA. Und dort lässt man sich - nach meinem Kenntnisstand - regelmäßig auch auf Ratenzahlungen ein.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Axel hat recht. Es scheint, als wäre hier alles vollkommen korrekt gelaufen.
Ich kann auch nicht verstehen, warum du noch nicht wieder beim Amt gewesen bist, und dich neu Arbeitslos gemeldet hast. Jeder Tag, den du wartest ist ein weiterer Tag, den du ohne Arbeitslosengeld da stehst.

und @Axel:

Prnzipiell muss man keinen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, wenn man eine Beschäftigung aufnimmt, die nicht länger als 6 Wochen dauert. Allerdings setzt das Vorraus, dass man die Aufnahme der Beschäftigung spätestens am ersten Arbeitstag mitgeteilt hat.
Ist die Beschäftigung von vorneherein auf weniger als 6 Wochen befristet, so läuft das ALG nach Ende der Beschäftigung automatisch weiter. War die Beschäftigung eigentlich unbefristet, und man wird innerhalb der ersten 6 Wochen gekündigt, so genügt ein Anruf , und das Geld wird ab dem ersten Tag nach der Beschäftigung wieder weiter gezahlt. Aber wie gesagt:

Wenn man die Aufnahme der Beschäftigung nicht vorher angemeldet hat, so erlischt die Arbeitslosmeldung, und gels gibts erst wieder nach erneuter PERSÖNLICHER Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Eine Ratenzahlung solltest du übrigens, wenn du die Zahlungsaufforderung vom Forderungseinzug der Regionaldirektion bekommen hast, ohne Probleme vereinbaren können.

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

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