Hallo.
Im Arbeitsvertrag eines 450-Euro-Jobs von Person A sind Arbeitszeit und Entlohnung lediglich so geregelt: "Für seine Tätigkeit erhält der Angestellte eine Vergütung in Höhe von X Euro brutto je Stunde. Das Gehalt für die wirklich geleisteten Stunden ist zahlbar am Ende des Monats. Das monatliche Gehalt darf den Betrag von 450 Euro nicht überschreiten." Im Januar 2015 gab es für Person A absolut nichts zu tun. Sie hat entsprechend 0 Stunden Arbeit aufgeschrieben.
Der Einkommensnachweis über 0 Euro ging an das Jobcenter. Der Sachbearbeiter schickte daraufhin folgende Nachricht:
"Ausweislich Ihrer jüngsten Einkommensbescheinigung haben Sie im Januar 2015 nicht gearbeitet. Dies könnte eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.1 SGB II
darstellen. Danach verstößt ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II gegen seine Pflichten, wenn er eine zumutbare Arbeit aufgibt (Absatz 1 Nr. 2) bzw. sein Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für die Erhöhung des Arbeitslosengeld II zu erhöhen."
Es beschleicht mich das Gefühl, dass es mit der simplen schriftlichen Antwort "gab nix zu tun" nicht getan ist. Bei wem liegt der schwarze Peter? Hätte der AG trotz 0 Stunden Arbeit Person A irgendwie entlohnen müssen? Oder muss der AG die fehlende Arbeit bestätigen? Kann jemand etwas dazu sagen?
Gruß
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Anhörung wegen 0 Euro Einkommen im Minijob (ALG 2)
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
@Zawusel:
quote:
Hätte der AG trotz 0 Stunden Arbeit Person A irgendwie entlohnen müssen?
DAS wäre eher eine Frage für's Unterforum Arbeitsrecht. Meines Erachtens wäre aber durchaus denkbar, dass ein Durchschnittslohn gezahlt werden müsste.
quote:
Oder muss der AG die fehlende Arbeit bestätigen?
Ein Hinweis auf den Arbeitsvertrag (liegt der dem Jobcenter vor?) und darauf, dass der Arbeitgeber Dich halt im Januar nicht eingesetzt hat, sollte jedenfalls im Rahmen der Anhörung ausreichen. Sollte es dann tatsächlich zu einer Sanktion kommen, wäre dagegen Widerspruch einzulegen und ggf. beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Dafür dürfte eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers dann durchaus hilfreich sein.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "
Schon einmal etwas von Arbeit auf Abruf gehört und die Bestimmungen dazu gelesen?
http://dejure.org/gesetze/TzBfG/12.html
-- Editiert Moderator am 09.03.2015 01:39
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das hast Du in einem anderen Forum schon gefragt und dort hat man Dir mit Belegen aus Gesetzestexten geantwortet, dass der AG bezahlen muss.
Das würde ich dem Jobcenter auch so antworten, dass ich leider nicht eingesetzt wurde, daher keinen Lohn bekam, mich aber darum bemühen werde, den mir zustehenden Lohn zu bekommen.
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Oder hast Du dem AG auf seine Aussage: nächsten Monat hab ich für Sie nichts geantwortet: passt mir eh super, ein Monat unbezahlter Urlaub?
Dann müsste der AG nichts zahlen, wenn Du einverstanden warst. Dann wiederum wär aber die Sanktion durchaus rechtens.
-- Editiert Yogi1 am 08.03.2015 23:52
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