"Angucken ja, anfassen nein" – Aushändigung einer Kündigungskopie reicht nicht aus

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Kopie, Original
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf reicht die Übergabe einer Kündigung in Form einer Kopie des Originalschreibens nicht aus. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin sowohl das Originalschreiben als auch eine Kopie davon vorgelegt. Die Arbeitnehmerin konnte sich von der Inhaltsgleichheit beider Schriftstücke überzeugen, sollte auf dem Original den Empfang quittieren und bekam dann die Kopie in einem Umschlag überreicht.

Nach Auffassung des LArbG Düsseldorf (12 Sa 132/07) erfüllt dies weder das Erfordernis des ordnungsgemäßen Zugangs noch das der erforderlichen Schriftform.

Zugang

Für den Zugang i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB sei erforderlich, dass die Originalurkunde dem Empfänger zugeht, d.h. in seinen Machtbereich gelangt und er darüber die Verfügungsgewalt erlange. Wenn der Arbeitgeber jedoch die Originalurkunde zurückbehält und dies gerade auch dadurch dokumentiert, dass er sich auf dem Original den Erhalt quittieren lässt, so stellt ein solches Verhalten weder eine Übergabe bzw. Aushändigung dar noch wird die Verfügungsgewalt an dem Schriftstück abgegeben.

Schriftform

Zudem soll das Schriftformerfordernis des § 623 BGB auch eine Verifikationsfunktion beinhalten. Dies bedeutet, dass der Empfänger die Möglichkeit haben sollte, anhand des Originals zu überprüfen, ob die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt ist. Diese Möglichkeit sei nicht gegeben, wenn dem Empfänger lediglich eine Kopie übergeben werde.

Die Kammer hat damit festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Übergabe der Kopie des Kündigungsschreibens nicht beendet worden ist.

Rechtsanwältin Martina Viehe