Angenommen man verkauft Lizenzen online, muss man Umsatzsteuer abführen?

17. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
dennisr35
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)
Angenommen man verkauft Lizenzen online, muss man Umsatzsteuer abführen?

Wenn Kunde aus EU kommt?
Wenn Kunde nicht aus EU kommt?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hallo,
woher sollen wir das wissen, dass kommt ganz drauf an, wie Du Dein Gewerbe führst, sprich ob Du Ust pflichtig vis oder es als Kleingewerbe führst.
Wenn Du Umsatzsteuer abführen musst, dann musst Du diese auch in Rechnung stellen, denn nur weil dein Kunde im Ausland sitzt egal ob innerhalb, oder außerhalb der EU, befreit Dich das nicht von Deiner Pflicht die Steuer abzuführen.

Die einzige Ausnahme besteht darin, wenn Dir der ausländische Kunde eine Ust ID angibt.

Zitat (von IHK):
3. Wozu benötige ich eine Umsatzsteuer-Identifikationnummer?
Wesentlicher Zweck der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist es, dem Unternehmer die Teilnahme am
europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Sie wird also primär dafür benötigt, um sich bei der Erbringung oder dem Bezug von Leistungen „über die Grenze" als Unternehmer zu legitimieren.
Bestellt ein ausländischer Unternehmer aus einem anderen EU - Mitgliedstaat Ware bei einem Unternehmen in Deutschland, so signalisiert er durch die Verwendung seiner ausländischen Umsatzsteuer - Identifikationsnummer, dass er in dem anderen EU
- Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt und die Gegenstände für sein Unternehmens erwerben will. Er belegt damit, dass er Anspruch auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat. Umgekehrtkann der liefernde Unternehmer in
Deutschland durch die Dokumentation der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers dessen Status (Unternehmer, der im EU-Ausland der Erwerbsbesteuerung unterliegt) sowie den Erwerb der Ware für das Unternehmens des Abnehmers
nachweisen.
Das liefernde Unternehmen ist gemäß § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers aufzuzeichnen und die Angaben des Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Kommt der liefernde
Unternehmer dieser Sorgfaltspflicht nicht nach und stellt sich später heraus, dass die vom Leistungsempfänger angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht korrekt war, hat der leistende Unternehmer keinen Anspruch darauf, die Lieferung steuerfrei zu behandeln. Er muss in diesem Fall mit der Nachzahlung der Umsatzsteuer rechnen. Die Feststellungslast, dass der liefernde Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, trägt der Unternehmer selbst.
Um diesesumsatzsteuerliches Risiko zu vermeiden und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann nachzukommen,
erwartet die Finanzverwaltung vom leistenden Unternehmer die Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Abnehmers der Lieferung.
Hierzu kann sich der Unternehmer an das BZSt wenden(s. Ziffer 5).
Auch bei der Erbringung von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) über die Grenze spielt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Rolle.
Auch hier wird durch die Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer signalisiert, dass
der Leistungsempfänger bzw. (bei Bezug einer Dienstleistung) der Leistungserbringer in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt und als Unternehmer tätig wird. Auch hier erfolgt die Überprüfung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über das BZSt (s. Ziffer 5).
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer spielt auch für die korrekte Erstellung von Rechnungen eine Rolle: Bei der Erbringung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an ausländische Unternehmer sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des leistenden als auch des empfangenden Unternehmens in der Rechnung anzugeben. Bei allen
übrigen Leistungen kann sie der leistende Unternehmer statt seiner ihm vom Finanzamt erteilten Steuernummer angeben.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an ausländische Unternehmer sind sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweils anderen in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG ) anzugeben. Hintergrund hierfür ist die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikations
nummer als Kontrollinstrument im EU-Binnenmarkt. Sie ermöglicht den europäischen Finanzverwaltungen den Abgleich von
Leistungserbringung und Leistungsbezug über die Grenze und damit die Sicherstellung des (nationalen) Umsatzsteueraufkommens.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Beim Verkauf von Lizenzen geht es nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung nach par.3 Abs.9 UstG.
In diesem Fall spielt es keine Rolle, woher der Kunde kommt und vor allem ob der Kunde ein Unternehmer ist oder eine Privatperson. In beiden Fällen muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Wenn der Kunde ein Unternehmer ist, muss die Unternehmer Eigenschaft nachgewiesen werden: eine Steuer-idNummer (nicht unbedingt Ust-Nr,wenn es um den Kunden in EU geht). Hier greift das par. 3a Abs.2 Ustg.
Wenn der Kunde kein Unternehmer ist, gilt das par. 3a Abs.5 UstG. Wie gesagt, die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbare, aber sie müssenim Land des Empfängers die Umsatzsteuer abführen. Es gibt dafür verschiedenen Verfahren (Moos). Wie das allerdings in bestimmtem Land gemacht wird, kann der Steuerberater besser erklären, der die entsprechenden Mandanten betreut.










1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dennisr35
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
aber sie müssenim Land des Empfängers die Umsatzsteuer abführen.


Dies gilt scheinbar nur bei Emfaengern in der EU, oder?


-- Editiert von dennisr35 am 17.07.2016 21:52

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#4
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Nein, überall auch außerhalb der EU.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
D_8699
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 87x hilfreich)

Also, wir gehen mal davon aus, dass wir hier über "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" reden, dann gibt es vier Möglichkeiten:
1. Kunde ist Unternehmer innerhalb der EU: Als Ort der Leistung gilt der Sitz des Kunden, es entsteht USt im jeweiligen anderen Mitgliedsstaat. Die Rechnung wird ohne Steuer erteilt, der EU-Unternehmenskunde muss "meine" USt in seinem Land "für mich" abführen (analog dem § 13b UStG in BRD).
2. Kunde ist kein Unternehmer und sitzt im EU-Ausland: Als Ort der Leistung gilt der Sitz des Kunden, es entsteht USt im jeweiligen anderen Mitgliedsstaat. Die Rechnung erfolgt mit USt des jeweiligen Landes. Ich muss die Steuer im Bestimmungsland anmelden und abführen. Vereinfacht und vereinheitlicht über das MOSS (MiniOneStopShop)-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern. Dadurch wird eine Registrierung im jeweiligen LAnd entbehrlich.

3. Kunde ist Unternehmer außerhalb der EU: Als Ort der Leistung gilt der Sitz des Kunden, es entsteht USt im jeweiligen anderen Drittland. Ob es wie unter 1. eine "reverse-Charge"_Regel gibt, muss man individuell je nach Land erfragen / herausfinden. Wenn ja, siehe 1., wenn nein, dann hat eine Registrierung im anderen Land zu erfolgen und die USt ist nach dortigen Gesetzen anzumelden und zu bezahlen. MOSS geht nicht.

4. Kunde ist kein Unternehmer und außerhalb der EU: Als Ort der Leistung gilt der Sitz des Kunden, es entsteht USt im jeweiligen anderen Drittland. Ein "reverse-Charge"-Verfahren gibt es nicht. Es hat eine Registrierung im anderen Land zu erfolgen und die USt ist nach dortigen Gesetzen anzumelden und zu bezahlen. MOSS geht nicht.

Aus Deutscher Sicht sind alle Fälle 1. - 4. Umsatz nicht steuerbar, sie zählen nicht zur Umsatzgrenze der Kleinunternehmerschaft § 19 UStG .

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