Angemessene fristen bei Gewährleistung LCD-TV

1. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)
Angemessene fristen bei Gewährleistung LCD-TV

Hallo,

im Versand gekaufter Flachbild-TV ist nach 2 Monaten kaputt gegangen.

Lässt sich nicht mehr einschalten und reagiert auf nichts.

Nun verweist der Händler auf den Hersteller. Der Hersteller will sich irgendwann zwecks Reparatur melden, etc. Hat man Pech, wird das bis ins nächste Jahr sich hinziehen...

Um das zu verhindern, soll der Händler zur Mängelbeseitigung mit einer möglichst kurzen Frist aufgefordert werden.

Daher die Frage, welche Frist zur Mängelbeseitigung mindestens gesetzt werden muss, um vor dem Richter im Streitfall keine Probleme zu bekommen.

Ziel des ganzen ist es, bei übermäßig langer Reparatur oder bei nicht erfolgter Reparatur innerhalb der Frist, vom Kauf zurücktreten zu können. Dann könnte ein anderes Gerät angeschafft werden.

Jemand einen Tipp?

Gruss
Freeman

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ziel des ganzen ist es, bei übermäßig langer Reparatur oder bei nicht erfolgter Reparatur innerhalb der Frist, vom Kauf zurücktreten zu können. Dann könnte ein anderes Gerät angeschafft werden. <hr size=1 noshade>



Wenn das das Ziel ist, solltest du nicht Reparatur, sondern Ersatzlieferung fordern.

Laut § 439 BGB hast du ein Wahlrecht, das solltest du ausüben.

Die Frist kann dann, siehe oben mirk, recht kurz sein.

Läuft die Frist ab, könntest du schon in einer Woche den Rücktritt erklären, wenn du 14 Tage zuwartest sollte das kugelsicher sein.

Beim Rücktritt kann dir aber Nutzungsentschädigung gegengerechnet werden, das wäre zulässig. Bei Ersatzlieferung dagegen nicht.

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#3
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo,

erst Mal einen großen Dank an alle, die mir geantwortet haben.

Ich möchte nachreichen, was passiert ist.

Der Defekte TV wurde beim Händler telefonisch reklamiert. Darauf
verwies der Händler auf den Hersteller und seine Garantie. Ein
Anruf beim Hersteller ergab, man werde sich darum kümmern.
Wann? Ungewiss, mit welchem Ausgang, ungewiss.

Da in Anbetracht der Tatsache für ein Luxusgerät 1500 EUR vor
3 Monaten bar bezahlt zu haben und dem jetzigen Mangel,
erschien es mir recht "Kundenunfreundlich" vom Händler zu
reagieren, in dem er einfach sagt: "Rufen Sie selbst beim
Hersteller an und fordern Garantie ein".

Leider ist diese Praxis, dass die Händler sich zunehmend hinter den
Herstellern verstecken, nicht unbekannt. Solange der uninformierte
Verbraucher sich von dieser Taktik kleinmachen lässt, klappt das
ja wunderbar.

Also folgte ein FAX + Brief von mir an den Händler mit dem folgenden Inhalt:

1. Dem Händler wurde der Mangel am Gerät angezeigt, der aufgetreten
ist und der Händler wurde zur Abwicklung der Gewährleistung
aufgefordert.

2. Dem Händler wurde eine Frist von zwei Wochen zur Nacherfüllung
in Form von Lieferung eines mangelfreien gleichen Gerätes gesetzt.

3. Sollte dem Händler Punkt 2. nach den Regelungen im BGB nicht
zumutbar oder möglich sein, würde man auch eine Reparatur
akzeptieren, welche den Mangel beseitigt. Ebenfalls mit einer
Frist von 2 Wochen. Also soll das Gerät in 2 Wochen repariert und
wieder im funktionierenden Zustand angeliefert werden, falls eine
Vor-Ort Reparatur nicht möglich sein sollte.

4. Es wurde vorsorglich angedroht, dass man vom Kaufvertrag
zurücktreten wird, falls die Reparatur innerhalb der gesetzten Frist
nicht erfolgt.

5. Man habe dem Händler mitgeteilt, dass man bereit wäre auf den
Kaufrücktritt zu verzichten, wenn bei einer längeren Reparaturdauer
als diese 2 Wochen vom Händler ein Leihgerät kostenlos zur
Verfügung gestellt bekommen würde.

6. Man habe dem Händler mitgeteilt, dass der TV an der Wand aufgehängt
ist und man diesen momentan auf Grund von Krankheit nicht selbst
herunternehmen kann. Ist bei einem 55 Zoll TV recht schwierig wegen
dem Gewicht. Dem Händler wurde mitgeteilt, dass man dafür jemanden
kostenpflichtig beauftragen wird müssen und wie der Händler sich
an diesen Kosten beteiligen möchte, zumal er lt. BGB und Rechtsprechung
diese Kosten vollständig tragen müsste.

Kurz darauf kam umgehend die Antwort vom OTTO Versandhaus-
katalog Kundendienst.

Ich bin mir noch nicht sicher, ob man mich mit solcher Antwort
beeindrucken möchte, einfach nur dreist sein will oder darauf
spekuliert, dass jeder Kunde ein totaler Idiot ist.

Hier jedenfalls die wesentlichen Auszüge der Antwort des Händlers
und seiner Aussagen:

"Verständlich, dass sich der Kundendienst von Samsung innerhalb
der Garantiezeit hier das Zepter nicht aus der Hand nehmen lässt.
Aus diesem Grund baten wir Sie, sich direkt mit der Firma Samsung
in Verbindung zu setzen. Hiermit haben wir nicht gemeint, dass
wir nicht die Gewährleistung übernehmen wollen."

Irgendwie ein Widerspruch in sich. Einerseits sagt der Händler er
verweigere die Gewährleistung nicht, pocht aber gleichzeitig die
Garantie beim Hersteller einzufordern. Der Händler sagte zu mir, ich solle
Samsung mit der Garantieabwicklung beauftragen, was ich tat. Ich
gehe davon aus, dass ich damit im Sinne und Auftrag des Händlers
handelte, so dass mir daraus kein Nachteil entstehen kann.

Wie ist es, wenn Samsung das Gerät abholen will? Soll ich es dann
aus der Hand geben oder sollte ich mir das vorher vom Händler
schriftlich bestätigen lassen, dass ich das machen soll?

Meine Fristsetzung des Händlers soll ja nicht ins Leere laufen,
wenn ich das Gerät an Samsung abgebe und der Händler nachher
sagt, er wäre ja nicht dran schuld, wenn Samsung ein halbes
Jahr zum reparieren braucht.

Wie kommt man aus dieser Problematik raus?

Dann schreibt der Händler weiter:

"Für Ihren Wunsch, die Reparatur mit einer Frist von zwei Wochen ausführen
zu lassen, habe ich natürlich Verständnis. Hier sind mir jedoch die
Hände gebunden. Die Terminplanung wird hierbei direkt durch
den Kundendienst der Firma Samsung übernommen und kann
von uns nicht beeinflusst werden."

Der Händler versteckt sich hinter Samsung. Was nun?
Wird jetzt Gewährleistung vom Händler durchgeführt oder oder Garantie
durch den Hersteller?

Weiter schreibt der Händler:
"Zumutbar ist hierbei eine Frist von maximal 28 Werktagen. Kann
bis zum Ablauf dieser Frist das Gerät durch den Kundendienst der
Firma Samsung nicht repariert werden, haben Sie selbstverständlich
einen Anspruch auf Rücknahme bzw. Umtausch. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist dies jedoch noch nicht möglich."

Der Händler ist also der Meinung die Reparatur könne auch 5-6 Wochen
dauern.

Im letzten Satz verweigert er die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung,
so wie ich das verstehe.

Dann weiter:
"Ein Leihgerät kann für die Dauer der Reparatur leider nicht zur
Verfügung gestellt werden."

Kulanz oder Entgegenkommen ist wohl nur bei Bestellung erforderlich.
Danke. Das merke ich mir für die nächste Bestellung bei OTTO.

Zum Schluss schreibt der Händler noch:

"Außerdem fragten Sie nach nach der Übernahme von Kosten für
die Demontage Ihres Gerätes von der Wand.

Hier muss OTTO leider passen. Die Montage des LCD-TVs an einer
Wand ist bei diesem Gerät zwar möglich, gehört hier jedoch nicht zu
unseren Serviceleistungen. Wir haben Ihnen dieses Gerät mit einem
passenden Standfuß geliefert. Es können von uns daher für das
Abnehmen des Gerätes von Ihrer Wandhalterung keine Kosten
übernommen werden."

Hier sieht das BGB es wohl anders. Aber kein Problem für OTTO, für
die gilt wohl das OTTO-Recht ;-)

Nun. Wie sollte man wohl darauf reagieren?

Noch einen Brief schreiben, der deutlicher ist oder nach Ablauf der
zwei Wochen direkt den RA mit der Klage auf Rücknahme mandatieren?

Seid ihr sicher, dass die 2 Wochen Frist für die Reparatur oder
Nacherfüllung
ausreichend ist, oder sollte man die Frist sicherheitshalber auf drei Wochen
verlängern, um auch den penibelsten Richter zu überzeugen?

Weiterhin ist mir nicht klar, was ich machen soll, wenn innerhalb der
Frist hier jemand von Samsung auftaucht und das Gerät zur Reparatur
mitnehmen will. Soll ich es rausgeben oder nicht?

Wie sieht es momentan rechtlich aus? Handele ich im Auftrag des
Händlers, wenn ich seiner Bitte/Aufforderung nachkomme und
den Samsung Reparaturservice beauftrage?

Es wäre mir lieber, wenn ich den Gewährleistungsfall an den Händler
abgeben würde und dieser sich um die Reklamationsabwicklung mit Samsung
kümmern würde, so wie es eigentlich sein sollte. Ich kann das zwar auch
machen,
aber nachher wird sich der Händler aus den gesetzten Fristen
herausfinden wollen, weil ich mit Samsung direkt die Sache abwickelte.

Wie kann man das verhindern?

Sich vom Händler bestätigen lassen, dass die Beauftragung von Samsung
durch mich auf seine Anweisung geschah und im Rahmen seiner
Gewährleistungsabwicklung erfolgte, so dass auch all Fristen, die
Samsung versäumt, ihn rechtlich treffen? Das wird der Händler mir
nie schriftlich geben.

Oder muss ich den Reparaturauftrag bei Samsung stornieren und
den Händler nochmals dazu auffordern alles selbst abzuwickeln
und ihm mitteilen, dass ich keinen Finger mehr in dieser Sache
rühre?

Er wird sich weigern. Die Frist wird verstreichen, Gericht...

Als Verbraucher werde ich wohl im Gewährleistungsfall auch
bestimmte Mitwirkungspflichten haben? Welche sind das?
Die Garantieabwicklung mit dem Hersteller zu übernehmen wohl
kaum, oder doch?

Wie würdet Ihr dieses Problem lösen, dass kein Nachteil für einen
entsteht und vor allem die Fristen nicht ins Leere laufen?

Gruss
Freeman


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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie würdet Ihr dieses Problem lösen, ... <hr size=1 noshade>



Ich habe mir das jetzt nicht alles durchgelesen.

S****** hat jedenfalls Service-Partner vor Ort. Die kommen zu Hause vorbei und tauschen das komplette Mainboard. Das dauert 5 Min., es kann aber 1 Woche dauern, bis das Ersatzteil verfügbar ist. Vielleicht mal nachfragen, mit welcher Fa. die bei dir zusammenarbeiten und in welcher Phase sich der Auftrag dort befindet.

Vorher die Senderliste sichern, die komplette Programmierung geht verloren.

Sonst musst du eben entscheiden, ob du den Rücktritt erklärst, siehe § 323 BGB .

Zu einem funktionierenden Fernseher kommst du jedenfalls mit der Reparatur schneller.

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>---> Zu den Ein- und Ausbaukosten im Gewährleistungsfall:
http://www.juraexamen.info/eugh-ausbau-mangelhafter-und-neu-einbau-mangelfreier-fliesen-von-nacherfullung-erfasst/
<hr size=1 noshade>



Da muss man aber schwer aufpassen. Vor den meisten Urteilen steht eine "VII", das ist dann der VII. BGH-Senat, Werkvertragsrecht. Von dem stammt das "wo die Sache sich vertragsgemäss befindet". Also i.d.R. beim K.

Für Miete und Kauf ist der VIII. Senat zuständig, der hat das Kriterium aufgegeben:

VIII ZR 220/10

"Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB ) hatte."

Dabei hatte man wohl insbesondere den Autohandel im Blick.

Was das für den Fernabsatz/Versandhandel bedeutet, ist soweit ersichtlich noch unklar. Aber wenn man die o.g. Kriterien nimmt kann das eigentlich nur bedeuten: Firmensitz des VK.

Der trägt zwar die Kosten, auch Abbau etc. § 439 II BGB , K muss aber sehen, wie er die Ware zum VK schafft, bei dem ist der Erfüllungsort.

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