Angemessene Ausbildungsvergütung auch bei Gemeinnützigkeit

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Ausbildungsvergütung, Höhe, angemessen, § 17, gemeinnützige Organisationen
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Häufig steht bei Mitarbeitern gemeinnütziger Organisationen nicht der finanzielle Verdienst im Vordergrund

In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall darf sich ein Auszubildender über eine saftige Nachzahlung freuen.

Tarifvertrag sah eine deutlich höhere Vergütung vor

Der Kläger absolvierte seine gesamte Ausbildung bei seinem Arbeitgeber. Es handelte sich um einen gemeinnützigen Verein, der die Förderung der qualifizierten Berufsausbildung als Vereinszweck hatte.

Johannes Kromer
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Während der Ausbildung erhielt der Kläger eine geringe Vergütung. Ein vergleichbarer Tarifvertrag sah eine deutlich höhere Vergütung vor. Sein Gehalt bei dem gemeinnützigen Verein entsprach etwa 55% der Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag. Der Kläger forderte nun für die gesamte Ausbildungszeit die Differenz in Höhe von EUR 21.678,02 Euro brutto.

Bundesarbeitsgericht gibt Recht

Auszubildende haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass der Tarifvertrag hierfür nur einen Anhaltswert liefert. Eine Vergütung, die um mehr als 20% unter tariflichen Sätzen liegt, sei jedoch in der Regel nicht mehr angemessen. Entscheidend ist allerdings eine Gesamtwürdigung der Umstände. Der Arbeitgeber kann darlegen, warum seiner Meinung nach eine niedrige Vergütung dennoch angemessen ist. Dies ist ihm in dem vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen.

Fazit

Die Entscheidung überzeugt. Eine Ausbildungsvergütung stellt eben auch eine Entlohnung für geleistete Arbeit und nicht nur ein „Unterhaltsgeld" dar. Fraglich dürfte sein, ob es praktische Fälle gibt, in denen eine so starke Abweichung von einem üblichen Tarifvertrag tatsächlich angemessen ist.

BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

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