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Angemaßte Geschäftsführung

AFP VOM 23.9.2002 | Ratgeber - Vertragsähnliche Schuldverhältnisse | 81298 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoA

Hier behandelt eine Person ein fremdes Geschäft als ihr eigenes, obwohl sie positive Kenntnis davon hat, dass sie nicht dazu berechtigt ist.

Beispiel:

Paul hat sein neues Fahrrad an Peter verliehen. Peter ist in Geldnöten und veräußert daher das Rad an Max.

In diesem Fall ist Peter überhaupt nicht schutzwürdig, so dass er neben den allgemeinen Vorschriften auch aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag haftet. Einmal kann der Geschäftsherr Schadenersatz auch für vom Geschäftsführer unverschuldete Folgen verlangen. Zum anderen kann der Geschäftsherr den vom Geschäftsführer erzielten Gewinn auch insoweit herausverlangen, als der Geschäftsherr selbstihn nicht erzielt hätte.

Hierdurch soll erreicht werden, dass der von einer angemaßten Geschäftsführung Betroffene die Vorteile des unberechtigt abgeschlossenen Geschäfts erhält.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte Geschäftsführung
Seite 5: Exkurs zum Fremdgeschäftsführungswillen
Seite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffen
Seite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 11: Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 12: Angemaßte Geschäftsführung

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