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Angeblicher Benzindiebstahl!!!

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Angeblicher Benzindiebstahl!!!

Hallo,

ich habe eine Frage und hoffe, daß vieleicht schon jemand anderes eine ähnliche Erfahrung gemacht hat, oder ob diese Angelegenheit rechtlich haltbar ist.
Ich habe am 09.08 bei uns im Landkreis an einer Tankstelle für 50 Euro getankt. Danach ging ich zum Bezahlen in den Verkaufsraum. Dort gab ich die Säulennummer an und bestellte zusätzlich noch eine Packung Zigaretten und ein Getränk. Dies alles wollte ich per EC-Karte bezahlen.
Die Angestellte vergas jedoch anscheinend mir das Tanken (also die 50 Euro)zu berechnen, und mir fiel bei der Bestätigung am Eingabefeld anscheinend (bin mir zwar sicher dies kontrolliert zu haben, ist aber über einen Monat her)nicht auf, das zu wenig berechnet wurde, da ich einen dringenden Termin hatte und sehr in Eile wahr.
Nun bekomme ich ein Schreiben einer Detektei wegen Benzindiebstahles. Ich solle nun 155,75 Euro bezahlen für die Tankkosten, die Ermittlung, und die Videoauswertung. Leider finde ich den Tankbeleg nicht mehr.
Der restliche Betrag von 6,99 Euro wurde von meinem Konto gebucht.
Meine Frage nun, liegt die Schuld hier nicht auch mind. zur Hälfte beim Kassierer! Ist mir in diesem Fall tatsächlich ein vorsätzlicher Benzindiebstahl zu unterstellen, da ich ja mit EC-Karte bezahlt habe, womit es ein leichtes wäre auch auf anderem Wege den Besitzer dieser Karte ausfindig zu machen. Eine Ermittlung des Fahrzeughalters erscheint mir in diesem Falle garnicht notwendig und somit die Kosten für eine Detektei für unbegründet.

Vielen Dank für Vorschläge im Voraus!


von Neuling1234 am 14.09.2005 12:16
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Ich würde der Detektei einen Brief schreiben und es genau so schildern, wie du es oben getan hast.

Zudem würde ich von Ihnen eine Abtretung bzw. Vollmacht der Tankstelle verlangen und ihnen gleich von vorne herein sagen, dass du, nach Prüfung deiner Unterlagen und nach tatsächlichem Feststellen, dass der Sprit nicht bezahlt worden ist, selbstverständlich bereit wärst, den Sprit nachzubezahlen.
Etwaigen, weiteren Unkosten widersprichst du.

Und dann abwarten

S.

-- Editiert von Schnuffz am 14.09.2005 16:17:30


von Schnuffz am 14.09.2005 16:16
Status: Senior (179 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Da Sie anhand Ihrer Kontounterlagen nachweisen können, dass von der Tankstelle abgebucht wurde (i.Ü. muss ja auch die Tankstelle eine Abrechnung haben), ist erkennbar, dass Sie etwas bezahlt haben und demzufolge Ihre Einlassung nicht erfunden ist. Als Kunde hat man auch keine Pflicht, den Kassierer auf seinen Irrtum hinzuweisen. Im Ergebnis liegt kein Diebstahl vor. Die 50,00 € müssen Sie natürlich bezahlen.
Weiteres würde ich, da schließe ich mich dem Kollegen an, nicht bezahlen.


von wastl am 14.09.2005 18:14
Status: Tao (6968 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
genau, genau, genau
das passiert ja immer wieder, dass durch diese Kassierer vergessen wird, nach dem Tanken zu kassieren. In vielen Fällen werden so unschuldige Bürger nachträglich kriminalisiert.
Ob hier das organisierte Verbrechen (Kassierermafia) dahinter steckt?
Oft behauptet die Staatsanwaltschaft dann auch noch, dass es sich hierbei um unglaubwürdige Schutzbehauptungen handeln würde und diese Kunden mit Absicht "nur" die Zigaretten oder sonst eine Kleinigkeit bezahlt hätten. Unglaublich !
Arbeiten die möglicherweise mit der Kassierermafia zusammen? das sollte man mal ensthaft hinterfragen.

-- Editiert von Häger am 16.09.2005 00:49:04

-- Editiert von Häger am 16.09.2005 00:50:36


von Häger am 16.09.2005 00:42
Status: Stift (50 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Desweiteren gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht in Ihrer Möglichkeit stand das, was in die Kasse eingegeben wurde, zu beeinflussen. Dieses lag allein beim Verkäufer. Es ist somit durchaus glaubhaft, dass Sie ohne Diebstahlsvorsatz zur Kasse gegangen sind, da Sie ja letztlich nicht wissen konnten, dass der Verkäufer einen Fehler machen würde. Da Sie auch keine Überprüfungspflicht diesbezüglich haben, wie mein Kollege Wastl bereits ausführte, sehe ich in diesem Fall, wenn es Ihnen nicht aufgefallen ist, keine Strafbarkeit. Dass dies theoretisch so sein kann, ist bei Zahlungen per EC-Karte durchaus nachvollziehbar. Anders bei Bargeldzahlungen.

Anders sehe ich dieses jedoch, wenn es Ihnen aufgefallen ist, dass zu wenig berechnet wurde. Dann hätten Sie einen Vorsatz gebildet, ohne zu Bezahlen wegzufahren. In dieser Konstellation hätten Sie sich einer Unterschlagung strafbar gemacht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 16.09.2005 01:59:13


von Hr. J. Rönner am 16.09.2005 01:57
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Richtig!
Der Umstand, dass der Kassierer ggf. nicht wusste, dass Sie nicht nur die Zigaretten kaufen wollten, sondern auch tankten, nur weil Sie diesem dies nicht mitteilten, spricht genauso wenig gegen Ihre Variante, wie die Verfahrensweise bei der Bezahlung mittels ec - Karte. Dort bestätigt man ja zunächst lediglich den zu bezahlenden Betrag, welcher auf dem Display angezeigt wird, bevor man dann die PIN eingibt. Anschließend erhält man dann einen entsprechenden Beleg, welcher den Preis der Zigaretten ausweist. Wie soll einem dann bei den teuren Zigaretten auffallen, dass die paar Cent für das Benzin nicht mit abgezogen wurden. Auch der Umstand, dass der zu zahlende Betrag noch an der Zapfsäule ausgewiesen ist und diese noch nicht wieder frei gegeben ist, kann keinem auffallen, wenn er es eilig hat. Und lassen Sie sich bitte auch nicht einreden, hier käme ggf. Unterschlagung in Betracht, denn Sie hatten ja offensichtlich keine Diebstahlsabsicht.


von Häger am 16.09.2005 02:38
Status: Stift (50 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
hierzu noch eine Frage an wastl und Roenner:
wenn dem Kunden keine Pflicht obliegt,den Kassierer auf seinen Irrtum hinzuweisen, gilt hier wohl auch die dahingehende Regelung des § 263 StGB nicht, man begeht hiermit also auch keinen Betrug, indem man diesen Irrtum aufrecht erhält?
Wieso sollte dann bei Barzahlungen anderes gelten?

Zutreffend mag hier allenfalls sein, dass Neuling1234 ohne Diebstahlsvorsatz an die Kasse gegangen ist.
Er konnte den Kraftstoff, nämlich zu diesem Zeitpunkt lediglich noch bezahlen oder unterschlagen, sofern er eine Bezahlung nicht beabsichtigte. Da dieser sich bereits in seinem Tank befand, war eine Zueignung bereits erfolgt.
Indem er entweder nicht angab, getankt zu haben oder den dahingehenden Irrtum des Kassierers nicht aufklärte, unterschlug er den Kraftstoff dann jedenfalls, ggf. tateinheitlich mit der Begehung eines Betruges.

Soweit wastl ausführt, dass Neuling1234 anhand seiner Kontounterlagen ja nachweisen kann, dass er die Zigaretten und das Getränk bezahlt hat, dürften diese Unterlagen wohl auch geeignet sein festzustellen, dass die Kraftstoffrechnung jedenfalls nicht beglichen wurde. Selbst wenn Neuling es also am 09.08. eilig gehabt haben sollte, Zeit zum rauchen und trinken war ja wohl dennoch, war seitdem sicher ein Blick auf die Kontoauszüge möglich.

Nun kann man Neuling1234 sicher wie Schuffz raten, die Zahlung der Unkosten des Tankstellenpächters zu verweigern und dann abzuwarten - worauf eigentlich? Möglicherweise veranlasst man den Pächter ja hierdurch wenigstens nun endlich doch noch Strafanzeige zu erstatten.
Die Staatsanwaltschaft wird dann sicher aufklären, dass das doch alles nur ein Irrtum war.

Sollte Neuling1234 dann möglicherweise nochmals ähnliches widerfahren, muss diesen dann jedenfalls niemand mehr als Halter ermitteln, die entsprechenden Angaben sind dann bei der Staatsanwaltschaft ja bereits gespeichert.

Andere wären zwar möglicherweise ganz froh, ein derartiges Schlamassel mit der Begleichung eines Betrages für Unkosten von knapp 106 € rechtzeitig abzuwenden, hierzu ist jedoch glücklicherweise niemand verpflichtet.


von Häger am 16.09.2005 08:31
Status: Stift (50 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Häger,

ich möchte auf Ihre Fragen und Darlegungen Stellung nehmen:

(1) Wenn der Käufer den Irrtum des Verkäufers überhaupt nicht bemerkt hat, dann kann man keine Strafbarkeit konstatieren, da der subjektive Tatbestand in der Person des Käufers fehlt. Fahrlässigen Betrug, fahrlässige Unterschlagung und fahrlässigen Diebstahl gibt es bekanntlich nicht.

(2)
quote:
wenn dem Kunden keine Pflicht obliegt,den Kassierer auf seinen Irrtum hinzuweisen, gilt hier wohl auch die dahingehende Regelung des § 263 StGB nicht, man begeht hiermit also auch keinen Betrug, indem man diesen Irrtum aufrecht erhält?
Wieso sollte dann bei Barzahlungen anderes gelten?


In concreto stellt sich die Frage, ob der Käufer durch sein Schweigen getäuscht hat, da eine Täuschung zwingendes Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB ist. Dazu ist zunächst festzustellen, dass in der bloßen Entgegenahme einer Leistung nicht die schlüssige Erklärung liegt, dass sie vom Leistenden geschuldet werde oder dass sie den bestehenden Ansprch nicht übersteige. Hierfür trägt das Orientierungsrisiko der Leistende, mithin der Verkäufer. Allerdings war der Käufer in der Lage, den ohne sein Zutun entstandenen und von ihm in keiner Weise geförderten Irrtum des Verkäufers durch den Hinweis zu beseitigen, dass er getankt hat und der Verkäufer dieses in die Kasse eintippen muss. Rechtlich verpflichtet war er dazu aber nicht , wie mein Kollege Wastl zutreffend dargelegt hat, da sich beim Fehlen besonderer , den materiellen Garantengedanken begründender Umstände aus einem Kaufvertrag alltäglicher Art eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht herleiten lässt. Der von meinem Kollegen Wastl herausgestellter Punkt der fehlenden Aufklärungspflicht, ist somit ein zentral, relevanter Umstand. Es handelt sich somit um ein schlichtes Ausnutzen eines schon bestehenden Irrtums. Lesen Sie dazu [BGHSt 39, 392, 398; OLG Köln NJW 80, 2366 und JZ 88, 101]. Mangels Garantenstellung des Käufers fehlt es hier daher auch an einer Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen.

Der Käufer hat leidiglich einen ohne sein Zutun entstandenen und seiner Aufklärungslast nicht unterfallenden Irrtum ausgenutzt. Das ist hinsichtlich § 263 StGB NICHT strafbar!

(3) Darf ich fragen, was Sie machen? Sind Sie Jurastudent? Wenn ja, in welchem Semester?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 16.09.2005 10:37:36


von Hr. J. Rönner am 16.09.2005 10:34
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Lieber Herr Roenner,
Häger ist mein Vorname, also Herr Häger ist überflüssig.
nun sind wir hier ja alle Laien, denke ich mal. Jurastudent bin ich leider auch nicht, sonst würde ich sicher nicht solche dummen Fragen stellen, hoffe ich mal.

Wenn ich das oben also richtig verstehe, ist es Sache des Tankstellenpächters, mit geeigneten Mitteln zu ergründen, ob ich auch getankt habe. Wenn ich auf derartige Fragen tapfer schweige und mich entsprechend dumm stelle, möglicherweise muss ich mich da ja gar nicht verstellen,muss ich zukünftig an Tankstellen also nicht mehr bezahlen bzw. mache mich dann nicht strafbar.
Das mit der bloßen Entgegennahme der Leistung und dem Orientierungsrisiko erschließt sich mir nun auch nicht so recht, geht dies möglicherweise etwas laienhafter zu erklären? Wenn ich mir also Benzin in meinen Tank fülle, war der Tankwart nicht verpflichtet, mir dieses zur Verfügung zu stellen oder ich war nicht verpflichtet, mir Benzin zu nehmen? Und nur weil ich tanke, gebe ich hiermit auch nicht zu erkennen, dass ich dann auch bezahlen werde, noch bin ich hierzu verpflichtet?
Wie Sie aber schreiben, ist der Tankwart der Leistende und wenn der mich nicht vorher fragt, ob ich mir sein Benzin auch leisten kann, mache ich mich nicht strafbar?
Entsteht der Zahlungsanspruch des Tankstellenpächters nun eigentlich mit der durch mich vorgenommenen Entnahme von Benzin, oder erst mit dem mir gegenüber erklärten Verlangen des Kassierers, dieses nun zu bezahlen,also dann nicht, wenn dieser eben keine Bezahlung verlangt?

Kann ich eigentlich in eigener Sache, mithin wenn ich selbst Vertragspartner bin bzw. ggf. dahingehend auch noch Garant sein?

Und muss der Tankwart bei gehöriger Lektüre der Tagespresse nicht eigentlich damit rechnen, dass sich fast niemand mehr diese Preise leisten kann? Dann ist der doch selbst schuld, wenn er die Tankstelle noch betreibt!
Können Sie mir einen Anwalt nennen, welcher mich zukünftig mit dieser Arumentation erfolgreich vertreten wird?
Es grüßt Sie herzlichst
Häger d.S.

-- Editiert von Häger am 16.09.2005 11:33:44


von Häger am 16.09.2005 11:17
Status: Stift (50 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Was für eine Diskussion, echt wo leben wir hier? Getankt-bezahlen, basta. Bzw. benzin zurückgeben, was wohl nicht mehr geht...
Es ist und bleibt ein Diebstahl, wenn du das unerlaubt wegnimmst, was dir nicht gehört...
Ob einer bemerkt hat oder nicht, du weißt es, kannst du mit sich dann immer noch klarkommen? Echt eine Zockergesellschaft, nur eigenen Bauch füllen, ob der Tankwart das aus eigener Tasche ersetzen muss, mir doch egal... Zum kotzen sowas, echt...


von mina37 am 16.09.2005 11:36
Status: Legende (372 Beiträge)
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>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Also mina,
Zum kotzen - sagt man denn so was ?!

Jetzt ist doch ganz klar, dass das Leben nicht so einfach ist. Und Herr Roenner hat doch umfassend dargelegt, dass Neuling1234 unschuldig ist, auch wenn wir jetzt schon zwei sind, die das einfach nicht einsehen wollen oder eben schlicht nicht verstehen.



von Häger am 16.09.2005 11:49
Status: Stift (50 Beiträge)
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