>Angeblicher Benzindiebstahl!!!
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Häger,
ich möchte auf Ihre Fragen und Darlegungen Stellung nehmen:
(1) Wenn der Käufer den Irrtum des Verkäufers überhaupt nicht bemerkt hat, dann kann man keine Strafbarkeit konstatieren, da der subjektive Tatbestand in der Person des Käufers fehlt. Fahrlässigen Betrug, fahrlässige Unterschlagung und fahrlässigen Diebstahl gibt es bekanntlich nicht.
(2)
quote:
wenn dem Kunden keine Pflicht obliegt,den Kassierer auf seinen Irrtum hinzuweisen, gilt hier wohl auch die dahingehende Regelung des § 263 StGB nicht, man begeht hiermit also auch keinen Betrug, indem man diesen Irrtum aufrecht erhält?
Wieso sollte dann bei Barzahlungen anderes gelten?
In concreto stellt sich die Frage, ob der Käufer durch sein
Schweigen getäuscht hat, da eine Täuschung zwingendes Tatbestandsmerkmal des
§ 263 StGB ist. Dazu ist zunächst festzustellen, dass in der bloßen Entgegenahme einer Leistung nicht die schlüssige Erklärung liegt, dass sie vom Leistenden geschuldet werde oder dass sie den bestehenden Ansprch nicht übersteige.
Hierfür trägt das Orientierungsrisiko der Leistende, mithin der Verkäufer. Allerdings war der Käufer in der Lage, den
ohne sein Zutun entstandenen und von ihm in keiner Weise geförderten Irrtum des Verkäufers durch den Hinweis zu beseitigen, dass er getankt hat und der Verkäufer dieses in die Kasse eintippen muss.
Rechtlich verpflichtet war er dazu aber
nicht , wie mein Kollege Wastl zutreffend dargelegt hat, da sich beim Fehlen
besonderer , den materiellen Garantengedanken begründender
Umstände aus einem Kaufvertrag alltäglicher Art eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht herleiten lässt. Der von meinem Kollegen Wastl herausgestellter Punkt der fehlenden Aufklärungspflicht, ist somit ein zentral, relevanter Umstand. Es handelt sich somit um ein schlichtes
Ausnutzen eines schon bestehenden Irrtums. Lesen Sie dazu [
BGHSt 39, 392, 398; OLG Köln NJW 80, 2366 und JZ 88, 101]. Mangels
Garantenstellung des Käufers fehlt es hier daher auch an einer Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen.
Der Käufer hat leidiglich einen ohne sein Zutun entstandenen und seiner Aufklärungslast nicht unterfallenden Irrtum ausgenutzt.
Das ist hinsichtlich § 263 StGB NICHT strafbar! (3) Darf ich fragen, was Sie machen? Sind Sie Jurastudent? Wenn ja, in welchem Semester?
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 16.09.2005 10:37:36
von Hr. J. Rönner am 16.09.2005 10:34
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