Angebliche Zusatzoption eines Kabelnetzbetreibers

25. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Steve34
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Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)
Angebliche Zusatzoption eines Kabelnetzbetreibers

Hallo,

mal angenommen, der Kunde eines großen Kabelnetzbetreibers hat mit ebendiesem einen Vertrag über Telefon und Internet. Nun bemerkt er, dass jüngst von seinem Konto deutlich mehr Geld (etwa doppelt soviel, wie die eigentliche Grundgebühr) abgebucht wurde. Auf eine telefonische Anfrage erhält er die folgende Auskunft: Angeblich wurde, telefonisch oder in einem Shop des Anbieters, eine Zusatzoption über Kabelfernsehen hinzugebucht. Diese war nicht Teil des ursprünglichen Vertrags.

Der Kunde hat diese Option definitiv nicht hinzugebucht, denn er besitzt eine Satellitenschüssel. Daher möchte er die Zusatzoption umgehend stornieren. Doch der Kabelnetzbetreiber erwidert, dass eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gelte. Die Option sei in den ersten 3 Monaten kostenlos zur Verfügung gestellt worden, d.h., als die Abbuchung vom Konto bemerkt wurde, war ein Storno bereits unmöglich.

Nach einer schriftlichen Beschwerde wird auf eine Mail mit einer entsprechenden Auftragsbestätigung verwiesen. Daraufhin habe noch ein Widerruf erfolgen können. Diese Mail hat der Kunde tatsächlich erhalten. Allerdings ist diese seinerzeit untergegangen, zumal eben eine solche Option nicht bestellt wurde.

Man konnte ihm weder telefonisch, noch schriftlich mitteilen, wann und wo die Option hinzugebucht wurde. Zumindest würde er erwarten, dass zwecks Nachvollziehbarkeit das Datum des angeblichen Telefonats bzw. Besuchs im Shop mitgeteilt werden kann, eine Unterschrift vorgewiesen werden kann etc.. Denn: Er hat mit Sicherheit weder telefonisch, noch bei einem Servicepartner diese Zusatzleistung bestellt und fühlt sich betrogen.

Der Kunde strebt daher die Rückerstattung der zu viel gezahlten Gebühren an und ist ferner nicht bereit, weitere 8 Monate für eine Option zu zahlen, die er weder bestellt hat, noch nutzt.

Er hat dem Netzbetreiber nun mitgeteilt, dass er, bei ausbleibender Rückerstattung, den per Lastschrift eingezogenen Betrag einzieht. Zudem hat er das Lastschriftmandat entzogen und zahlt fortan selbst, nämlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Ferner erwägt er, wenn der Netzbetreiber weiterhin auf seiner Forderung besteht, aber nicht nachweisen kann, wo und wie der entsprechende Vertrag zustande kam, eine Anzeige wegen Betrugs zu stellen.

Ist dies das richtige Vorgehen? Was wäre dem Kunden anzuraten, um sich gegen diese Masche zu wehren?

Mit Dank im Voraus

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28 Antworten
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#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Im Prinzip sieht es nach korrektem Vorgehen aus. Unklar ist nur das hier:

Zitat (von Steve34):
Er hat dem Netzbetreiber nun mitgeteilt, dass er, bei ausbleibender Rückerstattung, den per Lastschrift eingezogenen Betrag einzieht.
Meinst Du Rückbuchung? Sinnvoller wäre Verrechnung mit Folgekosten im Vertrag und dies mit Berechnung dem Kabel-Schurken mitteilen.

Strafanzeige ist zwecklos, denn Gauner mit Gewerbeschein kommen da leider meist ungeschoren weg.
Wenn die TV-Option ein Pay-TV mit Zugangscode/Chipkarte ist, dann wäre es eher etwas für die Revisionsabt. des Kabelanbieters. Da schaut dann ein Shopmitarbeiter jetzt auf Deine Kosten.

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#2
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Ja genau, ich meine eine Rückbuchung. Würde dann im Nachgang den eigentlichen Rechnungsbetrag als Selbstzahlung vornehmen, damit die Rechnung wieder passt.

Oder können die mir dann die Bankgebühren für die Rückbuchung aufbrummen?

Zu erwähnen ist, dass ich das SEPA-Lastschriftmandat für ein altes Konto schon seit Monaten entzogen habe und mir die Änderung erst nun bestätigt wurde. Demnach erfolgte die Abbuchung des Kabelnetzbetreibers streng genommen ohne gültiges Lastschriftmandat.


Um Pay-TV mit einer Chipkarte handelt es sich zum Glück nicht. Es handelt sich um einen digitalen Kabelanschluss, welcher mir für NUR 21,- Euro im Monat alle öffentlich-rechtlichen Sender in HD bietet. Ein echtes Schnäppchen, zumal ich das Gleiche bereits seit Jahren kostenlos über Sat nutze... kann mich echt aufregen über den Verein.

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#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Eine Rücklastschrift führt oft zu automatisiertem Ärger und verursacht Zusatzkosten. Dies widerspricht auch der Schadensminderungspflicht. Daher eine Aufrechnung vornehmen mit aktuellen Zahlungsverpflichtungen.
Beispiel:
Unberechtigte Berechnung Kabel-TV 21€
Internet + Telefon für nächsten Monat 40 €
Somit nur 19€ überweisen und schriftlich die Verrechnung des Guthabens aus unberechtigter Abbuchung erklären.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Strafanzeige ist zwecklos

Das würde ich der Staatsanwaltschaft überlassen.

Ich würde das so bei der Polizei schildern, dass die Zusatzoption nie gebucht wurde, da man damit nichts anfangen kann wegen der SAT-Schüssel und dass dies wohl irgendjemand heimlich dazu gebucht hat um sich Provisionen zu erschwindeln. Anzeige also gegen Unbekannt und damit gegen denjenigen, der da die Zusatzoption in betrügerischer Absicht gebucht hat. Sei es nun irgendein Shop-Mitarbeiter oder ein Call-Center-Mitarbeiter o.ä. Der Anbieter kann sicher benennen, wer das dazu gebucht hat und die Provision kassiert hat.

Die Strafanzeige verbessert die Argumentationsgrundlage halt etwas. Und der Anbieter muss sich da mit allerhand Ausreden herausreden (Versehen usw.), um Folgen zu vermeiden. Zudem sendet sie das deutliche Signal aus, dass man sich nicht verarschen lässt.

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#5
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Eine Rücklastschrift führt oft zu automatisiertem Ärger und verursacht Zusatzkosten. Dies widerspricht auch der Schadensminderungspflicht. Daher eine Aufrechnung vornehmen mit aktuellen Zahlungsverpflichtungen.
Beispiel:
Unberechtigte Berechnung Kabel-TV 21€
Internet + Telefon für nächsten Monat 40 €
Somit nur 19€ überweisen und schriftlich die Verrechnung des Guthabens aus unberechtigter Abbuchung erklären.


Ok, dann werde ich mal so vorgehen :)

Werde die Summe nur leider nicht auf einmal in Abzug bringen können, da die Grundgebühr nur 19,- Euro beträgt. Einmal gänzlich gar nicht zu zahlen, ist vielleicht auch nicht so angesagt - von daher kündige ich an, dass die kommenden beiden Zahlungen nur jeweils 8,50 € betragen.

Werde mal berichten, was sich ergibt. Kann aber bei deren Reaktionszeiten dauern ;)

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#6
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Strafanzeige ist zwecklos

Das würde ich der Staatsanwaltschaft überlassen.

Ich würde das so bei der Polizei schildern, dass die Zusatzoption nie gebucht wurde, da man damit nichts anfangen kann wegen der SAT-Schüssel und dass dies wohl irgendjemand heimlich dazu gebucht hat um sich Provisionen zu erschwindeln. Anzeige also gegen Unbekannt und damit gegen denjenigen, der da die Zusatzoption in betrügerischer Absicht gebucht hat. Sei es nun irgendein Shop-Mitarbeiter oder ein Call-Center-Mitarbeiter o.ä. Der Anbieter kann sicher benennen, wer das dazu gebucht hat und die Provision kassiert hat.

Die Strafanzeige verbessert die Argumentationsgrundlage halt etwas. Und der Anbieter muss sich da mit allerhand Ausreden herausreden (Versehen usw.), um Folgen zu vermeiden. Zudem sendet sie das deutliche Signal aus, dass man sich nicht verarschen lässt.


Ok, danke für den Tipp. Habe ja letztlich nichts zu verlieren und finde es vielmehr höchst unseriös, dass man mir nicht einmal sagen möchte bzw. kann, wann und wo es zu dem angeblichen Vertragsschluss kam. Da liegt allerdings wirklich das Erschleichen der Provision von einem Service-Mitarbeiter nahe.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
dass man mir nicht einmal sagen möchte bzw. kann, wann und wo es zu dem angeblichen Vertragsschluss kam

Zivilrechtlich ist damit die Sachlage klar: Wer den beweis für den Vertragsschluss nicht erbringen kann oder will, der darf auch nichts fordern. Ganz einfach. ;-)

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#8
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Eine Frage noch: Man teilte mir nun mit, dass der Umstieg auf Selbstzahlung pro Rechnung 1,50 € kostet. Grundsätzlich zwar ok - schließlich sind 1,50 €/Monat angenehmer als 21,- €/Monat. Aber letztlich stelle ich die Zahlungsmethode nur um, um mich gegen die fortwährende Abbuchung eines zu hohen Betrages zu wehren. Gefühlt würde ich die 1,50 € zähneknirschend in Kauf nehmen, oder ist der Umstand, dass ich nicht wirklich freiwillig auf Selbstzahlung umsteige, anzumerken?

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#9
 Von 
Mr.Cool
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Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Das wäre noch näher zu prüfen ob die Gebühr berechtigt ist. Soll das eine Gebühr pro Papierrechnung sein?
Das hast Du vermutlich gar nicht verlangt. Eine Onlinerechnung mit manueller Überweisung reicht Dir doch? Im Zweifelsfall unter Vorbehalt die 1,50€ zahlen und nach Klärung der Angelegenheit wieder auf Lastschrift umsteigen.

Es könnte auch auf Anschlußsperrung und fristlose Kündigung von Dir rauslaufen.
Wunschdenken und Sturheit der Anbieter dominiert oft vor vernunftbasierter Prüfung der Fakten.

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#10
 Von 
Steve34
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Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Die Gebühr wird aufgrund der Tatsache erhoben, dass ich vom Lastschriftverfahren auf manuelle Überweisung umstelle - und zwar pro Zahlung 1,50 € on top. An der eigentlichen Darreichungsform der Rechnung ändert sich nichts.

Ist es möglich, ein Lastschriftmandat einzig für einen festen Betrag zu erteilen?

Ich bin jedenfalls mal gespannt, wie man auf meine veränderte Zahlungsweise reagiert bzw. ob man mir dann Näheres zu den Umständen des angeblichen Vertragsschlusses mitteilt.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ist es möglich, ein Lastschriftmandat einzig für einen festen Betrag zu erteilen?

Ne.
Ich würde das Mandat aber so lassen.
Und sobald zu viel abgebucht wird, die Rechnung reklamieren mit Fristsetzung von 14 Tagen verlangen, dass man Betrag X zurück bekommt. Ankündigen, dass man dann Rücklastschrift veranlasst und nur den unstrittigen Teil bezahlt.

Der Anbieter hat dann die Chance, die Kosten zu vermeiden. Ansonsten bleibt er halt auf den Rücklastschrift-Kosten sitzen. Meistens hören die dann von selbst auf abzubuchen und dann kann man normal überweisen :-)

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#12
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zu prüfen ist auch, ob dann nicht eine kostenlose Papierrechnung erfolgen sollte. Meist war bis 2014 so eine Gebühr eine Kombination aus Papierrechnung und Zahlung per Überweisung. Quälen kann man den Anbieter in jedem Fall mit so einem Thema ;)

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/gebuehren-fuer-die-erstellung-von-papierrechnungen-unzulaessig

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#13
 Von 
Steve34
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Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo nochmal,

sorry für das erneute Hervorkramen dieses Threads. Der Netzbetreiber hat inzwischen geantwortet. Wieder wurde kein Nachweis über einen rechtsgültigen Vertrag erbracht. Vielmehr erhielt ich eine Art Formschreiben, in welchem ich auf die Kündigungsfrist für die genannte Zusatzoption hingewiesen wurde.

Das Ganze ist zwar noch ein bisschen hin; sollte sich jedoch bis zu besagter Kündigungsfrist keine Einigung ergeben haben, sollte ich dann die Option förmlich kündigen?

Eigentlich ist mir dies zuwider, da in meinen Augen nach wie vor keine Option besteht. Vielmehr hätte ich Bedenken, dass ich mit einer förmlichen Kündigung das Bestehen der Vertragsoption zumindest einräume. Andererseits bestünde dann, ungeachtet des (juristischen) Ausgangs, über den Zeitraum hinaus ganz sicher keine Vertragsgrundlage mehr.

Gibt es gar einen "Mittelweg", mit welchem ich explizit die sofortige Einstellung der Leistung fordere? Indirekt habe ich dies ja bereits mehrfach getan, indem ich hervorgehoben habe, dass ich die Leistung weder bestellt habe, noch nutze bzw. nutzen kann. Nur glaube ich, dass der Betreiber die Option eiskalt weiterlaufen lässt.

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#14
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Man wird diese Option gar nicht abschalten können, da das Kabel-Medium auch das Internet transportiert.
Da bleibt nur den Vertragsabschluß abzustreiten und hilfsweise zu kündigen. Wenn Du bereits aufgefordert hast die Option "schnellstmöglich zu beenden", sollte dies vor Gericht auch als Kündigung verstanden werden.

Zahlst Du jetzt nur unstrittige Vertragsbestandteile oder wie hast du das geregelt?

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#15
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Technisch müsste eine Abschaltung oder zumindest eine Verschlüsselung des Fernsehsignals m.E. schon möglich sein; ansonsten wäre der separate Verkauf einer solchen Option (die keinen anderen Mehrwert bietet, als den Zugriff auf frei empfangbare TV-Sender) ja nicht erklärbar.

Genau. Ich habe auf "Selbstzahler" umgestellt und überweise nun. In der aktuellen Rechnung habe ich bereits einen Teil der zuviel gezahlten Beträge abgezogen. Trotz mehrfacher Ankündigung erhielt ich nun eine Mahnung, dass zu wenig gezahlt wurde... Also habe ich es nochmals erläutert und darauf hingewiesen, dass dies nur die mir zu Unrecht in Rechnung gestellte Option betrifft. Nicht, dass die mir mein Internet noch abschalten, für welches ich immer pünktlich gezahlt habe (und weiterhin zahle).

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#16
 Von 
Mr.Cool
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Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Das TV-Signal liegt immer an allen Dosen an. Wie HD bei privaten Sender behandelt wird ist etwas unterschiedlich. So lange man keinen separaten Receiver mit Smart-Card benötigt, ist das Signal für alle Kunden in diesem shared-medium gleich.

Widersprüche gegen die Rechnung könnten im Falle einer Abschaltung des Internet und Telefon nach mehr als "75€ Rückstand" wichtig werden. Internet&Telefon lässt sich im Gegensatz zum TV per Klick blockieren. Bei dem hartnäckigen Anbieter würde ich mich tatsächlich auf eine Ausweichstrategie vorbereiten.

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#17
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Das TV-Signal liegt immer an allen Dosen an. Wie HD bei privaten Sender behandelt wird ist etwas unterschiedlich. So lange man keinen separaten Receiver mit Smart-Card benötigt, ist das Signal für alle Kunden in diesem shared-medium gleich.


Ok, verstehe. Wie aber schließt man dann Kunden ohne eine entsprechende Zusatzoption von der Nutzung aus?

Zitat (von Mr.Cool):
Widersprüche gegen die Rechnung könnten im Falle einer Abschaltung des Internet und Telefon nach mehr als "75€ Rückstand" wichtig werden. Internet&Telefon lässt sich im Gegensatz zum TV per Klick blockieren. Bei dem hartnäckigen Anbieter würde ich mich tatsächlich auf eine Ausweichstrategie vorbereiten.


Ja, hierum habe ich mich bereits bemüht, das kann ich aussitzen.

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#18
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von Steve34):

Ok, verstehe. Wie aber schließt man dann Kunden ohne eine entsprechende Zusatzoption von der Nutzung aus?
Gar nicht. Da haben die Kabelanbieter ein Problem. Die geplante Grundverschlüsselung für Digital-TV wurde untersagt.

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#19
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich erinnere mich - die muss etwa 2013 gekippt worden sein. Zuvor hatte ich bei einem anderen Anbieter (bei dem ich wirklich Kabel TV genutzt habe) eine Smartcard.

Macht das Vorgehen unterm Strich umso fragwürdiger, da man für eine Leistung zur Kasse bittet, die man ohnehin kostenlos anbieten muss.

Sollten die reinen Internet- und Telefon-Pakete hierdurch nicht kostendeckend sein, muss man die Grundgebühr halt für alle Kunden, die keinen Kabelanschluss über die Mietnebenkosten zahlen, entsprechend anheben. Oder von vornherein nur Pakete mit Internet, Telefon und Kabel TV anbieten. Dass einige wenige Kunden durch zweifelhaften Methoden nun das System finanzieren sollen, kann doch nicht das Ziel sein.

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#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

All die Überlegungen können dem Kunden aber egal sein.
Vertrag ist Vertrag und etwas, was nicht Vertragsbestandteil ist, kann nicht zu einer Kostenpflicht führen.

Der Anbieter hätte allenfalls die Chance, den bisherigen Vertrag fristgerecht seinerseits zu kündigen bzw. den Kunden vor die Wahl zu stellen "Entweder wir kündigen zum XX.XX. oder du bezahlst das TV ab XX.XX. mit."

Solange das nicht passiert, ist der Vertrag so zu erfüllen, wie er abgeschlossen wurde. Von beiden Seiten.

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#21
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von Steve34):

Macht das Vorgehen unterm Strich umso fragwürdiger, da man für eine Leistung zur Kasse bittet, die man ohnehin kostenlos anbieten muss.
Falsch - die Leistung TV wird eben nicht kostenlos "angeboten", sondern wird zwangsläufig mittransportiert. Der Betreiber kann im Prinzip auch erkennen welche Geräte am Segment hängen. Er hat nur Probleme nachzuweisen welche Internetvertragsinhaber die TV-Leistung vertragswidrig mit abzapfen. Ansonsten sind die Anschlüsse auch verplombt. Über Filter schaffen die Anbieter es bisher auch nicht Internet und TV auf der Leitung zu trennen.
Ich rate allen Kabel-Internetkunden aber dringend ab den Fernseher am Kabel anzuschliessen, wenn nicht für TV bezahlt wird.

-- Editiert von Mr.Cool am 29.06.2017 13:41

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#22
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,

mal ein kurzer Zwischenstand: Auf die inhaltlichen Einwände antwortet man mittlerweile nicht mehr, sondern es werden Rechnungen versandt, in denen die nicht gezahlten Beträge für die strittige Leistung als "Forderungen aus Vormonaten" geführt werden.

Vermutung: Man setzt sich nun nicht mehr mit der Angelegenheit auseinander, sondern lässt sie in den "Mahnprozess" laufen. Dies hätte ja Dinge wie die Beauftragung eines Inkassounternehmens, das Erwirken eines Titels und letztlich Zwangsvollstreckung zur Folge, von "Nebenerscheinungen" wie einem Schufa-Eintrag mal ganz abgesehen.

Da insbesondere ein Titel die Grundlage für weitere Schritte ist, stellen sich mir die folgenden Fragen:

- Was benötigt der Anbieter hierfür? Muss ein Mitschnitt eines Verkaufsgesprächs vorliegen? Muss ein Sendeprotokoll für eine Widerrufsbelehrung vorgelegt werden? Ist eine solche E-Mail überhaupt rechtsverbindlich?

- Werde ich seitens des Gerichts dann auch zu der Angelegenheit befragt, oder erhalte ich erst im Zuge der Vollstreckung Kenntnis hiervon?

- Falls letzteres der Fall ist: Was kann ich jetzt schon tun, um das Erwirken eines Titels durch den Anbieter zu unterbinden?

Meine Befürchtung ist, dass dieser Vorgang recht "schlank" ist, also der Anbieter eingibt: "Mal wieder einer, der seine Rechnungen nicht zahlt", und das Gericht hierfür, ohne Kenntnis der Hintergründe, grünes Licht gibt.

Dann würde ich in rechtlicher Hinsicht tatsächlich wie jemand behandelt, der seine Rechnung nicht zahlt. Dass der Anbieter jedoch keine vertragliche Grundlage hat (bzw. die vertragliche Grundlage, die er vorgibt zu haben, in meinen Augen keine Gültigkeit besitzt), würde unter den Tisch fallen. Einem Gerichtsvollzieher wird dies zumindest egal sein, fürchte ich.

Wann und wie also bestünde die Möglichkeit eines Einspruchs?

Danke und viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Was benötigt der Anbieter hierfür?

1. Möglichkeit: Einen Kunden, der kräftig pennt und Briefe ungeöffnet wegwirft u.ä.
Sprich: Wenn der Kunde einem Mahnbescheid nicht widerspricht, bekommt der Anbieter einen Titel.

2. Möglichkeit: Einen Richter, der dem Anbieter glaubt. Wenn man ausreichend bestreitet als Kunde und klar nachweist, dass der Vertrag auf XX € läuft, braucht der Anbieter Beweise, warum das nun plötzlich doppelt so viel sein soll.

Zitat:
Muss ein Mitschnitt eines Verkaufsgesprächs vorliegen?

Kann es ja nicht bzw. damit beweist man doch nur, dass es mal die Hälfte gekostet hat???

Zitat:
Werde ich seitens des Gerichts dann auch zu der Angelegenheit befragt, oder erhalte ich erst im Zuge der Vollstreckung Kenntnis hiervon?

Du wirst grundsätzlich immer "dazu befragt". Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid kriegst du ein Formblatt, in dem du widersprechen kannst. Einfach per Kreuz, denn für Gründe interessiert sich das Gericht nicht. Siehe hier das drittletzte Bild: https://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/zulaessigevordrucke.html

Mit dem Kreuz und dem Zurücksenden an das Gericht hast du widersprochen (Fristen sind zu beachten) und dann ist das Mahnverfahren beendet. Der Anbieter muss dann normal klagen.

Bei einer Klage bekommst du ausreichend Gelegenheit, dich zu äußern (mit oder ohne Anwalt) und zu erklären, warum du der Meinung bist, richtig zu handeln.

Signatur:

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#24
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat:
das Gericht hierfür, ohne Kenntnis der Hintergründe, grünes Licht gibt.
Keine Sorge- so geht das nicht. Wenn Rechnungs-Widersprüche nachweisbar vorliegen ist es schon mal positiv. Im Mahnprozeß kommt dann Vollsperre des Anschlußes. Der Mitteilung der Sperre auch nachweisbar widersprechen und Klärung verlangen! Dann kündigst Du wegen nicht rechtwidriger Sperre ALLE Verträge. Gerichtlichem Mahnbescheid ohne Begründung widersprechen. Bei Einleitung des Verfahrens vor Gericht mündl. Verhandlung beantragen(ca. 2018) und bis 2019 verläuft es meist im Sande.
Keine Schufa, kein Gerichtsvollzieher ... :grins:

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#25
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Ups - ein "nicht" zuviel. So ist es richtig:
Dann kündigst Du wegen rechtwidriger Sperrem´, genauer wegen Nichterfüllung ALLE Verträge.

-- Editiert von Mr.Cool am 14.07.2017 15:44

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#26
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Muss ein Mitschnitt eines Verkaufsgesprächs vorliegen?

Kann es ja nicht bzw. damit beweist man doch nur, dass es mal die Hälfte gekostet hat???


Seitens des Betreibers wird ja dahingehend argumentiert, man habe - vermutlich telefonisch - einen Vertrag über eine Zusatzoption abgeschlossen und daraufhin verpasst, zu widerrufen. Bestünde eine Pflicht, dieses Gespräch vorzuhalten, stünde der Anbieter mit leeren Händen da, da es ein solches Gespräch nicht gegeben hat.

Ein "freundlicher" Servicemitarbeiter teilte hingegen mit, dass allein der Versand einer Mail mit Widerrufsformular und das Verpassen eines Widerrufs Grundlage eines gültigen Vertrags seien. Im Nachhinein kann ich den Erhalt der Mail weder bestätigen, noch ausschließen. Daher die "worst case" Betrachtung: Die Mail ging tatsächlich raus und landete im Spamordner (es wurde allerdings noch kein entsprechendes Sendeprotokoll vorgelegt). Hätte besagter Mitarbeiter Recht, könnte der Schuss also nach hinten losgehen.

Letzteres wäre allerdings nach meinem (zugegeben rudimentären) Verständnis aber eine Grauzone. Als "prämienwütiger" Reseller könnte ich ja massenhaft behaupten, telefonisch entsprechende Verträge abgeschlossen zu haben. Und würden nur 5% der Kunden nicht widersprechen (etwa weil die Mail im Spamordner landet, oder weil der Zusammenhang nicht verstanden wird - "irrelevant, weil ich nichts abgeschlossen habe", etc.), hätte ich immer noch einen guten Schnitt gemacht. Zwar in betrügerischer Absicht und letztlich gar auf Kosten der Glaubwürdigkeit des Betreibers, aber ich würde damit erst einmal durchkommen.

Andererseits muss sich ja auch der Anbieter davor schützen, dass Kunden, die tatsächlich Verträge geschlossen haben, später das Gegenteil behaupten. Von daher muss es ja irgendeinen eindeutigen Beweis geben, an dem zweifelsfrei festzumachen ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde.

Zitat (von mepeisen):
Bei einer Klage bekommst du ausreichend Gelegenheit, dich zu äußern (mit oder ohne Anwalt) und zu erklären, warum du der Meinung bist, richtig zu handeln.


Das ist allerdings beruhigend. Dann ist die mittlerweile doch recht umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Betreiber zumindest keine vergebene Liebesmüh. :)

-- Editiert von Steve34 am 17.07.2017 12:08

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#27
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Zitat:
das Gericht hierfür, ohne Kenntnis der Hintergründe, grünes Licht gibt.
Keine Sorge- so geht das nicht. Wenn Rechnungs-Widersprüche nachweisbar vorliegen ist es schon mal positiv. Im Mahnprozeß kommt dann Vollsperre des Anschlußes. Der Mitteilung der Sperre auch nachweisbar widersprechen und Klärung verlangen! Dann kündigst Du wegen nicht rechtwidriger Sperre ALLE Verträge. Gerichtlichem Mahnbescheid ohne Begründung widersprechen. Bei Einleitung des Verfahrens vor Gericht mündl. Verhandlung beantragen(ca. 2018) und bis 2019 verläuft es meist im Sande.
Keine Schufa, kein Gerichtsvollzieher ... :grins:


Das klingt nach einem sinnvollen "Fahrplan". :) Ich werde zwischendurch mal berichten, wie es läuft.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
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Zitat:
Ein "freundlicher" Servicemitarbeiter teilte hingegen mit, dass allein der Versand einer Mail mit Widerrufsformular und das Verpassen eines Widerrufs Grundlage eines gültigen Vertrags seien.
Blödsinn - dann müsste der Anbieter den ZUGANG der Mail nachweisen! Bekanntlich werden auch Tricks angewendet mit Mail an falsche Email-Adresse und hinterher wieder richtige Adresse im Kundenportal eingestellt.
Daher ist es immer wieder schön, wie so ein Anbieter ohne Nachweise den Vertragszustand glaubhaft machen möchte.

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