Hallo
Eine rein informative Frage, betreff der Steuererklärung (unter Kollegen ergeben).Hat man zB: einen Schwerbehindertenausweiss (unbefristet)nicht mehr angegeben (wie das Jahr vorher) bzw.vergessen,wird das nachgefordert vom Finanzamt ,wird man darauf aufmerksammgemacht gemacht ( sind diese Angaben gespeichert) oder ist es einem selber übwerlassen , was man angibt ?Sprich: Vergessen eigener Schaden?
Danke und Gruss
klausz46
Angabe bei Steuererklärung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Vergessen eigener Schaden? So ist es. Deswegen wird ja ein rechtskräftiger Steuerbescheid auch nicht mehr zu Gunsten des Betroffenen geändert...
Es ist dem Amt ,sofern es sich um Steuererleichterungen für den Einzelnen handelt also egal was eingereicht wird.Jeder ist dafür selber verantwortlich was er einreicht.Fakt ist nur :was tatsächlich auch eingereicht wird ,wird angerechnet.Jeder Bescheid individuell.Das es das Jahr zuvor nicht dabei war , interessiert das Amt nicht richtig? Auch da es hier um Personen bezogenen Sachen handelt,speziell hier der SBAusweiss ?Gespeichert / verglichen wird das zur Person beim Finanzamt nicht?
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Natürlich ist jeder selbst dafür verantwortlich, was er einreicht! Wer sonst?
Im Normalfall sind solche Dauersachverhalte jedoch hinterlegt oder gespeichert. Wenn der Beamte dies sieht, wird er es berücksichtigen.
Allerdings könnte doch auch die Möglichkeit bestehen, dass eine SB wegfällt, oder?
Etwas Anderes ist es übrigens, wenn jetzt erst der SB-Ausweis für ein Jahr mit bereits bestandskräftigem Steuerbescheid ausgestellt würde. Der fände noch Berücksichtigung!
Grundsätzlich sollte ein Schwerbehindertenausweis in den FnD's abgespeichert sein. In Zeiten des RMS führt ein fehlender Eintrag in der Steuererklärung zu einem entsprechenden Prüfhinweis. Im Normalfall wird der Sachverhalt telefonisch/schriftlich abgeklärt, allein schon um einen unnötigen Einspruch/Antrag auf schlichte Änderung zu vermeiden.
Eine "automatische" Berücksichtigung erfolgt nicht und darf auch nicht erfolgen, denn agBl sind grundsätzlich antragsgebunden. Ohne entsprechenden Antrag in der Steuererklärung darf das FA daher keinen Ansatz vornehmen, auch wenn der Sachverhalt sonnenklar ist!
Andererseits besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass das FA bei "Vergessen" unbedingt nachfragen muss! Zwar SOLL das FA die Abgabe von Anträgen, offensichtlich nur versehentlich unterblieben sind anregen, §89 Abs.1 AO
, aber die FG's sehen die Beratungspflicht im Normalfall durch die entsprechenden Vorgaben in den Steuerformularen als erfüllt an.
Das Problem bleibt daher die Änderungsvorschrift nach Ablauf der Einspruchsfrist. §89 AO
selbst stellt keine Änderungsvorschrift dar und z.B. grade auch §173 AO
greift nicht, da ein Antrag eben keine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist und der Ausweis selbst bereits bekannt war.
Bleibt noch ein möglicher Erlass wegen unterlassener Beratung, was jedoch daran scheitern wird, dass die Ursache immer noch in dem Vergessen des Stpfl. zu suchen ist. Der Erlass soll schließlich keine Verlängerung der Einspruchsfrist auf "kalten Weg" sein.
taxpert
Vielleicht sollten Sie dem Fragesteller noch die Abkürzungen FnD und RMS erläutern! :-)
ZitatVielleicht sollten Sie dem Fragesteller noch die Abkürzungen FnD und RMS erläutern! :-) :
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taxpert
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