Person A erhält fast 7 Wochen nach seinem Familienurlaub in Österreich eine Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort das Fahrzeug gelenkt habe. Weitere Angaben sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Insbesondere nicht, ob es hier möglicherweise um ein Verkehrsdelikt geht. Dies wäre nur aus dem Zusammenhang heraus zu vermuten.
Fragen:
Muss Person A überhaupt Auskunft geben (immerhin wird momentan kein Vergehen o.ä vorgeworfen)?
Falls eine Auskunft gegeben werden muss, Person A aber nicht mehr weiß, ob zu diesem Zeitpunkt Person A oder Ehegatte B gefahren ist, was sollte dann angegeben werden?
Was kann passieren, wenn man keine Angaben macht bzw. auch nicht machen kann?
Was kann es für Gründe für ein solches Auskunftsersuchen geben? Ein (mögliches) Verkehrsdelikt ist Person A nicht bekannt, bzw. nicht bewusst. Zumal sich sowohl A als auch B gerade in Österreich nahezu sklavisch die vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen halten.
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"lg.
R.M. "
Anfrage aus Österreich nach Fahrzeugführer
16. Juni 2011
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Frage vom 16. Juni 2011 | 13:20
Von
Status: Bachelor (3882 Beiträge, 2382x hilfreich)
Anfrage aus Österreich nach Fahrzeugführer
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 16. Juni 2011 | 18:07
Von
Status: Junior-Partner (5997 Beiträge, 1941x hilfreich)
Hier unterscheidet sich das österreichische Recht vom deutschen Recht. Nach österreichischem Recht ist der Fahrzeughalter verpflichtet im Falle einer Lenkererhebnung den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Tut er das nicht droht ihm ein Organstrafmandat. Die Höhe der Strafe entspricht der für das eigentliche Vergehen für den Fahrer angedrohten Strafe.
Ein Organstrafmandat wegen Nichtbenennung des Fahrzeuglenkers kann in Deutschland nicht vollstreckt werden. Es kann aber natürlich bis zur Verjährung jederzeit in Österreich vollstreckt werden.
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