Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

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Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

Keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B

Inhaltlich Erkennbarkeit als Mängelrüge genügt

Für die Wirksamkeit einer  Mängelrüge   genügt es inhaltlich, wenn der Auftragnehmer anhand der Mitteilung den durch den Auftraggeber erhobenen Vorwurf und das  Abhilfeverlangen   erkennen kann.

Mangel am Gewerk Außenfassade

Im Rahmen eines  Generalunternehmervertrages   über die Errichtung eines Kinos vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Die förmliche Abnahme des Gewerks Außenfassade – bestehend aus Natursteinplatten – erfolgte am 22.03.2000. Im unteren Bereich der Fassade zeigten sich innerhalb kürzester Zeit erhebliche Beschädigungen.

Markus Koerentz
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2 Mitteilungen kurz nach Abnahme

Deshalb äußert der Auftragnehmer mit Schreiben vom 22.05.2000 und vom 14.08.2000 erhebliche Zweifel an der Eignung der Konstruktion (Dicke der Sandsteinplatten, fehlende bzw. unzureichende Hinterlüftung der Platten) und beruft sich auf fehlende  Funktionstauglichkeit   und Nichteinhaltung der  anerkannten Regeln der Technik .

Mangelbeseitigungsverlangen im Jahre 2005

Am 09.03.2005 fordert der Auftraggeber  Mangelbeseitigung   und beantragt am 02.02.2007 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Die von ihm gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung lief ab. Nichts geschah. Deshalb klagte der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme   ein.

Einrede der Verjährung

Gegenüber diesem  Anspruch  berief sich der Auftragnehmer auf  Verjährung. Er war und ist der Auffassung, die Beschädigung der Fassade sei nicht auf  Mängel, sondern auf  Vandalismus zurückzuführen.

Eintritt der Verjährung gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B

Der  Auftraggeber   unterlag mit seiner Klage. Zwar war der  Auftragnehmer   gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B zur Mangelbeseitigung verpflichtet, weil es der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist   in  Schriftform   verlangte. Dieser Anspruch war jedoch gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt. Die dem entsprechende  Einrede  des Auftragnehmers hatte Erfolg, weil die Gewährleistungsfrist   gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B nur einmal durch die erste schriftliche Mängelrüge   nach  Abnahme   verlängert wird.

§ 13 Nr. 5 VOB/B für denselben Mangel nur 1 Mal

Das OLG Karlsruhe vertrat in seinem Urteil vom 24.01.2012, Az. 8 U 172/10 die Auffassung, § 13 Nr. 5 VOB/B gelte für denselben  Mangel   nur einmal. Da an ein  Mangelbeseitigungsverlangen   des Auftraggebers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, sei die  Verjährungsfrist durch die Schreiben vom 22.05. und vom 14.08.2000 bereits wirksam  verlängert  worden. Eine weitere  Verlängerung   durch Schreiben vom 09.03.2005 komme deshalb nicht mehr in Betracht.

Ende der Gewährleistung 5 Jahre nach 1. Rüge

Die am 22.03.2000 beginnende Gewährleistungsfrist von 5 Jahren endete deshalb mit Ablauf des 22.03.2005.

Baurecht Köln" href="http://marko-baurecht.de/anwalt/"> Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt die Gefahr, die eine  Verjährungsunterbrechung   durch schriftliche Mängelrüge birgt. Gerade wenn der Ablauf der Verjährungsfrist kurz bevor steht und mehrere Mängel vorliegen sind unvollständige Dokumentation   und daraus folgende fehlende  Verjährungshemmung   schnell möglich. Es ist daher tunlichst zu raten die gesetzlichen Instrumente zur Verjährungshemmung, insbesondere Klageerhebung   und  Streitverkündung   gemäß § 204 BGB anzuwenden.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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