Anforderung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
24.10.2000 | Service - Musterverträge und Briefe | 66347 Aufrufe Mehr zum Thema:Mahnung, Abmahnung, Beschwerde
| Johann Plötz | Bauzaun, 3.3.2000 |
6385 Bauzaun
Firma
Holzbock
Betonweg 8
6387 Bauzaun
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Sehr geehrte(r) Frau/ Herr.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .
mit Schreiben vom.. .. .. .. .. .. . haben Sie mir ein einfaches Zeugnis zugesandt.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung nach § 630 BGB erstreckt sich auch auf geringfügig Beschäftige. Danach kann der Arbeitnehmer zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Arbeitszeugnis wählen. In dem qualifizierten Arbeitszeugnis hat der Arbeitgeber die Leistungen und die Führung des Mitarbeiters im Dienste zu beurteilen.
Daher bitte ich Sie mit diesem Schreiben nachdrücklich, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Plötz
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Mahnung wegen FehlensSeite 2: Beschwerde über ArbeitnehmerverhaltenSeite 3: ArbeitgeberinsolvenzSeite 4: Beschwerde über unzumutbare ArbeitsbedingungenSeite 5: Anforderung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses


