Guten Tag,
ich sitze gerade an einer, für mich, kniffligen Aufgabe und komme nicht weiter.
Fall 1: Irrtum und Vertrauensschaden
A bestellt am Ticketschalter der Firma T eine Karte für das am Abend stattfindende „Harfenkonzert" zum Preis von 30,-€.
Beim Aussprechen seiner Bestellung verschluckt er allerdings das R, so dass die Angestellte am Schalter „Hafenkonzert" versteht.
Zufällig findet ein solches ebenfalls am selben Abend statt. Hier gibt der örtliche Altenheimchor diverse Shanties zum besten. Auf beide Konzerte weisen Aushänge im Schaufenster der T hin.
Hoch erfreut, dass das Ticket erheblich billiger als erwartet ist, bezahlt S die verlangten 25 €. Am Abend muss er nicht nur feststellen, dass er mit 40 der jüngste Besucher ist, sondern dass unerwartet Lieder von der Waterkant geschmettert werden.
Am nächsten Tag erklärt er gegenüber der Angestellten der Firma T, sein Geld zurück zu wollen. Es müsse sich um einen Irrtum gehandelt haben. Seitens der T besteht man auf Gültigkeit des Geschäfts und Zahlung.
Ist diese Ansicht zutreffend?
Folgende Bedingungen treffen zu:
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtum: Versprochen
§ 212 Anfechtungsfrist: am nächsten Tag
Jedoch bin ich mir bei § 122 Schadensersatzpflicht unsicher.
Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.
LG
Anfechtung wegen Irrtum durchsetzbar?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hallo,
ich bin mir sicher, allein schon wegen des Preisunterschiedes hätte ed dem K auffallen MÜSSEN!
Weiterhin hätte der K auch nochmal auf das Ticked schauen sollen, dort wäre dann auch das falsche Konzert aufgefallen.
Wie will K überhaupt beweisen, dass er sich geirrt hat?
-----------------
""
Falls T dadurch, dass sie auf die Wirksamkeit der Erklärung des A vertraut hat, einen Schaden erleidet, ist A gem. § 122 BGB
zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
hamburger-1910
das denke ich auch zumal durch Aushänge auf beide Konzerte hingewiesen wurde.
Abgesehen ist auch die Preisdifferenz ein Grund nochmal zu kontrollieren so wie lesen-denken-handeln das schon erwähnt hat
Ich würde jetzt sagen, dass T recht hat und somit A leer ausgeht.
-----------------
""
quote:
Wie will K überhaupt beweisen, dass er sich geirrt hat?
Er muß es nur glaubhaft machen.
Das wird natürlich schwerer, wenn er nicht mal im Vorfeld bemerkt haben will, daß das Konzert, das er gerade besucht, nichts mit Harfen zu tun hat.
Und somit den Irrtum erst nach dem Konzert reklamiert haben will. Kann er wenigstens beweisen, daß er das falsche Konzert sofort verlassen hat?
Aber grundsätzlich ausgeschlossen ist es natürlich nicht.
quote:
zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet
Das wäre dann, wenn die Platzanzahl begrenzt und das Konzert ausverkauft war, der entgangene Gewinn gewesen. Aber nur dann.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
13 Antworten
-
25 Antworten
-
9 Antworten
-
5 Antworten
-
18 Antworten