Anfechtung des Testaments von nicht im Testament genannten Erben?

21. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)
Anfechtung des Testaments von nicht im Testament genannten Erben?

Zwei Personen (Kinder) werden im Testament benannt, andere, mögliche gesetzliche Erben (Kinder) wurden ausgeschlossen.
Die ausgeschlossenen Erben möchten das Testament anfechten, bzw. die Gültigkeit prüfen lassen.
Müssen die zwei im Testament benannten, gewünschten Erben, die Gültigkeit prüfen lassen (Erbschein beantragen und Verfahren einleiten) oder können Sie das auch den im Testament namentlich ausgeschlossenen Erben überlassen und einfach abwarten, was die Prüfung des Nachlassgerichts ergibt?

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15 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Den nicht genannten Kindern steht der Pflichtteil zu. Wenn die nicht genannten Kinder der Meinung sind das Testament sei ungültig, dann sollen diese das Testament anfechten. Alles andere macht keinen Sinn. Wären die Erben der Meinung, dass das Testament ungültig sei, dann steht es diesen frei den Geschwistern den Unterschiedsbetrag zum Pflichtteil zu schenken. Von deren Seite aus besteht also keinerlei Handlungsbedarf.
Derjenige der die Meinung vertritt, dass das Testament ungültig sei sollte dieses dann anfechten.

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#2
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Antwort !!!
Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Noch eine Frage:
Wenn aus dem Testament hervorgeht, dass der Witwe ein Geldbetrag zustehen soll und, wie oben beschrieben, die Gültigkeit des Testaments noch angefochten wird, wie lange haben die Erben Zeit (bis alle Unstimmigkeiten geklärt sind?) mit der Ausbezahlung des Geldbetrags zu warten? Noch ist nicht klar, ob am Ende der Rechnung für die genannten Erben selbst überhaupt mehr als ein Pflichtbetrag übrig bleiben wird, wenn man den Geldbetrag von der Gesamtsumme subtrahiert und annimmt, dass die nicht genannten Erben ihren Pflichtteil einfordern werden.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von wandatakonda):
Zwei Personen (Kinder) werden im Testament
benannt, andere, mögliche gesetzliche Erben (Kinder) wurden ausgeschlossen.
Zitat (von wandatakonda):
Wenn aus dem Testament hervorgeht, dass der Witwe ein Geldbetrag zustehen soll


Ja was denn jetzt??? Wurden andere gesetzliche Erben ausgeschlossen oder nicht??? Du widersprichst dir gerade! Woher kommt plötzlich die Witwe??? Gibt es doch noch mehr Erben als die zuerst genannten 2 Kinder???

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Die ausgeschlossenen Erben möchten das Testament anfechten.

Ein Testament kann nicht "angefochten" werden, nur weil einem der Inhalt nicht gefällt. Aus welchem Grund soll angefochten werden?

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#6
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Oh ja - stimmt, ich habe mich widersprochen. Entschuldigung.

Also: es gibt 4 Kinder und eine Witwe aus zweiter Ehe.
- 2 Kinder sollen etwas erben,
- 2 Kinder sollen nichts erben,
- eine Witwe soll einen bestimmten Geldbetrag aus dem Erbe bekommen und (Ergänzung) die Darlehensschuld, die eines der Nichterben noch zu zahlen hätte, würde der Verstorbene noch leben.

Die zwei Kinder, die nichts erben sollen, möchten das Testament und die Testament-Ergänzung anfechten, da sie der Meinung sind, der Erbe hätte die Testamente nicht selbst geschrieben, bzw. der Erbe wäre von seiner Ehefrau zu deren Gunsten beeinflusst worden.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von wandatakonda):
....der Erbe wäre von seiner Ehefrau zu deren Gunsten beeinflusst worden.
Das wäre völlig in Ordnung.


Zitat (von wandatakonda):
da sie der Meinung sind, der Erbe hätte die Testamente nicht selbst geschrieben
Ist es ein handschriftliches Testament oder ein beglaubigtes?

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
da sie der Meinung sind, der Erbe hätte die Testamente nicht selbst geschrieben


Die Handschrift ist nicht die des Erblassers oder wie ist das gemeint?

Zitat:
der Erbe wäre von seiner Ehefrau zu deren Gunsten beeinflusst worden.


Das reicht nicht als Anfechtungsgrund.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Ist es ein handschriftliches Testament oder ein beglaubigtes?

Ein notarielles Testament ist nicht beglaubigt, sondern beurkundet.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Bezüglich der Beeinflussung durch die Ehefrau, ist das nicht mein Thema.
Ich gebe nur wieder, was hier von seinen der zwei nicht genannten Erben bemängelt wird.

Es handelt sich um ein handschriftliches Testament, das nicht beglaubigt ist.
Es wird an der Handschrift gezweifelt.
Bei der Ergänzung zum Testament ist die Unterschrift etwas untypische und das Datum zur Unterschrift ist ca. 2 Monate nach dem Todeszeitpunkt.

Meine Frage war eigentlich, wie es mit den Fristen steht, wenn das Testament, von wem, warum auch immer, angezweifelt wird.

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#11
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Jetzt habe vielleicht ich die Frage nicht verstanden, fällt mir gerade auf....

Ich weiß weder ob das Testament beglaubigt oder beurkundet ist.
Es sind einfach Kopien der handgeschriebenen Testamente, mit einem Stempel, wann das Testament vom Notariat eröffnet wurde.
Und es heißt im Anschreiben "Diese Nachricht hat nicht die Kraft eines Erbnachweises."
Was das bedeutet weiß ich eigentlich gar nicht.

1. Was bedeutet "Diese Nachricht hat nicht die Kraft eines Erbnachweises."?
2. Wenn das Testament bzw. die Ergänzung jetzt angezweifelt wurde, ist es bis zur Klärung erstmal nicht gültig und man muss mit der Auszahlung/Aufteilung warten. Richtig?
3. Ist es relevant, wenn das Datum zur Unterschrift (bei der Ergänzung des Testaments) ca. 2 Monate nach dem Todeszeitpunkt ist und die Unterschrift nicht ganz typisch, aber vielleicht auch die persönliche Unterschrift sein könnte?

Vielen Dank für´s lesen!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Und es heißt im Anschreiben "Diese Nachricht hat nicht die Kraft eines Erbnachweises." Was das bedeutet weiß ich eigentlich gar nicht.

Das bedeutet, dass das privatschriftliche Testament kein Erbnachweis ist, sondern ein Erbschein beantragt werden muss. Einen Erbschein benötigt man als Erbnachweis z.B. gegenüber Banken etc.Sollte Grundbesitz vorhanden sein, ist zwingend ein Erbschein erforderlich.
Zitat:
Wenn das Testament bzw. die Ergänzung jetzt angezweifelt wurde, ist es bis zur Klärung erstmal nicht gültig und man muss mit der Auszahlung/Aufteilung warten. Richtig?

Das Testament ist "gültig". Es wurde vom NG eröffnet und damit ist die Sache erstmal erledigt. Wer Erbe geworden ist, stellt das NG nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens fest. Es müsste ein entsprechender Erbscheinsantrag gestellt werden und die Bedenken dem NG mitgeteilt werden.
Zitat:
Ist es relevant, wenn das Datum zur Unterschrift (bei der Ergänzung des Testaments) ca. 2 Monate nach dem Todeszeitpunkt ist und die Unterschrift nicht ganz typisch, aber vielleicht auch die persönliche Unterschrift sein könnte?

Das kommt darauf an, wie das NG das sieht.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Ist es möglich, dass die im Testament nicht bedachten Erben (zwei Kinder) ein Erbscheinverfahren einleiten können?
Oder können (müssen?) das die zwei genannten Erben tun?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Ist es möglich, dass die im Testament nicht bedachten Erben (zwei Kinder) ein Erbscheinverfahren einleiten können?

Ja, das ist möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die Info und ein schönes Wochenende !

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