Anfechtung des Kaufvertrags wg. Kalkulationsirrtum

14. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Miiichel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtung des Kaufvertrags wg. Kalkulationsirrtum

Guten Abend,

Folgendes:
Ich habe am 1.04.09 einen Artikel bei eBay per "sofort kaufen" erstanden und sofort mit paypal bezahlt. Der Artikel kostet normalerweise ca. 440 Euro!
Angeboten wurde er für 199 Euro, 50 Stück verfügbar!
Nur nebenbei, es handelt sich um einen Midicontroller.
Ich bin davon ausgegangen das das Modell vielleicht einen Nachfolger bekommt und der "Ausläufer" rauß muss.

Am nächsten Tag erhielt ich eine Auftragsbestätigung.
Bis hierhin war ich sehr glücklich!

Einige Stunden später bekam ich eine email des Verkäufers:

.....Durch ein Kommunikationfehler mit der Firma ...... auf der Frankfurter
Musikmesse kam dieser Preis zustande........Wir wurde heute noch einmal dringlich darauf angesprochen, dass es sich nicht
um den...........handelt, sondern um den....... (Der eine Artikel hat ein "M" anstatt ein "I" im Namen; anm. des users), welcher dem Lagerabverkauf unterliegt.Leider hat uns dies Nachricht erst soeben erreicht, so dass wir jetzt erst darauf reagieren können.Aufgrund dieser neuen Info müssen wir leider den Auftrag von Ihnen stornieren.......Als Alternativen können wir Ihnen einen Preis in Höhe von 372,30€ anbieten......

Nachdem ich bei ebay angerufen habe und man mir sagte das das wohl nicht geht rief ich in dem Laden an, 2 mal habe ich mit denen Telefoniert.

Dabei ist ungefähr das rausgekommen:

Als ich auf die Warenlieferung bestanden habe sagte man mir:
Der Artikel ist nicht auf Lager, kommt erst nächste Woche, oder so.
Daraufhin habe ich eine Kollegin gebeten dort anzurufen um sich nach dem Warenbestand zu erkundigen:
Der Artikel kann sofort versendet werden! War ja klar.
Danach wurde von mir Telefonisch und per email eine Frist von einer Woche bis zum Erhalt der Ware gesetzt.

So daraufhin habe ich folgendes bekommen:

Der Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Herr.......hat Sie unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung (BGB §121 (1)) über den Irrtum informiert. Die Willenserklärung wurde somit fristgerecht wegen BGB § 119 (1) angefochten. Im Weiteren greift additional BGB § 120 (Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung). Über den Sachverhalt wurden Sie in Kenntnis gesetzt.

Ich fasse nochmals zusammen: Nach Erlangung der Kenntnis über den Irrtum (02.04.2009) haben wir Sie unverzüglich über den Irrtum informiert. Wir berufen uns auf BGB §119 (1), BGB § 120 , BGB § 121 (1) und fechten die Willenserklärung unverändert an.

Ist das rechtens? Ich meine wenn man sich bei der Eingabe des Preises vertippt ist das was anderes als wenn man intern "was falsch versteht" oder was weiss ich.


Danke für eure Hilfe


Michel




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