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Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei einer Erbschaft

Von Rechtsanwalt Patric Nühlen
22.2.2012 | Ratgeber - Erbrecht | 1602 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Anfechtung, Irrtum, Irrtumsanfechtung, Schulden, Erbschaft

Keine Irrtumsanfechtung bei angenommener Überschuldung des Nachlasses

Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitfremder Informationen die Erbschaft aus, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind", so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt, seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.

So hat sich der Erbe zu informieren, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich handelt, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte. Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er sie nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten.

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Von Rechtsanwalt
Patric Nühlen
Duisburg
Fachanwalt Verkehrsrecht, Familienrecht, Fachanwalt Erbrecht, Kündigungsschutzrecht

Die ist z. B. der Fall, wenn eine zur Begründung der Anfechtung gegebene Erklärung, er habe "befürchtet, dass da nur Schulden sind", nur den Schluss zulässt, dass er seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl "lohne".

Anmerkung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann die Ausschlagung eines Erbes nur binnen sechs Wochen erfolgen. Aufgrund dieser kurzen Frist ist es dringend ratsam, im Falle einer Erbschaft rechtlichen Rat einzuholen und sich über die Erbschaft genau zu informieren.

Rechtsanwalt Patric Nühlen
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.rechtsanwalt-in-duisburg.de

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