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Anfechtung auch bei nur kleinem Nachteil zulässig

Von Rechtsanwältin Tanja Bresges
17.5.2011 | Ratgeber - uploads | 1306 Aufrufe
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Anfechtung, Jahresabrechnung


Die Anfechtung der Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentümer hängt nicht davon ab, dass dieser durch den gerügten Fehler erheblich belastet wird.

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Rechtsanwältin
Tanja Bresges
Aachen
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Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Beschlüsse über die Jahresabrechnung kann ein Wohnungseigentümer auch dann anfechten, wenn sich der (angebliche) Fehler auch nur geringfügig zu seinen Lasten auswirkt. Dies dient nicht nur dem persönlichen Interesse des Wohnungseigentümers, sondern auch dem Gemeinschaftsinteresse aller Wohnungseigentümer an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Abstellen auf bestimmte, nicht näher qualifizierte Beträge würde laut Beschluss des OLG

München zu nicht hinnehmbaren Verzerrungen führen.

Dann  hinge  die  Anfechtungsbefugnis  nämlich  davon  ab,  wie  sehr ein Wohnungseigentümer

fehlerhaft mit den Kosten belastet wurde.

Zum Beispiel könne so ein Miteigentümer eines kleineren Appartements mit nur sehr geringem

Miteigentumsanteil von der Anfechtung ausgeschlossen sein. Ein anderer Wohnungseigentümer mit

mehreren größeren Wohnungen und dementsprechend vielen Miteigentumsanteilen wäre sodann

zur Anfechtung berechtigt.

Das OLG München ließ in seinem Beschluss jedoch offen, ob eine Anfechtung im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, weil sie nicht dem Eigeninteresse des Anfechtenden dient, sondern lediglich andere Eigentümer oder den Verwalter schikanieren soll.

OLG München, Beschluss vom 05.04.2011, 32 Wx 1/11

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