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Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?

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Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?

Folgendes Problem:
Am 12.02. wurde ein Artikel, den ich bei Ebay privat zum Verkauf anbot, für 39,99 per SofortKauf verkauft. Die Käuferin hat sofort danach die Abnahme verweigert und beruft sich jetzt auf §119BGB Anfechtbarkeit der Willenserklärung wegen Irrtum.

Details:
Angeboten wurde eine Festplatte 120MB voll funktionstüchtig.
Die korrekte Größenangabe steht sowohl im Titel der Auktion als auch in der Beschreibung. Zudem geht sie aus der Modellbezeichnung, Abbildung und Kategorieauswahl (bis 30GB) hervor.
Die Käuferin schreibt "Ich war der Meinung das es sich um eine größere Festplatte handelt, da ich mich verlesen habe"
Eine dreiviertel Stunde nach Zuschlag bekam ich folgende Mail:
"Hiermit trete ich vom kauf zurück aufgrund dessen das ich eine 120 GB Festplatte ersteigern wollte und dies erst zu spät erkannt habe .Sollten sie ein gerät mit 120 Gb kapazität haben bin gerne bereit es für diesn Preis zu übernehmen.
Desweiteren finde ich eine Festplatte mit 120 Mb kapazität für 40 Euro zu hoch .Das Fällt unter Wucher"
Meine Antwort darauf:
Hallo,
Mit Ihrem Gebot haben Sie einen rechtsgültigen, unwiderrufbaren Kaufvertrag abgeschlossen.
Da die Beschreibung in keiner Weise zweideutig war, sehe ich keinen berechtigten Grund für einen Rücktritt. Die Größe steht sowohl im Titel der Auktion als auch in der Beschreibung. Hier ist nirgends von 120GB die Rede (nicht einmal "GB"). Zudem steht die Platte in der Kategorie "bis 30 GB".
Wenn Sie die Artikel beschreibung auch nur ansatzweise (oder selbst nur den Auktionstitel) gelesen hätten, wüssten Sie, dass es 120MB sind.
Der Preis liegt weit unter dem, was die Platte woanders kostet. Hier z.B. kostet das gleiche Modell (ohne Steuer, Versand, Zoll) 245,95$:
http://www.streetprices.com/Electronics/Computer_Hardware_PC/Notebooks/Accessories/Disk_Drives/0.9GB_And_Under/SP478865.html
Andere Firmen verkaufen die Platte zwar etwas preiswerter, aber immer noch zum Vielfachen meines Angebotes.
In bestimmten Personenkreise sind derartige Komponenten sehr begehrt (z.B. zur Datenrettung).
Im übrigen kostet eine 120GB.Platte bedeutend mehr. Wenn etwas zum Artikel unklar ist, klärt man das VOR dem Kauf per Anfrage.
Wenn Ihnen der Preis zu hoch scheint, müssen Sie ja nicht kaufen."

Da die Auktion zum Kaufzeitpunkt noch über eine Woche lief, bestand genügend Zeit, die Artikelbeschreibung in Ruhe zu prüfen. Da steht nämlich auch noch: Geben Sie bitte nur Gebote ab, wenn Sie den Artikel auch wirklich haben möchten. Haben Sie noch Fragen zum Artikel oder benötigen weitere Bilder, dann senden Sie mir bitte eine Nachricht über "Fragen für den Verkäufer. Klären Sie vor dem Bieten ab, ob der Artikel das Richtige für Sie ist."

Außerdem steht da noch "Ich behalte mir vor, Artikel an Käufer mit weniger als 85 % positiven Bewertungen bzw. einem Bewertungsprofil von weniger als 20 Punkten abzugeben Falls das auf Sie zutrifft, sollten Sie sich vor dem Bieten an mich wenden (bei niedrigpreisigen Artikeln und Vorkassezahlung gibt es in der Regel kein Problem)." - die Käuferin hat 9 Bewertungspunkte (90,9% positiv).

Nun die Frage: Ist die Anfechtung gemäß $119BGB wirksam?
Die Urteile, die man im Netz findet, beziehen sich idR auf Irrtum des VERkäufers.
Wenn ja, könnte ja jeder Käufer mit diesem Argument den (Online-Auktions-) Kauf anfechten. Ein Irrtum ist zwar prinzipiell möglich, aber die Auktion gibt dafür keinen Ansatzpunkt (keine zweideutigen Formulierungen oder dergleichen).


von robo am 06.04.2006 13:34
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Hallo,

die Anfechtung ist meines Ermessens nach nicht wirksam. Wenn man hier den Irrtum annerkennen will, dann wäre in diesem Fall durch die Käuferin Schadensersatz zu leisten. Denn in keinem Fall darf Ihnen durch den Irrtum von jemand anderem ein Schaden entstehen. Schaden kann in Ihrem Fall Angebotsgebühren, Abschlussgebühren von ebay, eigener Aufwand, anschließender Verkauf nur noch zu einem niedrigeren Preis (entsprechend die Differenz beider Preise) usw. sein.

Beste Grüße, tompetti


von tompetti am 06.04.2006 14:15
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Wer lesen kann ist klar im Vorteil....

DA wollte wohl jemand ein Schnäppchen machen, hat erst geboten und dann gelesen..
Tja für den K Pech!

Du hast Recht und kannst auf Abnahme bestehen. Ansonsten setzte ihr wie o.g. die Gebühren etc in Rechnung und verkauf das Ding erneut.

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"


von M.J. am 06.04.2006 14:33
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Gedacht habe ich mir das schon so. Aber Sie haut mir Paragraphen um die Ohren (zuletzt 119). Welchen § oder welches Gerichtsurteil (Aktenzeichen!) kann ich dagegen setzen?
In Worten habe ich ihr die Sachlage aus meiner Sicht ja schon mehrfach geschildert.

-- Editiert von robo am 06.04.2006 17:22:38


von robo am 06.04.2006 17:21
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Spare Dir die Paragrafenschlacht !

Melde den Artikel bei Ebay als unbezahlt.

Nach 7 Tagen beendest Du die Unstimmigkeit, weil Du nicht bereit bist, mit der Käuferin weiter zu verhandeln.
Nicht vergessen, als Abschlußkommentar Deinen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen anhaltender Zahlungsverweigerung zu erklären !

SIE bekommt eine Verwarnung von Ebay und bei der Dritten ist ihr Account Vergangenheit.

Meine Nerven wären mir wegen lausiger 40 € nun wirklich zu schade !

-----------------
"Unverbindliche Privatmeinung bzw. Lebenserfahrung !
Rechtsberatung gibt´s beim Anwalt ! "


von RobertRatlos am 06.04.2006 17:38
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Die Verwarnung von Ebay hat sie schon längst.
Hatte ihr eine Frist gesetzt, nach der das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird.
Nur: Mindestgebühren liegen wohl bei 18€; wenn Sie in Widerspruch geht, ist das nur auf dem Klageweg durchsetzbar.

Hätte schon ein Urteil oder einen Paragraphen, der Ihr Argument (§119) widerlegt.


von robo am 06.04.2006 17:43
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
...und wenn Du einen schlecht gelaunten Richter erwischst, dem der Streitwert zu niedrig ist, dann sucht der so lange, bis er irgendwo ein Haar in der Suppe findet und der >Dame< Recht gibt.

Dann bleibst DU auf den Kosten sitzen !

Lohnt sich DER ÄRGER wirklich ?

Ein Arbeitskollege von mir wurde mal von einem Richter in der
Verhandlung wegen einer solchen Pipifax-Geschichte als >Prozeßhansel< bezeichnet.
Ist sogar protokolliert worden



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"Unverbindliche Privatmeinung bzw. Lebenserfahrung !
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-- Editiert von RobertRatlos am 06.04.2006 17:57:35


von RobertRatlos am 06.04.2006 17:53
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Darum geht es mir bestimmt nicht. Nur wenn sich solche Fälle häufen und diejenigen einem noch auf der Nase herumtanzen...
Bei einer freundlichen Anfrage um Rücktritt mit dem Angebot einer Stornozahlung hätte ich sicher nicht nein gesagt (sogar positive Bewertung in der Folge). Aber wenn die Leute dann auch noch frech, ausfallend und beleidigend werden, will ich das nicht auch noch belohnen.


von robo am 06.04.2006 18:15
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Schon mit Angabe dieses Paragraphen hat sie sich selbst ins Heu geritten.
"Kenntnis der Sachlage" -> Lesen muss man schon.
Es stand sowohl im Titel als auch im Text, es war nicht zu übersehen. Dieser Paragraph kann zur Anfechtung nicht herangezogen werden.


von latita am 06.04.2006 21:46
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Vielen Dank -
habe ihn zwar gelesen (als allererstes), aber nicht aus diesem Blickwinkel betrachtet. So hilft mir das schon sehr.

Schreibe ihr jetzt:

Sehr geehrte Frau XXX,

ich zitiere den von Ihnen erwähnten § 119:

"Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde."

Mit Angabe dieses Paragraphen haben Sie sich keinen Dienst erwiesen.
"Kenntnis der Sachlage" -> Lesen muss man schon.
Es stand sowohl im Titel als auch im Text, es war nicht zu übersehen. Dieser Paragraph kann somit zur Anfechtung nicht herangezogen werden.

$119 BGB ist insoweit unwirksam, da er auf ein missverständlich gemachtes Angebot anzuwenden ist.
Insofern müssten Sie nachweisen, in welchem Punkt das Angebot missverständlich war und dahingehend Ihren Irrtum begründete.
Die Aussage "ich möchte das Auto nicht haben, weil es Heck- statt Frontantrieb hat" ist also als Anfechtungsgrund sowohl nichtig, wenn die korrekte Antriebsart in der Beschreibung angegeben war, als auch wenn sie nicht angegeben war. In dem Fall hätte diese Information vor dem Kauf abgeklärt werden müssen, wenn sie für den Käufer so immens wichtig ist. Zulässige Gründe für eine Anfechtung wären eine eindeutig falsche Aussage im Angebot sowie eine missverständliche oder widersprüchliche Aussage (z.B. beide Antriebsarten an verschied. Stellen erwähnt).
Diese Sachverhalte sind durch Urteile höchster deutscher Gerichte mehrfach bestätigt worden (z.B. BGHZ78-216). Nicht anerkannt wird vom Zivilrecht der so genannte Motivirrtum, der sich auf Gründe bezieht, die die Erklärung auslösten.


von robo am 06.04.2006 23:25
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>Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
ja so finde ich das gut.
Unmissverständlich und gut erklärt. wenn sie diesmal liest, wird sie es hoffentlich verstehen.
Ich wünsche dir viel erfolg, schreib mal wie es weitergeht



von latita am 06.04.2006 23:32
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