Anfechtung SofortKauf nach $119 BGB wirksam?
Folgendes Problem:
Am 12.02. wurde ein Artikel, den ich bei Ebay privat zum Verkauf anbot, für 39,99 per SofortKauf verkauft. Die Käuferin hat sofort danach die Abnahme verweigert und beruft sich jetzt auf §119BGB Anfechtbarkeit der Willenserklärung wegen Irrtum.
Details:
Angeboten wurde eine Festplatte 120MB voll funktionstüchtig.
Die korrekte Größenangabe steht sowohl im Titel der Auktion als auch in der Beschreibung. Zudem geht sie aus der Modellbezeichnung, Abbildung und Kategorieauswahl (bis 30GB) hervor.
Die Käuferin schreibt "Ich war der Meinung das es sich um eine größere Festplatte handelt, da ich mich verlesen habe"
Eine dreiviertel Stunde nach Zuschlag bekam ich folgende Mail:
"Hiermit trete ich vom kauf zurück aufgrund dessen das ich eine 120 GB Festplatte ersteigern wollte und dies erst zu spät erkannt habe .Sollten sie ein gerät mit 120 Gb kapazität haben bin gerne bereit es für diesn Preis zu übernehmen.
Desweiteren finde ich eine Festplatte mit 120 Mb kapazität für 40 Euro zu hoch .Das Fällt unter Wucher"
Meine Antwort darauf:
Hallo,
Mit Ihrem Gebot haben Sie einen rechtsgültigen, unwiderrufbaren Kaufvertrag abgeschlossen.
Da die Beschreibung in keiner Weise zweideutig war, sehe ich keinen berechtigten Grund für einen Rücktritt. Die Größe steht sowohl im Titel der Auktion als auch in der Beschreibung. Hier ist nirgends von 120GB die Rede (nicht einmal "GB"). Zudem steht die Platte in der Kategorie "bis 30 GB".
Wenn Sie die Artikel beschreibung auch nur ansatzweise (oder selbst nur den Auktionstitel) gelesen hätten, wüssten Sie, dass es 120MB sind.
Der Preis liegt weit unter dem, was die Platte woanders kostet. Hier z.B. kostet das gleiche Modell (ohne Steuer, Versand, Zoll) 245,95$:
http://www.streetprices.com/Electronics/Computer_Hardware_PC/Notebooks/Accessories/Disk_Drives/0.9GB_And_Under/SP478865.html Andere Firmen verkaufen die Platte zwar etwas preiswerter, aber immer noch zum Vielfachen meines Angebotes.
In bestimmten Personenkreise sind derartige Komponenten sehr begehrt (z.B. zur Datenrettung).
Im übrigen kostet eine 120GB.Platte bedeutend mehr. Wenn etwas zum Artikel unklar ist, klärt man das VOR dem Kauf per Anfrage.
Wenn Ihnen der Preis zu hoch scheint, müssen Sie ja nicht kaufen."
Da die Auktion zum Kaufzeitpunkt noch über eine Woche lief, bestand genügend Zeit, die Artikelbeschreibung in Ruhe zu prüfen. Da steht nämlich auch noch: Geben Sie bitte nur Gebote ab, wenn Sie den Artikel auch wirklich haben möchten. Haben Sie noch Fragen zum Artikel oder benötigen weitere Bilder, dann senden Sie mir bitte eine Nachricht über "Fragen für den Verkäufer. Klären Sie vor dem Bieten ab, ob der Artikel das Richtige für Sie ist."
Außerdem steht da noch "Ich behalte mir vor, Artikel an Käufer mit weniger als 85 % positiven Bewertungen bzw. einem Bewertungsprofil von weniger als 20 Punkten abzugeben Falls das auf Sie zutrifft, sollten Sie sich vor dem Bieten an mich wenden (bei niedrigpreisigen Artikeln und Vorkassezahlung gibt es in der Regel kein Problem)." - die Käuferin hat 9 Bewertungspunkte (90,9% positiv).
Nun die Frage: Ist die Anfechtung gemäß $119BGB wirksam?
Die Urteile, die man im Netz findet, beziehen sich idR auf Irrtum des VERkäufers.
Wenn ja, könnte ja jeder Käufer mit diesem Argument den (Online-Auktions-) Kauf anfechten. Ein Irrtum ist zwar prinzipiell möglich, aber die Auktion gibt dafür keinen Ansatzpunkt (keine zweideutigen Formulierungen oder dergleichen).
von robo am 06.04.2006 13:34
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