Anerkennung alternativer Behandlung durch priv. KV

6. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)
Anerkennung alternativer Behandlung durch priv. KV

Jemand erkrankt an einem bösartigen Tumor, der lt. Aussage der Ärzte nicht heilbar ist. Die Therapie-Möglichkeiten, die hier in Betracht kommen, werden erörtert.

Der Patient möchte sich die berühmte "zweite Meinung einholen" und fährt dazu zu einem Mediziner, der von einem Schulmediziner vorgeschlagen wurde. Eine weite Strecke, die er aber auf sich nimmt. Die Devise dieses Arztes, der viele Jahre nur nach Schulmedizin gearbeitet hat und dann dúrch persönliche, teils erstaunliche Erfahrungen und Heilerfolge ein besonderes Gespür dafür entwickelt hat, dass es da noch etwas anderes gibt, heißt schlicht und einfach: Der Patient besteht nicht nur aus Körper, der krank werden kann. Der Patient ist Körper - Geist und Seele. Und wenn in einem dieser Bereiche etwas grundlegend nicht stimmt, dann wird es u.U. auf die anderen übergreifen. Der Arzt, sehr außeergewöhnlich in seiner Arbeit, kommt aber zu erstaunlichen Erkenntnissen, die sich mit denen der behandelnden Fachärzte decken.

So, und natürlich schreibt er irgendwann seine Rechnung, wobei auffallend ist, dass er nie den 1,8-fachen Satz überschreitet.

Diese Rechnung wurde bei der PKV eingereicht und nur zu einem geringen Teil erstattet. Begründung: ....Die Versicherungsbedingungen sehen nur für medizinisch notwendige Behandlungen Leistungen vor. Eine med. notwendige Heilbehandlung liegt vor, wenn es sich um eine Methode oder Diagnostik handelt, die

>>- dem aktuellen Stand der Medizin entspricht
- geeignet ist, einen nachgewiesenen Behandlungserfolg zu erzielen,
- sich in der Praxis Erfolg versprechend bewährt hat

Entscheidend ist nicht der Behandlungserfolg im Einzelfall, sondern die generelle Eignung der Therapie.

Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH.
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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Und wie lautet jetzt die Frage ?

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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)

Schlicht und einfach: Muss die PKV die Rechnung erstatten oder nicht?

Grüße
sternchen08

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RHW
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

das hängt entscheidend von dem vertraglich vereinbarten Tarif ab.

In den PKV-Musterbedingungen ist § 5 Absatz 2 + 6 festgelegt:

quote:
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.


quote:
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-
oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von
der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber
hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als
ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt
werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel
zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine
Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung
vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen
wäre.

PKV-Musterbedingungen

Entscheidend sind aber die Bestimmungen des unterschriebenen Vertrages (inkl. aller Anlagen).

Bei der Auslegung dieser Bestimmungen kann ggf. folgende Stelle helfen:

PKV-Ombudsmann

Gruß

RHW



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sternchen08
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 194x hilfreich)

Hallo RHW

Ich danke Dir sehr für Dein TE.Die Idee, mir die Vertragsunterlagen der PKV danach genau anzusehen, hatte ich auch schon. Werde das als nächstes in Angriff nehmen.

Danke Dir für Deine Mühe und schöne Grüße

sternchen49:)

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