Anerkenntnisurteil - Vollstreckung notwendig?

27. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)
Anerkenntnisurteil - Vollstreckung notwendig?

Hey,
A hat als Kläger vor dem AG gegen B und C geklagt. B und C wurden im Rahmen eines § 495a ZPO gem. Anerkenntnis verurteilt und baten außergerichtlich um Fordeungsaufstellung. Diese wurde beiden erstellt und mit Frist bis vor einer Woche übersandt. Bis dato gingen keine Zahlungen ein - Einwendungen gg die F-aufstellung wurden nicht erhoben.

Das dem A übersandte Urteil ist zwar ein Original, hat aber keinen Vollstreckungsvermerk, den man wohl braucht, wenn man vollstrecken möchte/muss.

Was ist dem A zu raten? Was muss er beantragen? Reicht bei einem Anerkenntnisurteil die Ausfertigung, die er erhalten hat? Muss er erst die "Kosten gegen B und C festsetzen lassen"?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hinsichtlich der Kosten:

Was steht in dem Anerkenntnisurteil drin, wer die Kosten des Rechtsstreites tragen muss. Wenn B und C, dann müssen/sollten die Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss auch gegen B und C festgesetz werden.

Hinsichtlich Vollstreckung:

Für die Vollstreckung muss auch auf einem Anerkenntnisurteil eine Vollstreckungsklausel eingetragen werden. Beantrage bei Gericht die Erteilung eienr vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteiles. Wenn du die hast und weder B noch C haben irgendwelche Zahlungen erbracht, dann kannst du mit der Vollstreckung beginnen. Um Kosten zu sparen kannst du aber beim jeweils zuständigen Amtsgericht jedoch auch erst eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter übersendung des Titels anfordern. Dann weißt du zumindest ob B oder C bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben haben und ob sich eine Vollstreckung lohnt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

Hey!

cooler Tip mit dem Schuldnerverzeichnis -das wird der A auf jeden Fall machen:-)!!

1x Hilfreiche Antwort

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