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Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?

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Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?

Wenn das Gericht soetwas schreibt wie ...

"... für den Fall, dass das Geld bei Ihnen eingegangen ist, müsste der Rechtsstreit in der Hauptsache vollumfänglich für erledigt erklärt werden. Sodann wäre hier nur noch über die Kosten zu entscheiden, welche dem Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis aufzuerlegen wären. Es wird angesichts des anstehenden Verkündigungstermins [...] um schnelle Rückantwort per Fax gebeten."

... wie antwortet der Kläger darauf,

1. wenn das Geld eingegangen ist?

1.1 Wie bekommt er die Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren?

Sprich eine Formulierungshilfe wäre toll! Es geht nur um die 23,- Euro für den gerichtlichen Mahnbescheid sowie die Gerichtsgebühr von 82,- Euro.

2. wenn das Geld noch nicht einging?

D A N K E !


von TinaR am 02.07.2009 11:19
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>Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?
@TinaR

Wenn das Geld eingegangen ist:

In Sachen blablabla erkläre ich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantrage, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wenn das Geld nicht eingegangen ist, jedoch das Anerkenntnis vorliegt:

hat die Beklagte bislang keine Zahlung geleistet.

Ich beantrage, Anerkenntnisurteil zu erlassen.

Bezüglich der Kosten:

Du kannst danach eine Kostenfestsetzung beantragen. Hier erhältst du einen Titel über sämtliche Gerichtskosten, aus dem du vollstrecken kannst, sofern auch hier keine Zahlung erfolgt.


von einzige!-kleine-koenigin. am 02.07.2009 11:23
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>Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?
Sooo, was könnte der Kläger machen, wenn die Beklagte die Forderung und die Mahnnebenkosten zwar beides anerkannte, aber bislang nur die Forderung überwies?

Und wartet man mit dem Kostenfestsetzung-Antrag ab, bis das Anerkenntnisurteil erfolgte? Gibt es da irgendeine schlaue Formulierung? Die Kosten beschränken sich eh nur auf die Mahn- und Gerichtskosten.


von TinaR am 02.07.2009 15:48
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>Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?
@TinaR

Bezüglich der Festsetzung schau dir mal § 104 ZPO an.

Wenn du Mahnkosten mit beantragt hast, dann schreibe dem Gericht, dass den Rechtsstreit in Höhe eines gezahlten Betrages von xxx EUR für erledigt erklärst.

Wir machen das häufig so und haben dann auch schon häufig die Mahnkosten noch bekommen.

Durchsetzungsfähig sind regelmässig aber nur noch 2,50 EUR pro Mahnung.



von einzige!-kleine-koenigin. am 02.07.2009 21:24
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ohweh, ich check's enfach nicht
Also nehmen wir an, es wurde dem Kläger alles gezahlt - bis auf die Mahnkosten (2 x 2,50 Euro) - der Anwalt der Beklagten schrieb jedoch an das Gericht, dass die 5 Euro überweisen worden sein, was definitv nicht richtig ist.

Der Anwalt gab an ein "vollumfängliches" Anerkenntnis ab.

Der Kläger wiederum möchte einfach nur die 5 Euro an Mahnkosten, die 23 Euro für den gerichtlichen Mahnbescheid und die 82 an Gerichtsgebühren, welche der Kläger im Vorfeld überweisen musste.

Leider ist der Kläger in diesem natürlich ein fiktiven Fall ein bisschen begriffsstutzig.

Nun wird er also schreiben, dann er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt - gehören die Mahnkosten zur Hauptsache? .

Und dann beantragt er irgendwie die Kosten - die ihm entstanden sind? Antrag, sowas wie "Ich beantrage dass das Gericht oder die Beklagte mir meine Verfahrenskosten zahlt" und das muss dann erst festgesetzt werden und dann?

Leider wurde dem Kläger von einem Anwalt gesagt, dass er - weil die Rechtslage klar ist, und das Gericht schon schrieb, dass der Kläger Recht zugesprochen beläme, dieser keinen Anwalt mehr einschalten könne bzw. sehr wahrscheinlich auf den Kosten sitzen bleiben würde. - Deshalb ist der Kläger so doof ;-).

Das Gericht hat jetzt gebeten, dass der Kläger umgehend auf die Anerkenntniserklärung der Beklagten reagiert - der Kläger ist verwirrt :-(.


von TinaR am 03.07.2009 09:00
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>Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?
Nachtrag: Der Beklagte hat zwar die Hauptforderung beglichen, jedoch nicht die Mahnkosten, obwohl er diese anerkannte.


von TinaR am 03.07.2009 10:16
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>Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?
In diesem Fall würde ich zunächst dem Gericht mitteilen, dass nur eine Zahlung in Höhe von xxx € eingegangen ist.

Dann würde ich den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklären und beantragen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Im Hinblick auf den verbleibenden Restbetrag (+ evtl. Zinsen, wenn du sie geltend gemacht hast) dann den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragen und ebenso beantragen, dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auferlegt werden.

Dann wird irgendwann mal ein Urteil oder ein Beschluss kommen, in dem auch was dazu steht, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Erst wenn das da ist, kann ein Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt werden. Der sich, soweit noch kein Termin stattgefunden hat, wohl auf den Ersatz der entstandenen Gerichtskosten und evtl. Schreib- und Postauslagen beschränkt.


von Eidechse am 03.07.2009 12:16
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>Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?
Vielen lieben Dank Ihr beiden, eine Nachfrage noch:

Angenommen, der Kläger hätte die Hauptsache für erledigt erklärt, weil ihm nicht klar ist, dass die geltend gemachten Mahnungskosten vor dem gerichtlichen Mahnverfahen zur "Hauptsache" gehören, und außerdem ein Anerkenntnisurteil beantragte, wäre das doof? Oder anders ausgedrückt: Sind die Mahnkosten dann verschenkt?


von TinaR am 03.07.2009 12:50
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>Anerkenntis der Beklagten - wie antworten?
@TinaR

Die Mahnkosten gehören zur Hauptsache.

Wenn du die im MB schon geltend gemacht hast und die Sache gänzlich für erledigt erklärt hast, dann kannst du diese m.E. nicht mehr geltend machen.

Wenn du die garnicht geltend gemacht hast und die Hauptsache bezahlt wurde, hast du m.M.n. keine Chance mehr, die geltend zu machen

Wenn der Rest aber durchgeht und es hier nur noch um 5 EUR geht, lohnt sich das streiten nicht.

LG


von einzige!-kleine-koenigin. am 04.07.2009 23:38
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