Androhung finanzieller Nachteile bei Teilnahme an Betriebsversammlung – Behinderung der Betriebsratstätigkeit

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Bei einer Behinderung des Betriebsrats in seiner Tätigkeit durch den Arbeitgeber hat letzterer einen Unterlassungsanspruch. Der Arbeitgeber kann sich in Extremfällen sogar strafbar machen. Der Betriebsrat muss dafür nicht unbedingt direkt in seiner Tätigkeit beeinträchtigt werden. Auch Äußerungen gegenüber der Belegschaft können indirekt eine unzulässige Behinderung darstellen. Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat demnach nicht diskreditieren. Auch ist es unzulässig, den Mitarbeitern mit Nachteilen zu drohen, wenn sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen.

Der angekündigte Ausschluss einer Kostenerstattung und Lohnfortzahlung gegenüber den an der Betriebsversammlung teilnehmenden Mitarbeitern stellt einen groben Verstoß gegen die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den §§ 2 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Dementsprechend kann sowohl das Unterlassen bestimmter Störungen im Hinblick auf die Durchführung der Betriebsversammlung als auch die Duldung der Durchführung der Betriebsversammlung durch eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren erzwungen werden (ArbG Darmstadt, Beschluss vom 27. November 2003 – 5 BVGa 39/03 –, juris).

Wie werden diese Ansprüche durchgesetzt?

Hat das Arbeitsgericht zu Gunsten des Betriebsrats entschieden und weigert sich der Arbeitgeber trotzdem, dem nachzukommen, können die Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden.

Ordnungsgeld oder Zwangsgeld?

In diesem Fall ist wie folgt zu unterscheiden: Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.

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