>Androhung Strafanzeige durch Anwalt
> Und ich verstehe nicht, wie man sich einbilden kann, dass ein Anwalt umsonst arbeitet.
Das kann man der Fragestellung von Brennpunkt nicht entnehmen.
Ein strafbarer Betrug kann nur vorliegen, wenn man so tut als könne und wolle man bezahlen. Legt man dem Vertragspartner aber die (miserablen) Vermögensverhältnisse offen, dann kann sich der Vertragspartner kaum über Zahlungsfähig- und –willigkeit irren. Wenn Brennpunkt den Anwalt zuerst mit der Vertretung im Inso-Verfahren beauftragt hat und dann mit der Strafverteidigung, kannte der Anwalt die Vermögensverhältnisse und ein strafbarer Betrug liegt nicht vor.
Anders sieht die Sache aus, wenn fehlerhafte Angaben zum Inso-Verfahren gemacht worden sind, z.B.: „Herr Anwalt, helfen sie mir. Völlig zu Unrecht hat einer meiner Gläubiger einen Inso-Antrag gestellt. In Wirklichkeit bin ich total reich.“ –> Es kommt eben auf die Umstände des Einzelfalls an.
Anders könnte die Sache aussehen, wenn zuerst der Auftrag zur Strafverteidigung erteilt worden ist, und kurz danach der zur Vertretung im Inso-Verfahren, denn dann ist davon auszugehen, dass der Mandant bereits bei der Erteilung des Auftrag zur Strafverteidigung wusste, dass er die Anwaltsgebühren nicht wird zahlen können.
von Ilsa1939 am 19.09.2008 18:30
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