In unserer WEG wurde ein 5 Jahre altes Tor beschädigt (Totalschaden) und durch die Versicherung des Verursachers wird nur der Zeitwert erstattet. Die Differenz zum Preis der Beschaffung eines neuen Tores wurde von der HV als TOP auf die nächste ETV gesetzt mit Antrag auf Beschluss der Umlage auf die Eigentümer.
Ein Eigentümer beruft sich nun darauf, dass die HV vorher per Mail bestätigt hatte, das wir Eigentümer uns keine Sorgen machen müssen, da der Schaden von der Versichung voll übernommen wird. Meines Erachtens ist er das auch, denn der Schaden ist ja der Zeitwert und nicht der Widerbeschaffungswert.
Trotzdem hat der Eigentümer bereits an alle anderen geschrieben, dass er einen solchen Beschluss anfechten wird und dafür bereits eine Deckungszusage durch seine (Rechtsschutz-)Versicherung bekommen hat.
Meine Frage: hat er wirklich Aussichten, einen solchen gefassten Beschluss (der Anteil wäre ca. 30€ pro Eigentümer) anzufechten? Welche Grundlage zur Anfechtung hätte er? Und welche Wege gäbe es denn sonst noch, die Differenz zur Neuanschaffung erstattet zu bekommen? Verklagen der Versicherung des Verursachers oder des Verursachers selbst? (das hat jetzt wahrscheinlich weniger mit WEG Recht zu tun....)
Vielen Dank für einen Tip, wir haben in einer Woche die Versammlung und ich befürchte schlimmste Diskussionen an diesem Punkt.
Liebe Grüße
Annika
Androhung Beschlussanfechtung Versicherungsfall
15. Juni 2014
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Frage vom 15. Juni 2014 | 10:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Androhung Beschlussanfechtung Versicherungsfall
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#1
Antwort vom 15. Juni 2014 | 10:27
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:
Meine Frage: hat er wirklich Aussichten, einen solchen gefassten Beschluss (der Anteil wäre ca. 30€ pro Eigentümer) anzufechten? Welche Grundlage zur Anfechtung hätte er? Und welche Wege gäbe es denn sonst noch, die Differenz zur Neuanschaffung erstattet zu bekommen? Verklagen der Versicherung des Verursachers oder des Verursachers selbst? (das hat jetzt wahrscheinlich weniger mit WEG Recht zu tun....)
Es kann ihm Niemand verbieten, den Beschluss ggf. anzufechten.
Gegen den Abzuzg neu für alt ist nichts zu machen, das ist grundsätzlich völlig korrekt.
Problematisieren könnte man, ob der Abzug in der vorgenommenen Höhe in Ordnung geht.
Vorschlag zur Güte: Die WEG beauftragt einen eigenen Gutachter um das Versicherungsgutachten gegenzuprüfen. Die Kosten müsste die gegenerische Versicherung im Rahmen des Schadensersatz übernehmen.
Dann müsste man sehen, was da heraus kommt. Wenn er das auch nicht akzeptiert, soll er halt klagen.
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#2
Antwort vom 15. Juni 2014 | 20:12
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Danke für die Antwort.
Falls wir als Gemeinschaft die Umlage auf die Eigentümer beschließen um unnötige Kosten für weitere Gutachten und evtl. Verklagen der Versicherung zu vermeiden (der Differenzbetrag ist ca. 1000 Euro) wird er auf jeden Fall gegen den Beschluß vorgehen. Deshalb möchte ich ja gerne abschätzen, wieviel Erfolgsaussichten er da haben kann.
Denn falls er Recht bekommt kommen diese Kosten ja auch wieder auf uns als EIgentümer zu und dann lohnt es sich ja vielleicht doch, gleich den Klageweg zu betreten (auch wenn uns das eigentlich widerstrebt).
Liebe Grüße
Annika
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#3
Antwort vom 15. Juni 2014 | 20:17
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:
Denn falls er Recht bekommt kommen diese Kosten ja auch wieder auf uns als EIgentümer zu und dann lohnt es sich ja vielleicht doch, gleich den Klageweg zu betreten (auch wenn uns das eigentlich widerstrebt).
Es ist eben letztendlich eine Gutachterfrage.
Das könnt ihr jetzt wie ich vorgeschlagen habe aussergerichtlich auf Kosten der Versicherung aufklären.
Oder den Beschluss ins Blaue fassen und euch verklagen lassen. Dann wird das Gericht den Gutachter bestellen, den zahlt dann der, der verliert.
Eure Entscheidung.
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