Andreas schneider - was können wir noch machen damit meine mutter ihr geld wieder bekommt?

31. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
freche-shisha
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Andreas schneider - was können wir noch machen damit meine mutter ihr geld wieder bekommt?

hallo,
leider hab ich bei O2 schulden und ein gewisser Anwalt Hr Schneider hat mein konto gepfändet und im märz2010 720 euro abgebucht...doch das geld gehörte meiner mutter..das war ihr krankengeld und 400 euro vorschuß vo der firma....nach vielen manchen unhöfligen telefonaten sollten wir rüberfaxen das,das gepfändete geld meiner mutter gehört....alles wurde rüber gefaxt das die 720 euro meiner mutter gehören....nun kam erneut ein brief das der anwalt herr andreas schneider meiner mutter das geld nicht wieder geben will....doch meine mutter hat 0 euro schulden bei diesem anwalt und konnte belegen das dies ihr geld ist.....was können wir noch machen damit meine mutter ihr geld wieder bekommt?

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23 Antworten
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#1
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Deine Mutter muss eine Drittwiderspruchsklage gemaess § 771 ZPO erheben.

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#2
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
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#3
 Von 
Wer?
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Schüler
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Das ist wieder ein von grosser Sachkenntnis gepraegter Beitrag!
Treuhaender oder mehrere Kontoinhaber gibt es also deiner Meinung nach nicht im deutsche Recht?

Drittwiderspruchsklage richtet sich gegen beide, Glaeubiger und Schuldner, wenn der Schuldner aber diese Herausgabe nicht anficht, bleibt nur noch der Glaeubiger, den man per Klage ueberzeugen muss.



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-- Editiert am 31.08.2010 12:31

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#4
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
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#5
 Von 
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Schüler
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Erstaunlich ist dann die umfangreiche Begruendung deiner "juristisch korrekten" Beitraege.

Dann wollen wir mal, warum soll also die Drittwiderspruchsklage hier nicht erfolgreich sein, wenn ihre Mutter den Nachweis ueber die Berechtigung an dem Geld nachweisen kann?

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#6
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
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Beginner
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#7
 Von 
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Schüler
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Ja das ist halt der kleine Unterschied, die Tochter ist dazu nicht verpflichtet, wenn sie treuhaenderisch Geld von ihrer Mutter verwaltet, ganz im Gegenteil zum Vermieter und Rechtsanwalt/Notar etc.

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#8
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
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Beginner
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#9
 Von 
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Schüler
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Die Sachen sind immer weg, wenn eine Drittwiderspruchsklage durchgefuehrt wird, dafuer ist Sie ja da, um wieder zurueckzuholen was einem gehoert.

War das dann also die Begruendung,oder kommt da noch was?

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#10
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
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Frischling
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#11
 Von 
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Kannst ja mal versuchen mir die" grundlegensten" Rechtskenntnisse nahe zu bringen.

Bankguthaben gehoert der Mutter, wenn Sie den Nachweis fuehren kann, dass die eingehenden Zahlungen fuer Sie bestimmt sind.
Das sollte vor allem bei Sozialleistungen keine groesseren Beweisschwierigkeiten nach sich ziehen, die erfolgen naemlich unter einem Verwendungszweck.

Ein Az vielleicht oder eine Rechtsgrundlage, sollte dir doch nicht schwer fallen, bei deinem Rechtswissen?

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P.s. Die Glaeubiger macht sich sogar Schadensersatzpflichtig, wenn er nach begruendetem Widerspruch des Drittglaeubigers nicht auf seine Rechte verzichtet, aber das weisst du sicher schon mit deinem grundlegendem Rechtswissen.
Hier ist noch eine Quelle, die dir sicher nur gerade entfallen war, BGH NJW 77, 384

-- Editiert am 31.08.2010 15:53

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#12
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
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#13
 Von 
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Netter Versuch aber wie sooft untauglich, ist das Inkassopraxis einfach wahllos Gerichtsurteil zu verwenden. ohne den Inhalt zu ueberpruefen, ja die Bank kann nicht Haftung genommen werden, wenn ein Konto als verdecktes Treuhandkonto verwendet wird, wobei hier Zweifel bestehen da die Zahlungen im Name der Mutter auf das Konto erfolgen, ganz arglos duerfen die auch nicht sein

Nur was hat das jetzt mit der Sache zu tun, dem Glaeubiger wurde doch nachgewiesen, dass ein Treuhandverhaeltniss vorliegt, mit welchem Grund soll er die Rueckzahlung verweigern?

Zitat:
Das ist natürlich falsch.


Wenn ich also eine Fehlueberweisung mache, gehoert das Geld dem Empfaenger, oder wie ?


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-- Editiert am 31.08.2010 16:37

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#14
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
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Frischling
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#15
 Von 
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Aha und wie setzt man den durch, den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung?

Richtig mit einer Drittwiderspruchsklage gemaess § 771 ZPO , seltsam nicht?

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#16
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
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Frischling
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#17
 Von 
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Status:
Schüler
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^Ja das hast du jetzt mehrfach unbegruendet hingeschrieben, warum das so sein soll leider noch nicht.

Also mit welcher Begruendung soll der Glaeubiger unrechtmaessig gepfaendetes Geld nicht zurueckzahlen muessen?



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Zitat:
Das ist natürlich wieder mal Unsinn


Wieso? Welche Klage soll man dann benutzen?

-- Editiert am 31.08.2010 17:04

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#18
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
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#19
 Von 
Wer?
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Schüler
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Treuhaenderische Verwahrung von Sozialleistungen der Mutter, wenn dies nachweisbar ist (wovon auszugehen ist, da Sozialleistungen immer mit Bescheid an den Anspruchsberechtigten erfolgen), stellen die Guthaben auf dem Konto der Tochter kein pfaendbares Vermoegen dar, der Glaeubiger hat also ohne Rechtsgrund den Geldbetrag der Mutter gepfaendet, daher hat er gemaess § 812 BGB den Betrag herauszugeben.

Dem Glaeubiger wurde diese Treuhandverhaeltnis dargelegt und er wurde aufgefordert den Betrag herauszugeben, also die Herausgabe begruendet verlangt.

Daher kann die Mutter im Wege der Drittwiderspruchsklage .diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

So "quid pro quo" bitte!





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#20
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

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#21
 Von 
Wer?
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 186x hilfreich)

Aja mit dem Latein am Ende, weil das "grundlegenste" Rechtswissen nicht mehr hergibt als Wikipedia?

Tja das ist aber hier nicht das Problem, da keine Verfuegung der Treuhaenderin vorliegt, sonder eine Vollstreckung in ein treuhaenderisches Vermoegen.

Die Gestattung dieser Pfaendung, wuerde dazu fuehren das Treuhaenderin etwas tun muss, was sie nicht tun darf.






-- Editiert am 31.08.2010 18:13

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

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#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich glaube das auf recht diesmal ( ausnahmsweise ) richtig liegt
Den Auszahlungsanspruch hätte die Mutter gegenüber dem TE
Kontoinhaber ist ja der TE
Es handelt sich nicht um Sozialzahlungen an den Kontoinhaber.




lg

-- Editiert am 31.08.2010 22:51

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