An Betriebskostenabrechnungen zu stellende Mindestanforderungen

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Eine Betriebskostenabrechnung bedarf einer Erläuterung

Der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des BGH hat wieder einmal über die an eine Betriebskosten zu stellenden Anforderungen entschieden. (Urteil vom 11.08.2010, Az. VIII ZR 45/10)

Eine Betriebskostenabrechnung bedarf einer Erläuterung, damit die Abrechnung nachvollzogen werden kann und dadurch den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt. Dafür sind auch die Erläuterungen des Vermieters zu berücksichtigen, die dieser dem Mieter außerhalb der Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsfrist erteilt hat, z.B. im Mietvertrag, auf Nachfrage des Mieters.

Steffen Bußler
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Nach Ansicht des Gerichts stellt es jedoch keine an die Betriebskostenabrechnung zu stellende Mindestanforderung dar, dass bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein gemischt betriebenes Gebäude (teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken) der Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung vorzunehmen ist. Selbst „dann nicht, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb in solcher Vorwegabzug geboten ist."

Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass bei einer Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts nach dem Flächenmaßstab obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür" obliegt, "dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich."

Sofern die an die Betriebskostenabrechnung gestellte Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, ist diese formell unwirksam.

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