Amtsgericht: Partnervermittlung kann Haustürgeschäft sein

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Amtsgericht: Partnervermittlung kann Haustürgeschäft sein

Verbaucher kann Vertrag widerrufen, auch wenn er Partnervermittler um Hausbesuch gebeten hat

Eine Partnervermittlung kann selbst dann widerrufen werden, wenn der Unternehmer auf Bestellung des Verbrauchers einen Hausbesuch macht und daraufhin der Vertrag zustande kommt. Dies zumindest dann, wenn der Verbraucher von sich aus die Initiative ergreifen musste, um weitere Informationen über den möglichen Partner zu erhalten. So entschied das Amtsgericht Daun mit Urteil vom 18.6.03. ( Az 3 C 490/02)

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlung und fordert in Zeitungsinseraten dazu auf, bei ihr anzurufen und die Partnerwünsche zu nennen. Sie werde dann kostenlos und unverbindlich die ausführlichen Angaben eines ausgewählten Partners mitteilen.

Der Kläger meldete sich bei der Beklagten und erhielt einen schriftlichen Partnervorschlag. Es wurde allerdings nur der Vorname des möglichen Partners genannt, ohne Nachnamen oder Adresse. Auf weiteren Anruf besuchte die Beklagte den Kläger zu Hause, wo es dann zum Vertragsabschluss kam. Auf ein Widerufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde hierbei nicht hingewiesen.

Das Gericht erklärte das Haustürwiderrufsgesetz auf diese Fallkonstellation für anwendbar: Der Verbraucher könne den Vertrag nach § 1 Abs.1 Nr.1 HausTWG (mittlerweile § 312 Abs.1 S.1 BGB) widerrufen, da der Abschluss des Vertrages nicht auf einer vorhergehenden Bestellung des Klägers beruhe. Der Partnervorschlag sei nämlich, abgesehen von der allgemeinen und blumigen Beschreibung der besagten Partnerin so gehalten gewesen, dass der Kläger zur weiteren Informationserlangung von sich aus aktiv werden musste.

Kommt auf einen Anruf des Klägers dann ein Besuch der Vermittlerin in der Wohnung des Klägers sowie ein Vertrag zustande, könne dies von der Interessen- und Informationslage nicht anders behandelt werden, als wenn bereits aufgrund des ersten Anrufes auf die Zeitungsanzeige hin ein Besuch beim Kläger und ein Vertragsabschluss erfolgt wäre. Auch in diesem Fall liegt keine vorhergehende Bestellung vor, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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