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Amtsdelikte - Worum es geht

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 22796 Aufrufe
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Amtsdelikt, Amtsträger

Amtsdelikte beziehen sich auf Straftaten im Amt. Die Bedeutung eines Amtsträgers definiert

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB:

Amtsträger: wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Amtsdelikte sollen insbesondere Korruption innerhalb des Staatsapparates verhindern. Die Strafandrohungen sind daher auch recht hoch.
Klassische Beispiele für Amtsdelikte sind die Bestechlichkeit im Amt oder die Rechtsbeugung .


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Seite 2: Die Bestechlichkeit
Seite 3: Die Rechtsbeugung
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