Hallo,
vielleicht kann mir einer von Euch helfen.Es kam auf einem Parkplatz zum Streit wegen eines Parkplatzes. Ich habe mich ornungsgemäß verhalten, stand in Fahrtrichtung, habe den Blinker gesetzt und bin in die Parklücke hineingefahren, nachdem der vorherige Parker hinausgefahren ist.Der andere PKW stand in entgegengesetzter Richtung, die zur Ausfahrt führt und hatte weder Motor, Licht noch Blinker an und unterhielt sich mit einem Mann. Nachdem ich eingepart hatte, kamm er auf mich zugestürzt und brüllte mich gleich an, dass das sein Parkplatz sei. Dann zückte er seinen Dienstausweis und sagte, er wolle meinen Führerschein sehen.Ich legte den Führerschein nciht vor. Er drohte dann mit Anzeige wegen Nötigung und dass er einen Funkwagen rufen werde. Meine Antwort war nur, soll er doch machen.Nun erhielt ich eine Verwarnung von der Bußgeldstelle auf Anzeige dieses Polizisten, wol allein schon der Sachverhalt gelogen ist. Er wollte abgeblich in eine freie Parklücke einparken und ich hätte ihn daran gehindert. Bezüglich der Verwarnung habe ich Widerspruch eingelegt. Mir geht es um die Frage, ist hier schon der Tatbestand der Amtsanmassung erfüllt?
Schon im Voraus Dank, falls mir jemand Auskunft gegen kann.
Gruß aus Berlin
Gabi
Amtsanmassung eines Polizisten als Privatperson
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo, nö wieso sollte es? Der gute Mann war doch schliesslich Polizist oder und hat dies nicht vorgetäuscht.
Es wöre nur dann Amtanmassung, wenn er kein Polizist gewesen wäre und sich als einer ausgegeben hat.
Auch ein Fehlverhalten kann ich nicht erkennen, da er (zumindest in seinen Augen) Eine ordnungswiedrigkeit gesehen hat, und nun den Täter hochgehen lassen wollte. Das hat er auch rechtlich korrekt gemacht. Er hat ihnen den Ausweis gezeig und alles.... Das Recht zu ner Anzeige und mit einer zu drohen hat jeder, also wo sollte hier Amtsanmassung vorlegen??
Gruss
Mir geht es um die Frage, ist hier schon der Tatbestand der Amtsanmassung erfüllt?
Amtsanmassung eines Polizisten als Privatperson
Also streng genommen liest sich die Frage ja so, als wenn sich ein Polizeibeamter 'angemaßt ' hätte eine Privatperson zu sein
Abgesehen davon, daß 'Privatperson' natürl. keine 'Amtsstellung' ist, die man sichg anmaßen könnte, ist die Frage ja wohl auch sicherlich nicht so gemeint
Dann zückte er seinen Dienstausweis...
Also war er *wirklich* Polizist ...?!
In dem Fall ist es natürl. keine Amtsanmaßung, da er ja die vorgegebene Amtsstellung tatsächlich bekleidete und sich ein Polizeibeamter (auch wenn er 'privat unterwegs ist') jederzeit 'in Dienst versetzen' kann.
Allerdings erfüllt dies hier (wenn die Sachverhaltsschilderung 100%ig stimmt):
'Nun erhielt ich eine Verwarnung von der Bußgeldstelle auf Anzeige dieses Polizisten, wol allein schon der Sachverhalt gelogen ist.'
ggf. den Straftatbestand der 'falschen Verdächtigung' [§ 164 StGB
].
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 03.01.2007 23:22:42
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Hallo,
Danke für Eure Beiträge. Ich habe bei WIKIPEDIA folgendes gefunden: Möglich ist eine Tatbestandsalternative dann, wenn ein Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht.Meine Darstellung stimmt 100% und ich habe auch eine Zeugin, die bei dem Vorfall dabei war. Er wollte mich mit seinem Polizeiausweis einschüchtern und zu seinem Vorteil den Parkplatz einnehmen.
Gruß Gabi
-- Editiert von grugab5 am 04.01.2007 18:23:46
Er wollte mich mit seinem Polizeiausweis einschüchtern und zu seinem Vorteil den Parkplatz einnehmen.
Ja, doch aber offenbar nicht im Rahmen einer (angebl.) 'Amtshandlung' ('Ich 'beschlagnahme' den Parkplatz von Amts wegen in meiner Eigenschaft als Polizeibeamter'). Wie Sie selber sagen, wollte der Pol.Beamte Sie 'beeindrucken' hat aber offenbar nicht vorgegeben, eine Amtshandlung durchzuführen, indem er den Parplatz für sich beansprucht. Dieses wäre aber notwendig um den § 132 StGB
zu verwirklichen [vgl. Tröndle/Fischer 50. Auflg., S. 878, Rn. 8]
Vielmehr kommt hier -wie schon gesagt- durch die wahrheitswiderige Behauptung ggü. der Ordnungsbehörde, daß Sie eine Nötigung begangen hätten, die Verwirklichung des TB des § 164 StGB
, also der 'falschen Verdächtigung' in Betracht.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Unabhängig von der Bewertung, ob der Polizist hier eine Straftat der Amtsanmaßung begangen hat, würde ich gegen den Beamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde an seine Dienststelle (das zuständige Polizeikommissariat) schreiben. Offenbar hat er versucht, vermeintliche private Rechte mit dem Nachdruck seines Amtes zu verfolgen.
Im übrigen hat derjenige ein Anrecht auf eine Parklücke, der nach dem Freiwerden ohne weitere Manöver sogleich in sie einfahren kann. Ein vorheriges, auch längeres Warten auf eine Lücke schafft KEIN Anrecht auf die nächste freiwerdende Lücke. Das oftmals behindernde Warten (Stehen) eines PKW soll nämlich nicht belohnt werden. Der Verkehrsfluss hat insoweit Vorrang.
ich teile ganz Ihre Meinung "Hr.Dieter Mayer"
Hallo,
allen lieben Dank. Ich habe bereits eine Dienstaufsichtsbeschwerde auf den Weg gebracht und behalte mir vor eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung zu stellen.
Also nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende.
Gruß Gabi
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