quote:Kann Amazon die Haftung wirklich verweigern? Obwohl ich das Unternehmen sofort über meinen Irrtum informiert habe. Der Empfang des Pakets wurde von einem Mitarbeiter, der im Online-Portal sogar namentlich genannt wird quittiert.Vielen Dank für Ideen und Anregungen hierzu.Viele Grüße.
Guten Tag Herr XXXXXXXXX,vielen Dank für Ihre Geduld.Da es sich bei Ihrer Rücksendung um eine unverlangte Falscheinsendung handelt, haftet Amazon in diesem Fall nicht im Fall eines Verlustes. Trotz Bemühungen konnte der Verbleib des Artikels nicht geklärt werden.Da wir Ihren Ärger verstehen können, kommen wir Ihnen mit dem angebotenen Gutschein in Höhe von 50 Euro entgegen.Ich bedauere, dass ich ihnen keine bessere Nachricht überbringen kann und hoffe, Sie sind mit dieser Lösung einverstanden.Freundliche GrüßeXXXXXX XXXXX
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http://www.amazon.de
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Amazon bestätigt, dass sie ein Paket erhalten haben.
quote:Ja, das ist sehr wichtig!
Wie kannst du den behaupteten Inhalt beweisen?
quote:Kaum, sie haben das "Paket" verloren, nicht den Inhalt. Er muss nur beweisen das er es verschickt hat.Ich würde mal ne Strafanzeige erstatten, alle Daten beilegen. Denn irgendjemand bei Amazon hat das Paket ja geklaut. Und ein solches Unternehmen hat mehr als eine Sicherung gegen Diebstahl - da ist der "Dieb" schnell gefunden.
Denn Amazon könnte behaupten, dass gar kein Handy im Paket war.
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Kaum, sie haben das "Paket" verloren, nicht den Inhalt.
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Er muss nur beweisen das er es verschickt hat.
quote:Nein, können sie nicht, denn sie haben ja schon zugegeben, dass sie nicht wissen, wo der Artikel abgeblieben ist: "Trotz Bemühungen konnte der Verbleib des Artikels nicht geklärt werden."Das heißt: Es kann nicht mehr glaubwürdig behauptet werden, dass gar kein Handy im Paket war, denn wenn jemand das bemerkt hätte, dann würden sie keine Bemühungen unternommen haben, den Verbleib des Artikels zu klären. Es müsste aber ausdrücklich bestritten werden, dass ein Smartphone eingegangen ist, und das ist wegen des obigen Zugeständnisses nicht mehr möglich.
Amazon könnte behaupten, dass gar kein Handy im Paket war.
quote:Das ist falsch. "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen," vgl. § 138 III ZPO.
Wenn er den Ersatz eines Schadens beansprucht, wird er diesen Schaden nachwievor beweisen müssen.
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Es müsste aber ausdrücklich bestritten werden, dass ein Smartphone eingegangen ist, und das ist wegen des obigen Zugeständnisses nicht mehr möglich. quote:Wenn er den Ersatz eines Schadens beansprucht, wird er diesen Schaden nachwievor beweisen müssen. Das ist falsch. "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen," vgl. § 138 III ZPO.
Zitat:
§ 138 ZPO gilt erst für das Klageverfahrren.
quote:Natürlich ist es offen. Interessant wäre ja aber höchstens, ob ein solches Bestreiten von Erfolg gekrönt sein kann. Hierfür sehe ich den § 138 IV ZPO als absolutes Hindernis: "Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind."-- Editiert tricyclePilot am 23.07.2012 12:13
Ob amzn mit Nichtwissen bestreitet, dass ein Handy im Päckchen war ist hier offen.
quote:Was gibt es da zu vestehen.ZPO = Zivilprozess ordnung§ 138 ZPO gilt erst, wenn eine Klage eingereicht wird für das prozessuale Verfahren.Erst dann wird relevant, ob der Vortrag bestritten wird oder unstreitig gestellt wird.Das ist i.Ü. exakt der Fall des § 138 IV, Bestreiten mit Nichtwissen durch amzn wäre zu 1000% zulässig.Vorprozessual käme nur ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis in Betracht. Das liegt hier aber ganz sicher nicht vor.
Diesen Einwand verstehe ich nicht.