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Altes oder neues WEG Recht bei einer bauliche Veränderung

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Altes oder neues WEG Recht bei einer bauliche Veränderung


Der Verwalter hat im Sept. 2006 eigenmächtig eine bauliche Veränderung vorgenommen, die das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert.
Bei der Eigentümerversammlung im Juli 2006 wurde nur über die notwendige Instandsetzung des Flachdaches (da Dämmung undicht war) abgestimmt, sowie über die Auftragsvergabe gesprochen.
Bei der Instandsetzung des Flachdaches im September 2006 hat der Verwalter statt den Beeteinfassungen mit Begrünung nur noch Platten verlegt und eine Mauer gebaut..
(Dies verstost auch gegen den Bebauungsplan, wo bei Punkt 10.4 wo Flachdächer mindestens extensiv zu begrünen sind).
Laut dem Baurechtsamt (Aussage von Ende 2006) handelt es sich hier um eine bauliche Veränderung, die eine einstimmige Zustimmung erfordert.
Daher habe ich einen Anwalt eingeschaltet, der die Angelegenheit bereits beim zuständigen Gericht eingereicht hat.

Bei der vor kurzem stattgefundenen Eigentümerversammlung im Sept. 2007 hat der Verwalter diesen Punkt erneut als Beschlusspunkt aufgenommen. Diesmal hat er die -bereits durchgeführten- Veränderungen mitgeteilt. Dabei hat er die neu gebaute Mauer als notwendige Instandsetzung dargestellt, da die Abdichtung bei den Beeteinfassungen (alte Ausführung mit L-Steine) nach aussen scheinbar nicht ausreichte (Er meinte es gelte das neue WEG).
Als Beschlusspunkt hatte er vorgebracht: Die Arbeiten wurden so ausgeführt wie bei der Eigentümerversammlung im Juli 2006 beschlossen.
Hier hat er 25 ja und 3 nein Stimmen erhalten

Hierzu meine Fragen:
Welches WEG Recht gilt hier, altes oder neues?
Ist der Beschlusspunkt überhaupt gültig, da die Veränderungen 2006 gar nicht angesprochen wurden?
Was bedeutet im neuen WEG Eigenart?




von guest-12322.01.2012 11:29:30 am 26.09.2007 12:46
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>Altes oder neues WEG Recht bei einer bauliche Veränderung
Die Arbeiten fanden vor dem 1.7.2007 statt (genauso wie der damalige Beschluss) daher kann der Verwalter nicht das neue WEG-Recht ranziehen.
Letzenendes mußt du dir überlegen, ob du das Risiko der Klage gegen ihn auf Widerherstellung des Urzusprunges eingehen möchtest. Wenn er nicht ordnungsgemäss gehandelt hat, trägt er die Kosten/Haftung.


von sika0304 am 26.09.2007 13:58
Status: Tao (8055 Beiträge)
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>Altes oder neues WEG Recht bei einer bauliche Veränderung
@Windmuehle

in meinen Augen ist die Sache etwas knifflig und nicht ganz eindeutig. Liegt wohl auch daran, dass ich in der Regel schon kompliziert denke, sicherlich, ab und zu, zu kompliziert. Ich hoffe hier nicht.

Ich würde folgende Aspekte zusätzlich berücksichtigen:
Gab es in diesem Jahr schon eine ETV, auf der die Jahresabrechnung für 2006 genehmigt wurde? Wenn aus dieser Jahresabrechnung die real durchgeführte Maßnahme bei genauerer Prüfung ersichtlich gewesen wäre oder/und die Maßnahme erläutert worden wäre,bestände mE nur die Möglichkeit der Anfechtung binnen Monatsfrist. Nach meiner Auffassung gehen die Kosten des Rückbaus nach verstreichen der Anfechtungsfrist zu Lasten der Eigentümergemeinschaft.

Weiter kann nach meiner Auffassung ein rechtswidriger Zustand nach altem Recht durch eine Beschlussfassung nach neuem Recht (und eben auch nach dem 1. Juli) geheilt werden.

Ich denke, dass man den konkret bei Euch vorliegenden Sachverhalt nur richtig beurteilen kann, wenn man die tatsächlichen Fakten umfassend kennt. Mir erscheint der Sachverhalt hier zu kompliziert, um aus dem Forum heraus etwas zu empfehlen.

Ich würde hier der Empfehlung von sika0304 folgen, darüber sehr gut nachzudenken. Und das am besten mit einem versierten WEG-Rechtler.

Lernender


von Lernender am 26.09.2007 15:14
Status: Legende (201 Beiträge)
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>Altes oder neues WEG Recht bei einer bauliche Veränderung

In welchem Gesetz steht, daß ein rechtswidriger Zustand nach altem Recht durch eine Beschlußfassung nach neuem Recht geheilt werden kann?

Die Eigentümerversammlung fand erst vor kurzem statt. Eine Entlastung für das Flachdach hat der Verwalter meiner Meinung nach nicht erhalten!?
Der Punkt Top 1 Abrechnung 2006 Genehmigung /Entlastung wurde durchgeführt, allerdings wurde hier der Punkt Entlastung des Flachdaches komplett rausgenommen (auf drängen meinerseits).
Der Verwalter hat gesagt, daß der Punkt Entlastung des Flachdaches dann beim Punkt Top 4 durchgeführt wird.
In der Tagesordnung stand bei Top 4 Dachsanierung/Begrünung, Bericht der Verwaltung u. Anträge.
Aus dem einen Punkt (Top 4) hat der Verwalter bei der Eigentümerversammlung dann gleich drei Punkte beschlossen.:
1. Die Arbeiten wurden so ausgeführt wie bei der Eigentümerversammlung 2006 beschlossen
2. Es wird ein Befreiungsantrag beim Baurechtsamt gestellt
3. Gegebenenfalls können Pflanzentröge aufgestellt werden (falls vom Baurechtsamt Bedingung)
Von der Entlastung der Kosten des Flachdaches war bei allen drei Punkten nicht die Rede.

Hierzu meine Fragen:

Sind die Beschlüsse überhaupt rechtsgültig, da der Gegenstand bei der Einberufung/Einladungsschreiben nicht stichwortartig bezeichnet war?
---> Bei dem Tagesordnungspunkt Top 4 war nur der Überbegriff angegeben (Dachsanierung/Begrünung, Bericht der Verwaltung u. Anträge)

Ist es überhaupt möglich, aus einem Themen/Beschlusspunkt (Top 4) gleich drei Beschlüsse zu stellen und abzustimmen?

Wie ist das jetzt mit der Entlastung des Flachdaches zu sehen?


von guest-12322.01.2012 11:29:30 am 28.09.2007 09:04
Status: Stift (47 Beiträge)
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>Altes oder neues WEG Recht bei einer bauliche Veränderung
Hallo Windmühle,
was möglich und erlaubt war, würde spätestens der Richter feststellen. Grundsätzlich ist dann auf die Frist von 4 Wochen nach der Versammlung zu achten.
Und natürlich kann man nicht rückwirkend "heilen" nur weil die Gesetzeslage sich geändert hat. Als sich die Kostensätze geändert haben, galten die auch nur für neue Prozesse und nicht für laufende.



von sika0304 am 28.09.2007 10:27
Status: Tao (8055 Beiträge)
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>Altes oder neues WEG Recht bei einer bauliche Veränderung
@Windmuehle
@sika0304
quote:
In welchem Gesetz steht, daß ein rechtswidriger Zustand nach altem Recht durch eine Beschlußfassung nach neuem Recht geheilt werden kann?

quote:
Und natÜrlich kann man nicht rÜckwirkend heilen nur weil die Gesetzeslage sich geändert hat.

Siehst Du hier
quote:
http://de.wikipedia.org/wiki/Heilung_%28Rechtshandlung%29
dort heißt es:
Heilung (Rechtshandlung)
Unter Heilung versteht man in der Rechtswissenschaft die überwindung eines Formmangels. Die Nichtbeachtung der fÜr eine Rechtshandlung vorgeschriebenen Form fÜhrt in der Regel zur Nichtigkeit (§ 125 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Heilung stattfinden, das heißt, die Rechtshandlung wird doch noch wirksam.

Beispiele:

Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird aber durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 BGB).
Der Formmangel eines Kaufvertrags Über ein GrundstÜck, der nicht vollständig notariell beurkundet wurde, wird geheilt, wenn Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen (§ 311 b BGB).
Im öffentlichen Recht ist jedoch zu beachten, dass ein wegen Nichtbeachtung der Form rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam ist und bestandskräftig werden kann.


Das bedeutet fÜr BeschlÜsse in einer ETV:
Wenn vor dem 1. Juli ein Beschluss gefasst wurde, der eine Allstimmigkeit (also alle im Grundbuch eingetragene EigentÜmer stimmen zu) bedarf, diese aber nicht gegeben war, so ist dieser Beschluss nichtig.
Wenn aber derselbe Beschluss nach dem 1. Juli gefasst wurde, so gilt fÜr ihn die Quorums-Vorschrift des neuen Rechtes. Ist dieses erfÜllt, so ist dieser Beschluss rechtsgÜltig.
So wurde also der Formmangel geheilt.

Hier bitte ich um Korrektur, sollte der Begriff Heilung hier nicht anwendbar sein. Nach meinem Verständnis trifft er zu, aber ich bin ja auch kein Jurist.
quote:
Sind die BeschlÜsse Überhaupt rechtsgÜltig, da der Gegenstand bei der Einberufung/Einladungsschreiben nicht stichwortartig bezeichnet war?

quote:
Siehe hier:
http://www.streifler.de/weg-3a-einberufung-zur-wohnungseigentuemerversammlung-muss-geplante-beschlussfassung-genau-bezeichnen-_1775.html

quote:
Wie ist das jetzt mit der Entlastung des Flachdaches zu sehen?

quote:
Siehe hier:
http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/index.php?option=com_content&task=view&id=479&Itemid=37

Ich bleibe dabei, dass die Sache sehr knifflig ist. Vielleicht kommen noch weitere Umstände hinzu, die zu berÜcksichtigen wären.

Deshalb kann ich hier nur grundsätzliches beisteuern, ohne den genauen Sachverhalt näher unter die Lupe zu nehmen.

Ich vermute, dass wirklich nur ein versierter RA Licht ins Dunkle bringen kann.

Lernender

-- Editiert von Lernender am 28.09.2007 14:20:32


von Lernender am 28.09.2007 14:18
Status: Legende (201 Beiträge)
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