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Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Insolvenz – hier: Betriebsübergang

Von Rechtsanwältin Gabriele Hufer
2.12.2008 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2850 Aufrufe
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Altersteilzeit, Betriebsübergang, Insolvenz

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. Oktober 2008 eine neue Entscheidung erlassen, in der es sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, was mit sogenannten Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in der Freistellungsphase geschieht, wenn der Arbeitgeber in die Insolvenz geht und der Betrieb vom Insolvenzverwalter verkauft wird.

Altersteilzeitverträge werden häufig in der Form abgeschlossen, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines „Blockmodells“ zunächst die Hälfte der vorgesehenen Altersteilzeit weiterhin Vollzeit seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und bereits in dieser Phase ein vermindertes Arbeitsentgelt erhält und sich danach die sogenannte Freistellungsphase anschließt, in der der Arbeitnehmer keine Arbeitsverpflichtung mehr hat, jedoch weiter sein vermindertes Entgelt vom Arbeitgeber bezieht.

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Rechtsanwältin
Gabriele Hufer
Hamburg

Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht

Dieses Modell funktioniert immer dann, wenn der Arbeitgeber während der gesamten Zeit der Altersteilzeit zahlungsfähig ist. Problematisch wird es häufig dann, wenn der Arbeitgeber dann in der zweiten Phase, der sogenannten „Freistellungsphase“ insolvent wird.

In der vorgenannten Entscheidung hatte die Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen und befand sich schon in der Freistellungsphase. In dieser Zeit wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat dann den Betrieb der Arbeitgeberin an die Beklagte verkauft. Dies wurde als Betriebsübergang bewertet, so dass grundsätzlich alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen gemäß § 613 a BGB. Dies gilt nach vorgenannter Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes auch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in der Freistellungsphase. Der Erwerber ist danach verpflichtet, den Arbeitnehmer, der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, zu vergüten, obwohl der von diesem nie eine Arbeitsleistung erhalten hat.

Das heißt für Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase einer vereinbarten Altersteilzeit befinden, dass der Erwerber des Betriebes des insolventen bisherigen Arbeitgebers die Vergütung zahlen muss.

Gabriele Hufer
Rechtsanwältin
Holstenwall 7, 20355 Hamburg
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