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Altersgrenze für Sachverständige unzulässig

AFP VOM 1.2.2012 | Nachrichten - Allgemein | 607 Aufrufe
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Altersgrenze, Sachverständige

75-jähriger Kläger vor Bundesverwaltungsgericht erfolgreich

Die Festlegung einer generellen Altersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Mittwoch, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung eine solche Grenze nicht für alle Sachverständigen festsetzen darf. In dem konkreten Fall war damit die Klage eines heute 75-Jährigen erfolgreich, der nur bis zum Alter von 71 Jahren für die IHK tätig sein durfte. (Az. : BVerwG 8 C 24.11)

Der Kläger war von der IHK zunächst bis zur festgelegten Höchstaltersgrenze von 68 Jahren als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bereiche "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie" bestellt worden. Danach war diese Bestellung noch einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden, wie es die Sachverständigenordnung der IHK vorsieht. Eine weitere Verlängerung lehnte die Kammer allerdings ab, wogegen der Mann klagte.

Die Klage blieb in den ersten Instanzen und zunächst auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Allerdings hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, woraufhin das oberste Verwaltungsgericht nun dem Kläger Recht gab. Die generelle Altersgrenze stelle eine "unzulässige Benachteiligung wegen des Alters" dar und sei deshalb unwirksam, entschieden die Leipziger Richter.

01.02.2012 - 15:30 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2011

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