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Alte befristete Mietverträge sind gültig!

Von Rechtsanwalt Thilo Zachow
10.8.2007 | Ratgeber - Mietrecht, Pacht | 6373 Aufrufe
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Miete, Vertrag, alt

Befristete Mietverträge mit einer Verlängerungsklausel, die vor der Mietrechtsreform 2001 abgeschlossen wurden, sind wirksam und können nur zum vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (BGH, Urteil vom 20.06.2007, AZ. VII ZR 257/06).

In dem Fall hatten Vermieter und Mieter einen auf sieben Jahre befristeten Mietvertrag geschlossen. Er verlängerte sich um jeweils ein Jahr, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist zum Ablauftermin gekündigt wird.

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Rechtsanwalt
Thilo Zachow
Chemnitz

Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
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Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine solche Regelung bis zur Mietrechtsreform im September 2001 wirksam war.
Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB führe zur Anwendung des bis zum August 2001 geltenden 565 BGB.
Damit können alte befristete Mietverträge nur einmal im Jahr gekündigt werden.

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