>Als Privatperson keine Akteneinsicht?
§ 475 [Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen]
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden
Mit anderen Worten: Ein Besch. bekommt die Originalakten nicht in die Finger.
Das mit der Sicherheitsschleuse ist auch richtig. Es ist die Pflicht des Verteidigers zu prüfen, ob er seinem Mandanten die ganzen Akten oder nur Auszüge zur Verfügung stellt. Die Anschriften allerdings stehen ja spätestens in der Anklageschrift.
Und wenn ein Besch. auf der Geschäftsstelle aufkreuzt und in die Akten sehen möchte, passiert ohnehin nichts, weil kein Geschäftsstellenbeamter die AE genehmigen dürfte.
-- Editiert von wastl am 06.05.2005 23:16:23
von wastl am 06.05.2005 23:13
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