Allgemeine Vorraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Aufenthaltsgesetz
AFP VOM 18.8.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 179302 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitsgenehmigung, Ausländer, Ausländerrecht
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Vorraussetzungen für die Arbeit in DeutschlandSeite 2: BegriffserläuterungenSeite 3: Ausnahmen von der GenehmigungspflichtSeite 4: Allgemeine Vorraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 AufenthaltsgesetzSeite 5: Die ArbeitsberechtigungSeite 6: Die ArbeitserlaubnisSeite 7: Wo bekomme ich meine Arbeitsgenehmigung?


