Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vermeiden Sie Abmahnungen und unwirksame Klauseln

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) können aus dem heutigen Geschäftsleben als fester Bestandteil im Vertragsverhältnis zwischen dem Verwender und seinen Kunden. nicht mehr weggedacht werden. Diese sind dazu da, für massenhaft verwendete Verträge einheitliche und detaillierte Regelungen der vertraglichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Gleichzeitig wird durch ihre Verwendung der Geschäftsverkehr wesentlich vereinfacht. 

Im gesetzlichen Sinne sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei als Verwender der anderen bei Abschluss eines Vertrages einseitig stellt. Viele dabei verwendete Regelungen sind allerdings für den Normalbürger relativ unübersichtlich und auch unverständlich. Um insoweit eine Übervorteilung des AGB-Verwenders zu vermeiden, gibt es diverse gesetzliche Regelungen zur Einbeziehung und Vorgaben zu verschiedenen Klauseln und damit eventuell verbundenen Unwirksamkeitsgründen. Ursprünglich gabe es in Deutschland in diesem Zusammenhang als Vorgabe einmal das AGB-Gesetz. Die darin entwickelten Regeln wurden dann im weiteren Verlauf auch als europäische Richtlinie 93/13/EWG größtenteils in das Gemeinschaftsrecht integriert. Hierdurch wurden dann alle Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, selbst eigene Gesetzesvorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln zu erlassen.

Im deutschen Recht findet sich jetzt hierzu ein umfassendes Regelwerk im bürgerlichen Gesetzbuch (abgekürzt BGB). Daneben existiert auch eine umfangreiche Rechtsprechung, welche einzelne Klauseln oder gar Gesamtwerke von AGB für schlichtweg unwirksam erklärt. Im bürgerlichen Gesetzbuch ist in den §§ 305 ff BGB ausführlich das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Für den juristischen Laien ist dies allerdings angesichts zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der zugehörigen Rechtssprechung kaum noch überschaubar. Ein Grundsatz lautet beispielsweise gemäß § 305 c BGB, dass „überraschende und mehrdeutige" Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. Zudem wird dann gesetzlich zwischen AGB-Klauseln, die einschränkungslos unwirksam sind und so genannten Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit unterschieden. Schließlich bestehen erhebliche Unterschiede bei der Zulässigkeit einzelner Klauseln bei Verwendung von AGB gegenüber Privatpersonen als  Verbrauchern im Vergleich zu Gewerbetreibenden als Unternehmern. Unter Kaufleuten ist beispielsweise weitaus mehr möglich an erlaubten Klauseln im Gegensatz zur Verwendung gegenüber einem privaten Verbraucher.

All diese für die AGB-Kontrolle geltenden Vorschriften des BGB sowie die zugehörige Rechtsprechung legen also für den juritischen Laien kaum überschaubare Grenzen für das so auch genannte "Kleingedruckte" fest. Ein Verstoß gegen diese Reglungen kann ohne Weiteres erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es muss daher grundsätzlich davon abgeraten werden, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst ohne anwaltliche Hilfe zu erstellen oder gar fremde AGB ungeprüft zu übernehmen bzw. reine Mustervorlagen zu verwenden. Denn die Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Klauseln kann für diverse Branchen sehr unterschiedlich ausfallen. Die AGB müssen deshalb für jeden Verwender auf den Einzelfall zugeschnitten formuliert werden. Denn sobald eine unzulässige Klausel verwendet wird, gilt im Zweifelsfall die gesetzliche Regelung, die oftmals ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Gesetz ordentlich angepasste.

Die Konsequenz bei einer bewussten oder unbewussten Verwendung unzulässiger Klauseln ist dabei aber nicht nur, dass die jeweils verwendeten Klauseln einfach nur wirksam sind. Denn die AGB sind durch jedermann überprüfbar, insbesondere auch durch Wettbewerbszentralen oder auf dem Markt vorhandene Mitwettbewerber. Das wesentliche Problem besteht dabei darin, dass unwirksame Klauseln ebenfalls wettbewerbswidrig sein können, so dass bei deren Verwendung jederzeit kostenpflichtige Abmahnungen befürchtet werden müssen. Das „Abkupfern" von AGB bei der Konkurrenz kann außerdem nach neueren Tendenzen in der Rechtsprechung sogar eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Im Ergebnis müssen vor diesem Hintergrund Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig durch einen juristischen Fachmann sowohl der aktuellen Gesetzeslage als auch der sich ständig entwickelnden Rechtsprechung angepasst werden.