Alleinerziehend mit ALG2 / Wenn der Freund hinzuzieht / Bedarfsgemeinschaft und Krankenversicherung

4. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.01.2018 22:20:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Alleinerziehend mit ALG2 / Wenn der Freund hinzuzieht / Bedarfsgemeinschaft und Krankenversicherung

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich würde mich sehr über Eure Meinungen zu folgendem Fall freuen :-)

Eine alleinerziehende Mama mit einem 7 jähigen Sohn bezieht seit einigen Monaten ALG2. Nun ist geplant, dass der Freund (der Freund hat keine Kinder, der Vater zahlt Unterhalt für den Sohn) zuerst seine Wohnung auflöst und für einige Monate bei ihr einzieht, bis ein schönes neues Zuhause für die drei gefunden wurde.

Nun frage ich mich, ob der arbeitende Freund (ca. 1600 € Netto) für Mutter und Kind in dieser Übergangsphase aufkommen muss. Ich lese immer etwas davon, dass das Jobcenter meistens erst nach 12 Monaten von einer BG ausgeht, wenn auch andere Voraussetzungen wie getrenntes Wirtschaften eingehalten wird. Allerdings passiert es wohl oft, dass man dies alles beweisen muss, was ein anstrengender Weg sein soll.
In diesem Fall ist es so, dass er für diese Übergangszeit tatsächlich auf einer eigenen Matratze im Wohnzimmer schläft (vorhandene Möglichkeiten lassen es nicht anders zu) und wir auch weiterhin getrennte Konten haben.

Mich beschäften vor allem zwei Fragen:

Kann die Mama so ehrlich sein und dem Jobcenter sagen, dass er der Freund ist, der einzieht? Das Problem ist, dass der Freund noch einige Monate einen Schuldenbereinigungsplan (ohne Privatinsolvenz) abzahlen muss. Das sind 420 € monatlich, das macht es recht schwierig :-( Oder darf man so etwas abziehen und er landet unter einer bestimmten Grenze?

Und was mir auch Kopfzerbrechen bereitet ist das Problem mit der Krankenkasse. Sobald wir in einigen Monaten in eine größere Wohnung umziehen, er keine Schulden mehr zahlen muss, sie keine Leistungen mehr vom Amt beziehen wird und noch ohne Job wäre, aber wir noch nicht verheiratet sind, dann muss die Mama sich und ihren Sohn freiwillig krankenversichern, was auch wieder richtig teuer wird, oder? Ich lese da was von 150 Euro im Monat.

Ich stelle die erste Frage vor allem, weil die Wohnungssuche aufgrund der Schulden ganz bestimmt sehr schwierig wird und dauern kann.

Es ist wohl etwas länger geworden, entschudigt bitte. Übrigens, die Mutter wird auch in ca. einem Jahr wieder arbeiten wollen, aber es gibt zur Zeit Gründe, die sie und das Kind betreffen, die das unmöglich machen.

Ich danke bereits jetzt jedem, der sich das alles durchgelesen hat :-)


-- Editier von Sternenflieger am 04.10.2016 13:09

-- Editier von Sternenflieger am 04.10.2016 13:09

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Nun frage ich mich, ob der arbeitende Freund (ca. 1600 € Netto) für Mutter und Kind in dieser Übergangsphase aufkommen muss. Ja, muß er.
Kann die Mama so ehrlich sein und dem Jobcenter sagen, dass er der Freund ist, der einzieht? Keine Ahnung, ob sie das kann - die meisten Leute schaffen es aber schon, Straftaten wie Betrug zu vermeiden...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12316.01.2018 22:20:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Nun frage ich mich, ob der arbeitende Freund (ca. 1600 € Netto) für Mutter und Kind in dieser Übergangsphase aufkommen muss.
Ja, muß er.


Danke für Deine Meinung :-) Kannst Du auch sagen, warum Du das denkst oder hast Du vielleicht zufällig ein Urteil, in dem das so entschieden wurde, dass der Freund zu zahlen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegen?
Das, was ich lese ist, dass ein Jobcenter zumeist erst nach 12 Monaten davon ausgeht, dass es eine Bedarfsgemeinschaft ist. Diese 12 Monate finde ich auch in § 7 (3a) SGB II.

Zitat:
die meisten Leute schaffen es aber schon, Straftaten wie Betrug zu vermeiden...

Genau deshalb informiere ich mich doch vorher ... *kopfschüttel* Gerade bei Ämtern gibt es eben nicht immer nur schwarz und weiß und auch jeder noch so freundliche Job-Center Mitarbeiter kann einem nicht helfen, wenn man selbst den Fehler macht.

Es macht wohl mehr Sinn, alles über das Thema Bedarfsgemeinschaft zu lesen, Erfahrungen anderer in gleicher Situation nachzulesen und es dann mit dem Amt auszukaspern :-)



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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Sternenflieger:

Zitat:
Nun frage ich mich, ob der arbeitende Freund (ca. 1600 € Netto) für Mutter und Kind in dieser Übergangsphase aufkommen muss.


Nein, muss er nicht. Dazu später mehr.

Zitat:
Ich lese immer etwas davon, dass das Jobcenter meistens erst nach 12 Monaten von einer BG ausgeht, wenn auch andere Voraussetzungen wie getrenntes Wirtschaften eingehalten wird.


So sagt es jedenfalls das Gesetz, wenn nicht andere Vermutungstatbestände greifen.

Zitat:
Allerdings passiert es wohl oft, dass man dies alles beweisen muss, was ein anstrengender Weg sein soll.


Auch das ist leider sehr häufig korrekt und die Jobcenter lassen es einfach darauf ankommen, ob so ein Paar sich tatsächlich gegenseitig verhungern lässt, oder nicht. Auch dazu später mehr.

Zitat:
Kann die Mama so ehrlich sein und dem Jobcenter sagen, dass er der Freund ist, der einzieht?


Das kann sie nicht nur, dass MUSS sie sogar. Zumindest, das jemand mit einzieht. Dass es sich um ihren Freund handelt kann sie theoretisch auch erstmal bestreiten und das Jobcenter müsste das Gegenteil nachweisen, um überhaupt in die Überlegung zu kommen, ob es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handeln kann. Ich kann Dir allerdings nur raten, das gerade NICHT zu versuchen. Irgendwann wirst Du Dich verplappern und dann hast Du ein noch viel größeres Problem.

Zitat:
Das Problem ist, dass der Freund noch einige Monate einen Schuldenbereinigungsplan (ohne Privatinsolvenz) abzahlen muss. Das sind 420 € monatlich, das macht es recht schwierig


Zahlt Dein Freund diese monatlich 420,- € selbst, oder werden die - im Rahmen der Pfändung und/oder Lohnabtretung - vom Arbeitgeber direkt an die Gläubiger abgeführt? Im letzten Fall würde es sich nicht um verfügbares Einkommen handeln, was demzufolge bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfte.

Ansonsten gilt:

Zitat:
Oder darf man so etwas abziehen und er landet unter einer bestimmten Grenze?


Schulden interessieren das Jobcenter nicht die Bohne.

Zitat:
Und was mir auch Kopfzerbrechen bereitet ist das Problem mit der Krankenkasse. Sobald wir in einigen Monaten in eine größere Wohnung umziehen, er keine Schulden mehr zahlen muss, sie keine Leistungen mehr vom Amt beziehen wird und noch ohne Job wäre, aber wir noch nicht verheiratet sind, dann muss die Mama sich und ihren Sohn freiwillig krankenversichern, was auch wieder richtig teuer wird, oder?


Korrekt.

Zitat:
Ich lese da was von 150 Euro im Monat.


Dürfte in etwa stimmen. Wahrscheinlich eher 160,- €.

So, jetzt zum Eingemachten in Punkto Bedarfsgemeinschaft:

Grundsätzlich geilt ein Paar als Bedarfsgemeinschaft, wenn es in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenwohnt, dass bei verständiger Würdigung davon auszugehen ist, dass ein gegenseitiger Verantwortungs- und Einstehenswille besteht.

Zunächst einmal gibt es zwei objektive Tatbestände, nämlich

1. das es sich tatschläch um Partner handelt und diese Partner
2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben.

Um Partner handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, wenn die Partnerschaft von einer gewissen Ausschließlichkeit geprägt ist, als keine weitere gleiEilverfahren) stellen. Ergebnis = relativ offen, aber - aus meiner Sicht - mit guten Erfolgsaussichten, wenn Du im Vorfeld keine gravierenden Fehler gemacht hast.

Und weil es sich hier um einen Bereich handelt, in dem sehr häufig aus Unwissenheit Fehler gemacht werden, auf die das Jobcenter spekuliert und die später kaum wieder zu korrigieren sind, empfiehlt es sich schon frühzeitig die Hilfe eines im SGB II versierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Und bitte immer daran denken: Die Mitarbeiter des Jobcenters sind nicht Deine Freunde. Die können noch so freundlich tun, letztendlich arbeiten die nur daran, Dir das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nachzuweisen.

Wenn Du also das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bestreiten willst, wirst Du Dich darauf einstellen müssen, auf sehr viel Gegenwehr beim Jobcenter zu stoßen und ggf. tatsächlich auch erst einmal über einen Zeitraum von mehreren Wochen ohne Leistungen dazustehen. Du wirst also einiges an Durchhaltevermögen brauchen. Und das Ganze kann durchaus auch schief gehen.

Der Weg des deutlich geringeren Widerstandes wäre es wohl, mit dem Zusammenziehen zumindest so lange zu warten, bis Dein Freund mit der Schuldenbereinigung durch ist. Dann wird's zumindest finanziell einfacher, oder aber Ihr aktzeptiert dann die Wertung als Bedarfsgemeinschaft.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.01.2018 22:20:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Lieber Axel,

vielen Dank für die Mühe, die Du Dir gemacht hast. Das hilft mir alles sehr viel weiter und ich bin sehr froh, dass ich es auf eine ehrliche Weise machen kann. (Mit Lug und Betrug würde ich das auch definitiv nicht durchziehen, sondern warten) Wenn das Gesetz auf unserer Seite ist, dann werden wir das auch packen, den langen Atem haben wir auch schon beim Thema Umgangsrecht und Scheidung über viele Monate haben müssen. Da das Amt sicherlich von ihm Geld fordern wird, ist es evtl. hilfreich, dass er eine Rechtschutz hat. Vielleicht beantwortet der Anwalt ja auch mir im Zuge der Vertretung zwischendurch ein paar Fragen. Denn ich sehe das auch so, ganz ohne rechtlichen Beistand werden wir uns dem Jobcenter nicht entgegenstellen.
Vielen Dank nochmal!!

-- Editiert von Sternenflieger am 05.10.2016 07:49

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Irgendwie vermisse ich hier noch die Info, dass die KdU gekürzt werden, sobald jemand mit einzieht, der nicht der BG angehört. Aber da dieser seine Wohnung ja auflöst, ist ja Geld da für den Mietanteil.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Retels:

Zitat:
Irgendwie vermisse ich hier noch die Info, dass die KdU gekürzt werden, sobald jemand mit einzieht, der nicht der BG angehört.


Das ist natürlich völlig korrekt. Bei der Bedarfsberechnung der TE und ihres Kindes werden ab dem Einzug des Freundes nur noch 2/3 der Unterkunftskosten berücksichtigt. Für 1/3 muss der Freund aufkommen.

@Sternenflieger:

Zitat:
Da das Amt sicherlich von ihm Geld fordern wird, ist es evtl. hilfreich, dass er eine Rechtschutz hat.


Nicht wirklich. Dein Freund wird ja keinen Leistungsantrag stellen und auch keine Leistungen bekommen. Insofern gibt es keinerlei Rechtsgrundlage, auf der das Jobcenter Geld von Deinem Freund fordern könnte. Das Jobcenter wird als - wenn es von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht - schlichtweg sein Einkommen auf Deinen Leistungsanspruch anrechnen und Deine Ansprüche entsprechend kürzen, oder ggf. - wie bereits angedeutet - ganz einstellen. Und dagegen kannst nur Du allein Dich zur Wehr setzen und nicht Dein Freund. Insofern wird die Rechtsschutzes Deines Freundes dafür nicht aufkommen, sofern nicht ab dem Einzug ggf. auch die Lebensgefährtin mitversichert ist, was mit der Versicherung ebenso zu klären wäre wie die Frage, ob für Dich eine Wartezeit gilt, und ob der Bereich Sozialrecht auch bereits außergerichtilch abgedeckt ist.

Ansonsten dürfte Dir Beratungshilfe zustehen, wofür Du beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshifleschein besorgst, den Du dann dem Anwalt Deiner Wahl vorlegst, der von Dir lediglich noch einen Eigenanteil von 15,- € verlangen darf, auf den er auch verzichten kann.

Zitat:
Denn ich sehe das auch so, ganz ohne rechtlichen Beistand werden wir uns dem Jobcenter nicht entgegenstellen.


Eine weise Entscheidung.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Die Frage ist aber auch, ob dein Freund bereit wäre, für dein Kind, welches nicht von ihm ist, aufzukommen, wenn es hart auf hart kommt. Denn tut er dies im Falle einer Leistungskürzung nicht, hast du am ende das Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung am Hals, wenn das Kind nicht richtig angezogen ist oder kein Pausenbrot bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12316.01.2018 22:20:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist aber auch, ob dein Freund bereit wäre, für dein Kind, welches nicht von ihm ist, aufzukommen, wenn es hart auf hart kommt.

Da hast Du Recht und das weiß man natürlich ganz sicher nie. Gehen wir für diesen Fall mal davon aus, dass sich die beiden das Ganze durch ihre Erfahrungen im Leben sehr genau überlegt haben. :-)

@AxelK
Nun ist da noch die Frage, wann der korrekte und beste Zeitpunkt wäre, das Jobcenter zu informieren. Bisher planen die beiden, erstmal eine Veränderungsmitteilung drei Wochen vor dem Einzug einzureichen und in diesem auch direkt auf die vier Punkte einzugehen. Also dass sie zwar ein Paar sind, es aber noch keine Bedarfsgemeinschaft ist, da sie noch kein Jahr zusammenwohnen, die beiden noch nicht füreinander einstehen werden, keine gemeinsamen Kinder im Haushalt leben, die Mutter ihr Kind weiterhin alleine erzieht und sie nicht über das Vermögen des jeweils anderen verfügen können, sowie getrennt haushalten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Sternenflieger:

Bevor ich auf Deiner weitere Frage antworte, würde ich jetzt doch gerne erstmal wissen, was denn in den fast neun Monaten, die zwischen den letzten beiden Beiträgen liegen, so passiert ist. Seit ihr jetzt schon zusammen gezogen? Ist die Schuldenbereinigung Deines Freundes abgeschlossen?

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12316.01.2018 22:20:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, es ist einiges an Zeit ins Land gegangen :-) Also sein Einzug folgt in 8 Wochen und die Schuldenbereinigung läuft noch zwei Jahre.
Seine Idee war im Übrigen, einer Argumentation zu folgen, die dann auch tatsächlich so umgesetzt würde. Der Zusammenzug erfolgt für 10 Monate, in denen er jeden Cent in seine Schulden packt und damit die Schuldenbereinigung vorzeitig beendet. So kann er dann kaum für Mutter und Kind einstehen.
Letztendlich muss man aber wohl so oder so diese Veränderungsmitteilung schicken und abwarten, was das Jc dazu sagt? Nur der richtige Zeitpunkt ist für mich völlig unklar.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ich würde dem JC einfach nur mitteilen, dass ab Zeitpunkt x eine weitere Person in die Wohnung einziehen wird und die KdU demnach neu berechnet werden sollen.
Danach würde ich mich an den Fahrplan von Axel halten.

Ich denke aber, dass ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Umzugs auf jeden Fall eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden wird. Ein geneinsamer Umzug ist ein sehr starkes Indiz.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Sternenflieger:

Zitat:
die Schuldenbereinigung läuft noch zwei Jahre.


im Oktober sollten es noch "einige Monate" sein. Klingt irgendwie alles etwas komisch.

Zitat:
Letztendlich muss man aber wohl so oder so diese Veränderungsmitteilung schicken und abwarten, was das Jc dazu sagt?


Selbstverständlich muss man diese Mitteilung machen. Schließlich werden sich auf jeden Fall die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft ändern. Dein Freund muss seinen Anteil der KdU nämlich auf jeden Fall selbst tragen. Der wird Dir gekürzt.

Zitat:
Nur der richtige Zeitpunkt ist für mich völlig unklar.


Sobald der Einzugstermin verbindlich feststeht.

@Shihaya:

Zitat:
Ein geneinsamer Umzug ist ein sehr starkes Indiz.


Jedenfalls für das Jobcenter, ja. Realistisch betrachtet nicht unbedingt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12316.01.2018 22:20:57
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
die Schuldenbereinigung läuft noch zwei Jahre.

im Oktober sollten es noch "einige Monate" sein. Klingt irgendwie alles etwas komisch.


Wenn sich das Jobcenter entsprechend reagiert und 12 Monate abwartet, dabei lediglich die KdU kürzt, sind es nur noch ein paar Monate, da die Einsparung der gekündigten Wohnung ebenfalls in die Tilgung geht. Wenn das Jobcenter aber das macht, was es wohl oft macht, kann im Worst Case nichts zusätzlich in die Tilgung gehen und es dauert noch 2 Jahre.

Zitat:
Selbstverständlich muss man diese Mitteilung machen. Schließlich werden sich auf jeden Fall die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft ändern. Dein Freund muss seinen Anteil der KdU nämlich auf jeden Fall selbst tragen. Der wird Dir gekürzt.

Ja, das ist natürlich auch völlig ok und bereits eingeplant.

Zitat:
Zitat:
Nur der richtige Zeitpunkt ist für mich völlig unklar.

Sobald der Einzugstermin verbindlich feststeht.


Okay, dann passiert das wohl am besten, wenn die (wenn auch formelle) Erlaubnis (vom Vermieter) zum Einzug vorliegt. (Spagat zwischen Begründung des Einzugs für den Vermieter einerseits und dennoch eine Verneinung einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem JC, ohne zu lügen)

Zitat:
Ich denke aber, dass ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Umzugs auf jeden Fall eine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden wird. Ein geneinsamer Umzug ist ein sehr starkes Indiz.


Ab dem Zeitpunkt ist spätestens der Abschied vom Jobcenter geplant.



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