Alkoholmissbrauch und die Entziehung der Fahrerlaubnis

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Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Weigerung, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchzuführen

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Entziehung einer Fahrerlaubnis zu überprüfen. In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Antragsteller auf der Straße alkoholisiert von der Polizei angetroffen, woraufhin es zu der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kam, dieses vom Antragsteller verweigert und ihm in Folge dessen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Beschluss vom 04.07.2011, Az. 3 L 186/11.

Zunächst stellte das Gericht grundsätzlich fest: „Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Steffen Bußler
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Auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen darf geschlossen werden, wenn er sich einer aufgrund von Zweifeln an der Kraftfahreignung zu Recht angeordneten Begutachtung einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines Arztes ohne zureichenden Grund nicht unterzieht oder ein gefertigtes Gutachten nicht vorlegt … . In einem derartigen Verhalten ist ein persönlicher Mangel des Fahrerlaubnisinhabers zu sehen, da dieser durch seine fehlende Mitwirkung an der Beurteilung der Kraftfahreignung die zu fordernde Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht."

Das Gericht stellte jedoch klar: „Der Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in rechtmäßiger Weise erfolgt ist."

Daran fehlt es hier.

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgt: „…wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Alkoholmissbrauch liegt … vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Die Begutachtungs-Richtlinien führen hierzu ergänzend aus:

"Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

  1. in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,
  2. nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
  3. wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist."


Das Problem in ähnlich gelagerten Fällen läuft auf folgende rechtliche Frage hinaus: "Die Frage, ob über diese Fälle hinaus auch schon bei der einmaligen Feststellung einer schweren Alkoholisierung ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet."

Das Gericht traf zwar keine Entscheidung in dieser Frage, stellte den Antragsteller aber auch vom Verdacht des Alkoholmissbrauchs frei: „Nach Aktenlage liegen keine weiteren tatsächlichen Umstände vor, die den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu trennen vermag. Insbesondere handelt es sich beim Antragsteller nicht um einen Berufskraftfahrer. Ein aggressives Verhalten unter Alkoholeinfluss ist nicht aktenkundig. Sowohl die im Einsatz tätigen Polizeibeamten als auch der die Blutentnahme durchführende Arzt hatten beim Antragsteller Anzeichen für eine erhebliche Alkoholisierung und damit Ausfallerscheinungen protokolliert."

Im Ergebnis war durch das Gericht festzustellen: „Ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach alledem rechtswidrig, vermag die Weigerung des Antragstellers, das Gutachten beizubringen, nicht den Schluss auf seine fehlende Kraftfahreignung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV zu begründen."

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