Alkohol im Straßenverkehr

Mehr zum Thema: Strafrecht, Alkohol, Straßenverkehr, Alkoholfahrt, Fahruntüchtigkeit
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Fast täglich liest und hört der geneigte Betrachter von Verkehrsunfällen, die nicht zuletzt auf den Genuss von alkoholischen Getränken zurückzuführen sind.

Aber nicht nur für denjenigen, der unter Alkoholeinfluss mit seinem Fahrzeug einen schweren Unfall u.U. sogar mit Personenschäden verursacht, sondern auch für denjenigen, der "nur" alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, sieht das Gesetz zum Teil drakonische Strafen vor.

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Tat fahrlässig begangen, wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Kommt es zu keiner Gefährdung, kann die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Fahruntüchtig ist derjenige, der nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt beim Führer eines Pkw´s bei 1,1 BAK (Blutalkoholkonzentration) vor. Ist dieser Wert erreicht, steht die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich fest.

Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn eine BAK unter 1,1 festgestellt ist und erst weitere Umstände erweisen, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Schon bei 0,3 BAK kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Allgemein liegt die kritische Grenze bei 0,5 BAK. Weitere Umstände, die in Verbindung mit Alkohol zur relativen Fahruntüchtigkeit führen können, sind z.B. ungünstige Straßen- oder Wetterverhältnisse oder Dunkelheit. Sie können schon bei niedrigen BAK Fahruntüchtigkeit begründen. Auch aus der Fahrweise kann auf Fahruntüchtigkeit geschlossen werden, z.B. bei ungewöhnlichen Fahrfehlern, leichtsinnigem Fahren oder überhöhter Geschwindigkeit.

Neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre für die Neuerteilung. Weiterhin wird das Punktekonto beim Verkehrszentralregister mit sieben Punkten belastet. Ab 1,6 BAK ist vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die erfolgreiche Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) obligatorisch.

Dies gilt aber nicht nur für den Führer eines PKW´s. Auch den Motorradfahrer, Radfahrer und Sportbootfahrer können diese Folgen ereilen, wobei bei Ihnen zum Teil andere BAK-Werte die absolute Fahruntüchtigkeit begründen.

Als Ordnungswidrigkeit wird ein Fahren mit 0,5 BAK und mehr verfolgt. Es droht mindestens eine Geldbuße von 250,00 €, ein Fahrverbot von einem Monat und vier Punkte im Verkehrszentralregister.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Verkehrsdelikte
Strafrecht Fahrerflucht - Kein Kavaliersdelikt