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Aktuelles zum Volljährigenunterhalt

Von Rechtsanwalt Sascha Steidel
1.2.2012 | Ratgeber - Familienrecht | 1338 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Volljährigenunterhalt, Unterhalt, Volljähriger, Ausbildung, freiwilliges soziales Jahr

Unterhalt für Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres?

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern besteht grundsätzlich so lange bis die Kinder eine „eigene Lebensstellung“ erreicht haben.

Neben der allgemeinen Schulausbildung ist Unterhalt auch während einer Berufsausbildung und/oder einem Studium geschuldet.

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Das OLG Celle hatte sich in einem Unterhaltsverfahren mit der Frage zu befassen, ob volljährige Kinder auch während eines sog. freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt von den Eltern fordern können, insbesondere wenn die Ableistung dieses Jahres nicht Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist.

Das OLG spricht dem Volljährigen einen Unterhaltsanspruch auch für die Dauer der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres zu und betrachtet dieses im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf als angemessenen Ausbildungsschritt auf dem Weg zu einer eigenen Lebensstellung und einer abgeschlossenen Gesamtausbildung.

Dies gelte insbesondere auch, wenn bei Beginn dieses Ausbildungsabschnittes noch nicht feststehe, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden wird. Es spreche vieles dafür, dass das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden könne, weil es geeignet sei, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern.

Das freiwillige soziale Jahr wird damit einer angemessenen Orientierungsphase des Jugendlichen zugeordnet. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert.

Während der Dauer eines FSJ kann also grundsätzlich Unterhalt verlangt werden.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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