Aktuelles Unterhaltsrecht – Anrechnung eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten beim Ehegattenunterhalt

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In Unterhaltsverfahren wird häufig über die Frage gestritten, ob ein trotz Betreuung minderjähriger Kinder von der Ehefrau erzieltes Erwerbseinkommen auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der Unterhaltsberechtigte verfolgt dann das Ziel, dass sein Einkommen bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs unberücksichtigt bleibt, der Verpflichtete möchte weniger zahlen und das Einkommen daher auf den Anspruch des anderen anrechnen.

 Auf Seiten der Ehefrau wird in diesen Fällen ein „Betreuungsbonus" gefordert. Außerdem wird argumentiert, zumindest ein Teil des Einkommens sei als „überobligatorische Tätigkeit" anrechnungsfrei zu belassen.

Sascha Steidel
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Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 22.12.2009 die Feststellung getroffen, dass nach dem Gesetzeswortlaut in §§ 1570 I, 1, 1615 l II, 3 BGB nur noch dann ein Betreuungsbonus oder eine überobligatorische Tätigkeit angenommen werden kann, wenn das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht ein erhöhter Betreuungsbedarf. In dieser Zeit ist der betreuende Elternteil grundsätzlich noch nicht verpflichtet, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Ist das Kind jedoch älter als Drei, so ist das Einkommen in der Regel vollständig auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines älter als dreijährigen Kindes, indiziere die Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Betreuung des Kindes. Dadurch verringert sich dann also die Unterhaltslast des zahlungspflichtigen Ehegatten.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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